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Schreiben Bayerisches Innenministerium (46.11 KB)

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<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium<br />

des Innern<br />

<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium des Innern • 80524 München<br />

per E-Mail<br />

Adressaten<br />

siehe E-Mail-Verteiler<br />

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiterin München<br />

ID1-2227.0-13 Frau Bisle 25.02.2009<br />

Telefon / - Fax Zimmer E-Mail<br />

089 2192-2568 / -12568 3.02 Lu Monika.Bisle@stmi.bayern.de<br />

Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, Polizei und privaten Abschleppunternehmen<br />

bei der Bergung und dem Abschleppen verunfallter Fahrzeuge;<br />

Kranwagen der Freiwilligen Feuerwehr Garmisch<br />

hier: Besprechung im StMI am 22. Januar 2009<br />

Anlage<br />

Teilnehmerliste<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

als Ergebnisse des Gesprächs am 22. Januar 2009 lassen sich folgende wesentlichen<br />

Punkte festhalten:<br />

Die Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehren und privaten Abschleppunternehmern<br />

bei der Bergung und beim Abschleppen verunfallter Fahrzeuge ist im Interesse<br />

der Sicherheit auf Bayerns Straßen ein zentrales Anliegen aller Beteiligten<br />

und funktioniert in Bayern in aller Regel reibungslos.<br />

Auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen wirken bei der Beseitigung der Folgen<br />

von Verkehrsunfällen Polizei, Feuerwehren und Unternehmen der Privatwirtschaft<br />

mit. Dabei sind in der Vergangenheit, insbesondere in den Fällen, in denen der<br />

Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München<br />

Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)


- 2 -<br />

Kranwagen der Freiwilligen Feuerwehr Garmisch zum Einsatz kam, wegen der<br />

Abgrenzung der einzelnen Aufgabenbereiche Probleme aufgetreten. Gemäß dem<br />

Ergebnis der Besprechung werden folgende Hinweise zu den einzelnen Aufgabenbereichen<br />

gegeben:<br />

1. Die gemeindlichen Feuerwehren leisten gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen<br />

Feuerwehrgesetzes technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder<br />

Notständen im öffentlichen Interesse. Ein Unglücksfall ist in Punkt 4.2 der Vollzugsbekanntmachung<br />

zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG)<br />

definiert als jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden<br />

Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder<br />

Sachen bedeutet. Damit der Bereich der Pflichtaufgabe für die Feuerwehren<br />

eröffnet sein kann, muss an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr außerdem<br />

ein öffentliches Interesse bestehen. Dies ist nach dem Wortlaut des<br />

Punkt 4.2.1 VollzBekBayFwG unter anderem dann zu bejahen, wenn Selbsthilfe<br />

einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr in Verzug ausscheidet.<br />

Darüber hinaus kommt ein Tätigwerden der Feuerwehr nicht – auch<br />

nicht im Rahmen der freiwilligen Leistung – in Betracht. Eine Teilnahme der<br />

Gemeinde (und damit auch der Feuerwehren als deren unselbständige Einrichtungen)<br />

an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben setzt einen öffentlichen<br />

Zweck voraus. Tätigkeiten, die allein der Gewinnerzielung dienen,<br />

entsprechen gemäß Art. 87 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO)<br />

keinem öffentlichen Zweck. Nach Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes<br />

und dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO ist es Gemeinden<br />

überdies untersagt, sich außerhalb der Daseinsvorsorge wirtschaftlich zu betätigen,<br />

wenn die Leistung ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen<br />

erbracht werden kann.<br />

2. Bevor die gemeindliche Feuerwehren beim Abschleppen und der Bergung verunfallter<br />

Fahrzeuge tätig werden bedarf es deshalb der sorgfältigen Prüfung, ob<br />

a) ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob<br />

b) ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr<br />

besteht.


