Schreiben Bayerisches Innenministerium (46.11 KB)
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Im Einzelnen bedeutet dies:<br />
- Bei Verkehrsunfällen endet der technische Hilfsdienst der Feuerwehr bzw.<br />
der Einsatz des Krans, sobald z.B. der umgestürzte Sattelzug wieder aufgerichtet<br />
oder so gesichert wurde, dass von dem verunfallten Fahrzeug keine<br />
Gefahren mehr ausgehen und gefahrlos auf das Eintreffen des privaten Abschleppunternehmers<br />
gewartet werden kann; verunfallte Fahrzeuge sollen<br />
im Regelfall mit dem Kran nur bis zur erstmöglichen anfahrbaren Stelle verbracht<br />
werden, an der sie verkehrssicher abgestellt oder aufgeladen werden<br />
und dort einem privaten Unternehmen übergeben werden können.<br />
- Es ist sinnvoll, dass die Feuerwehr, sobald der Kran der Feuerwehr Garmisch<br />
alarmiert ist, das nach der Abschlepprichtlinie Bayern zuständige Privatunternehmen<br />
über die Polizei schnellstmöglich informiert und so frühzeitig<br />
in die Schadensabwicklung einbindet; diese Kontaktaufnahme dient lediglich<br />
der Information und lässt die Grundsätze über das Zustandekommen des<br />
Auftrags für den privaten Abschleppunternehmer unberührt.<br />
3. Sinnvoll wäre es, wenn der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer<br />
auf einer der nächsten Kommandantenversammlungen im Landkreis Garmisch-<br />
Partenkirchen aus seiner Sicht über diesen Themenbereich informieren würde,<br />
um so wechselseitig Verständnis zu wecken und das Problembewusstsein zu<br />
schärfen. Die im StMI befassten Sachgebiete (ID1/Feuerwehr,<br />
ID4/Katastrophenschutz, IC4/Straßenverkehrsrecht) sind gerne bereit, diese<br />
Veranstaltung fachlich zu unterstützen und mit Beiträgen (z.B. zur Abschlepprichtlinie<br />
Bayern) zu ergänzen. Derartige Veranstaltungen haben bereits mehrfach<br />
in Bayern stattgefunden und regelmäßig zum besseren gegenseitigen Verständnis<br />
und zu einer verbesserten Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung<br />
beigetragen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez. Pemler<br />
Regierungsdirektor