Schreiben Bayerisches Innenministerium (46.11 KB)
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<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium<br />
des Innern<br />
<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium des Innern • 80524 München<br />
per E-Mail<br />
Adressaten<br />
siehe E-Mail-Verteiler<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiterin München<br />
ID1-2227.0-13 Frau Bisle 25.02.2009<br />
Telefon / - Fax Zimmer E-Mail<br />
089 2192-2568 / -12568 3.02 Lu Monika.Bisle@stmi.bayern.de<br />
Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, Polizei und privaten Abschleppunternehmen<br />
bei der Bergung und dem Abschleppen verunfallter Fahrzeuge;<br />
Kranwagen der Freiwilligen Feuerwehr Garmisch<br />
hier: Besprechung im StMI am 22. Januar 2009<br />
Anlage<br />
Teilnehmerliste<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
als Ergebnisse des Gesprächs am 22. Januar 2009 lassen sich folgende wesentlichen<br />
Punkte festhalten:<br />
Die Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehren und privaten Abschleppunternehmern<br />
bei der Bergung und beim Abschleppen verunfallter Fahrzeuge ist im Interesse<br />
der Sicherheit auf Bayerns Straßen ein zentrales Anliegen aller Beteiligten<br />
und funktioniert in Bayern in aller Regel reibungslos.<br />
Auch im Landkreis Garmisch-Partenkirchen wirken bei der Beseitigung der Folgen<br />
von Verkehrsunfällen Polizei, Feuerwehren und Unternehmen der Privatwirtschaft<br />
mit. Dabei sind in der Vergangenheit, insbesondere in den Fällen, in denen der<br />
Telefon: 089 2192-01 E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz 3 80539 München<br />
Telefax: 089 2192-12225 Internet: www.innenministerium.bayern.de U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)
- 2 -<br />
Kranwagen der Freiwilligen Feuerwehr Garmisch zum Einsatz kam, wegen der<br />
Abgrenzung der einzelnen Aufgabenbereiche Probleme aufgetreten. Gemäß dem<br />
Ergebnis der Besprechung werden folgende Hinweise zu den einzelnen Aufgabenbereichen<br />
gegeben:<br />
1. Die gemeindlichen Feuerwehren leisten gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen<br />
Feuerwehrgesetzes technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder<br />
Notständen im öffentlichen Interesse. Ein Unglücksfall ist in Punkt 4.2 der Vollzugsbekanntmachung<br />
zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG)<br />
definiert als jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden<br />
Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder<br />
Sachen bedeutet. Damit der Bereich der Pflichtaufgabe für die Feuerwehren<br />
eröffnet sein kann, muss an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr außerdem<br />
ein öffentliches Interesse bestehen. Dies ist nach dem Wortlaut des<br />
Punkt 4.2.1 VollzBekBayFwG unter anderem dann zu bejahen, wenn Selbsthilfe<br />
einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr in Verzug ausscheidet.<br />
Darüber hinaus kommt ein Tätigwerden der Feuerwehr nicht – auch<br />
nicht im Rahmen der freiwilligen Leistung – in Betracht. Eine Teilnahme der<br />
Gemeinde (und damit auch der Feuerwehren als deren unselbständige Einrichtungen)<br />
an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben setzt einen öffentlichen<br />
Zweck voraus. Tätigkeiten, die allein der Gewinnerzielung dienen,<br />
entsprechen gemäß Art. 87 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO)<br />
keinem öffentlichen Zweck. Nach Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes<br />
und dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO ist es Gemeinden<br />
überdies untersagt, sich außerhalb der Daseinsvorsorge wirtschaftlich zu betätigen,<br />
wenn die Leistung ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen<br />
erbracht werden kann.<br />
2. Bevor die gemeindliche Feuerwehren beim Abschleppen und der Bergung verunfallter<br />
Fahrzeuge tätig werden bedarf es deshalb der sorgfältigen Prüfung, ob<br />
a) ein sonstiger Unglücksfall gegeben ist und ob<br />
b) ein öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr<br />
besteht.