- 3 -<br />

Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann die gemeindliche<br />

Feuerwehr rechtmäßig tätig werden. Von den Verantwortlichen der Polizei und<br />

der Feuerwehr vor Ort ist eine verantwortungsvolle Beurteilung erforderlich.<br />

Dabei besteht Einigkeit, dass eine juristisch einwandfreie Differenzierung unter<br />

Einsatzbedingungen (Zeitdruck, Stress, Anspannung…) schwierig ist.<br />

Zu a): Sonstiger Unglücksfall<br />

Ein Verkehrsunfall kann ein sonstiger Unglücksfall im Sinne der VollzBek-<br />

BayFwG sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein oder<br />

mehrere Menschen verletzt oder gar getötet wurden, schwere Schäden für die<br />

Umwelt durch Auslaufen von Kraftstoff u.ä. zu erwarten sind oder z.B. Explosionsgefahr<br />

besteht und wenn keine Abhilfe durch andere Maßnahmen möglich<br />

ist (z.B. Wanne unter einen tropfenden Tank stellen). Im Rahmen der für jeden<br />

konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Verkehrsunfall die Kriterien<br />

eines Unglücksfalls im Sinne der VollzBekBayFwG erfüllt, sind auch der<br />

Grad der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs<br />

sowie die Eilbedürftigkeit einer Bergung zu berücksichtigen.<br />

Zu b): Öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung<br />

Das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr ist bei<br />

Verkehrsunfällen nach der oben dargestellten Definition zu prüfen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass zwar grundsätzlich immer dann, wenn Menschen oder die Umwelt<br />

gefährdet ist, ein Interesse daran besteht, diese Gefahren schnellstmöglich<br />

zu beseitigen. Dies reicht jedoch nicht in jedem Fall aus, um ein Eingreifen der<br />

Feuerwehr mit dem Kranwagen zu rechtfertigen. Auch mit der Argumentation,<br />

für die Feuerwehr Garmisch sei bereits in den 50er-Jahren ein Kran angeschafft<br />

und mit staatlichen Mitteln gefördert worden, lässt sich ein öffentliches<br />

Interesse im Sinne von Punkt 4.2.1 VollzBekBayFwG nicht begründen. Ein öffentliches<br />

Interesse am Einsatz der Feuerwehr kann vielmehr erst dann bejaht<br />

werden, wenn ohne den sofortigen Einsatz der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrkrans<br />

weitere – nicht nur unwesentliche – Schäden verursacht würden und<br />

die erforderliche Hilfe nicht ebenso schnell von einem privaten Unternehmer<br />

geleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen,<br />

dass das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr<br />

ab dem Zeitpunkt im Einsatz verneint werden muss, ab dem keine konkreten<br />

Gefahren mehr für Menschen oder die Umwelt bestehen.


- 4 -<br />

Im Einzelnen bedeutet dies:<br />

- Bei Verkehrsunfällen endet der technische Hilfsdienst der Feuerwehr bzw.<br />

der Einsatz des Krans, sobald z.B. der umgestürzte Sattelzug wieder aufgerichtet<br />

oder so gesichert wurde, dass von dem verunfallten Fahrzeug keine<br />

Gefahren mehr ausgehen und gefahrlos auf das Eintreffen des privaten Abschleppunternehmers<br />

gewartet werden kann; verunfallte Fahrzeuge sollen<br />

im Regelfall mit dem Kran nur bis zur erstmöglichen anfahrbaren Stelle verbracht<br />

werden, an der sie verkehrssicher abgestellt oder aufgeladen werden<br />

und dort einem privaten Unternehmen übergeben werden können.<br />

- Es ist sinnvoll, dass die Feuerwehr, sobald der Kran der Feuerwehr Garmisch<br />

alarmiert ist, das nach der Abschlepprichtlinie Bayern zuständige Privatunternehmen<br />

über die Polizei schnellstmöglich informiert und so frühzeitig<br />

in die Schadensabwicklung einbindet; diese Kontaktaufnahme dient lediglich<br />

der Information und lässt die Grundsätze über das Zustandekommen des<br />

Auftrags für den privaten Abschleppunternehmer unberührt.<br />

3. Sinnvoll wäre es, wenn der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer<br />

auf einer der nächsten Kommandantenversammlungen im Landkreis Garmisch-<br />

Partenkirchen aus seiner Sicht über diesen Themenbereich informieren würde,<br />

um so wechselseitig Verständnis zu wecken und das Problembewusstsein zu<br />

schärfen. Die im StMI befassten Sachgebiete (ID1/Feuerwehr,<br />

ID4/Katastrophenschutz, IC4/Straßenverkehrsrecht) sind gerne bereit, diese<br />

Veranstaltung fachlich zu unterstützen und mit Beiträgen (z.B. zur Abschlepprichtlinie<br />

Bayern) zu ergänzen. Derartige Veranstaltungen haben bereits mehrfach<br />

in Bayern stattgefunden und regelmäßig zum besseren gegenseitigen Verständnis<br />

und zu einer verbesserten Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung<br />

beigetragen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Pemler<br />

Regierungsdirektor

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