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Schreiben Bayerisches Innenministerium (46.11 KB)

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Im Einzelnen bedeutet dies:<br />

- Bei Verkehrsunfällen endet der technische Hilfsdienst der Feuerwehr bzw.<br />

der Einsatz des Krans, sobald z.B. der umgestürzte Sattelzug wieder aufgerichtet<br />

oder so gesichert wurde, dass von dem verunfallten Fahrzeug keine<br />

Gefahren mehr ausgehen und gefahrlos auf das Eintreffen des privaten Abschleppunternehmers<br />

gewartet werden kann; verunfallte Fahrzeuge sollen<br />

im Regelfall mit dem Kran nur bis zur erstmöglichen anfahrbaren Stelle verbracht<br />

werden, an der sie verkehrssicher abgestellt oder aufgeladen werden<br />

und dort einem privaten Unternehmen übergeben werden können.<br />

- Es ist sinnvoll, dass die Feuerwehr, sobald der Kran der Feuerwehr Garmisch<br />

alarmiert ist, das nach der Abschlepprichtlinie Bayern zuständige Privatunternehmen<br />

über die Polizei schnellstmöglich informiert und so frühzeitig<br />

in die Schadensabwicklung einbindet; diese Kontaktaufnahme dient lediglich<br />

der Information und lässt die Grundsätze über das Zustandekommen des<br />

Auftrags für den privaten Abschleppunternehmer unberührt.<br />

3. Sinnvoll wäre es, wenn der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer<br />

auf einer der nächsten Kommandantenversammlungen im Landkreis Garmisch-<br />

Partenkirchen aus seiner Sicht über diesen Themenbereich informieren würde,<br />

um so wechselseitig Verständnis zu wecken und das Problembewusstsein zu<br />

schärfen. Die im StMI befassten Sachgebiete (ID1/Feuerwehr,<br />

ID4/Katastrophenschutz, IC4/Straßenverkehrsrecht) sind gerne bereit, diese<br />

Veranstaltung fachlich zu unterstützen und mit Beiträgen (z.B. zur Abschlepprichtlinie<br />

Bayern) zu ergänzen. Derartige Veranstaltungen haben bereits mehrfach<br />

in Bayern stattgefunden und regelmäßig zum besseren gegenseitigen Verständnis<br />

und zu einer verbesserten Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung<br />

beigetragen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Pemler<br />

Regierungsdirektor

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