- 3 -<br />
Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann die gemeindliche<br />
Feuerwehr rechtmäßig tätig werden. Von den Verantwortlichen der Polizei und<br />
der Feuerwehr vor Ort ist eine verantwortungsvolle Beurteilung erforderlich.<br />
Dabei besteht Einigkeit, dass eine juristisch einwandfreie Differenzierung unter<br />
Einsatzbedingungen (Zeitdruck, Stress, Anspannung…) schwierig ist.<br />
Zu a): Sonstiger Unglücksfall<br />
Ein Verkehrsunfall kann ein sonstiger Unglücksfall im Sinne der VollzBek-<br />
BayFwG sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein oder<br />
mehrere Menschen verletzt oder gar getötet wurden, schwere Schäden für die<br />
Umwelt durch Auslaufen von Kraftstoff u.ä. zu erwarten sind oder z.B. Explosionsgefahr<br />
besteht und wenn keine Abhilfe durch andere Maßnahmen möglich<br />
ist (z.B. Wanne unter einen tropfenden Tank stellen). Im Rahmen der für jeden<br />
konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Verkehrsunfall die Kriterien<br />
eines Unglücksfalls im Sinne der VollzBekBayFwG erfüllt, sind auch der<br />
Grad der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs<br />
sowie die Eilbedürftigkeit einer Bergung zu berücksichtigen.<br />
Zu b): Öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung<br />
Das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr ist bei<br />
Verkehrsunfällen nach der oben dargestellten Definition zu prüfen. Dabei ist zu<br />
beachten, dass zwar grundsätzlich immer dann, wenn Menschen oder die Umwelt<br />
gefährdet ist, ein Interesse daran besteht, diese Gefahren schnellstmöglich<br />
zu beseitigen. Dies reicht jedoch nicht in jedem Fall aus, um ein Eingreifen der<br />
Feuerwehr mit dem Kranwagen zu rechtfertigen. Auch mit der Argumentation,<br />
für die Feuerwehr Garmisch sei bereits in den 50er-Jahren ein Kran angeschafft<br />
und mit staatlichen Mitteln gefördert worden, lässt sich ein öffentliches<br />
Interesse im Sinne von Punkt 4.2.1 VollzBekBayFwG nicht begründen. Ein öffentliches<br />
Interesse am Einsatz der Feuerwehr kann vielmehr erst dann bejaht<br />
werden, wenn ohne den sofortigen Einsatz der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrkrans<br />
weitere – nicht nur unwesentliche – Schäden verursacht würden und<br />
die erforderliche Hilfe nicht ebenso schnell von einem privaten Unternehmer<br />
geleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen,<br />
dass das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr<br />
ab dem Zeitpunkt im Einsatz verneint werden muss, ab dem keine konkreten<br />
Gefahren mehr für Menschen oder die Umwelt bestehen.
- 4 -<br />
Im Einzelnen bedeutet dies:<br />
- Bei Verkehrsunfällen endet der technische Hilfsdienst der Feuerwehr bzw.<br />
der Einsatz des Krans, sobald z.B. der umgestürzte Sattelzug wieder aufgerichtet<br />
oder so gesichert wurde, dass von dem verunfallten Fahrzeug keine<br />
Gefahren mehr ausgehen und gefahrlos auf das Eintreffen des privaten Abschleppunternehmers<br />
gewartet werden kann; verunfallte Fahrzeuge sollen<br />
im Regelfall mit dem Kran nur bis zur erstmöglichen anfahrbaren Stelle verbracht<br />
werden, an der sie verkehrssicher abgestellt oder aufgeladen werden<br />
und dort einem privaten Unternehmen übergeben werden können.<br />
- Es ist sinnvoll, dass die Feuerwehr, sobald der Kran der Feuerwehr Garmisch<br />
alarmiert ist, das nach der Abschlepprichtlinie Bayern zuständige Privatunternehmen<br />
über die Polizei schnellstmöglich informiert und so frühzeitig<br />
in die Schadensabwicklung einbindet; diese Kontaktaufnahme dient lediglich<br />
der Information und lässt die Grundsätze über das Zustandekommen des<br />
Auftrags für den privaten Abschleppunternehmer unberührt.<br />
3. Sinnvoll wäre es, wenn der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer<br />
auf einer der nächsten Kommandantenversammlungen im Landkreis Garmisch-<br />
Partenkirchen aus seiner Sicht über diesen Themenbereich informieren würde,<br />
um so wechselseitig Verständnis zu wecken und das Problembewusstsein zu<br />
schärfen. Die im StMI befassten Sachgebiete (ID1/Feuerwehr,<br />
ID4/Katastrophenschutz, IC4/Straßenverkehrsrecht) sind gerne bereit, diese<br />
Veranstaltung fachlich zu unterstützen und mit Beiträgen (z.B. zur Abschlepprichtlinie<br />
Bayern) zu ergänzen. Derartige Veranstaltungen haben bereits mehrfach<br />
in Bayern stattgefunden und regelmäßig zum besseren gegenseitigen Verständnis<br />
und zu einer verbesserten Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung<br />
beigetragen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez. Pemler<br />
Regierungsdirektor