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Schreiben Bayerisches Innenministerium (46.11 KB)

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Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann die gemeindliche<br />

Feuerwehr rechtmäßig tätig werden. Von den Verantwortlichen der Polizei und<br />

der Feuerwehr vor Ort ist eine verantwortungsvolle Beurteilung erforderlich.<br />

Dabei besteht Einigkeit, dass eine juristisch einwandfreie Differenzierung unter<br />

Einsatzbedingungen (Zeitdruck, Stress, Anspannung…) schwierig ist.<br />

Zu a): Sonstiger Unglücksfall<br />

Ein Verkehrsunfall kann ein sonstiger Unglücksfall im Sinne der VollzBek-<br />

BayFwG sein. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein oder<br />

mehrere Menschen verletzt oder gar getötet wurden, schwere Schäden für die<br />

Umwelt durch Auslaufen von Kraftstoff u.ä. zu erwarten sind oder z.B. Explosionsgefahr<br />

besteht und wenn keine Abhilfe durch andere Maßnahmen möglich<br />

ist (z.B. Wanne unter einen tropfenden Tank stellen). Im Rahmen der für jeden<br />

konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Verkehrsunfall die Kriterien<br />

eines Unglücksfalls im Sinne der VollzBekBayFwG erfüllt, sind auch der<br />

Grad der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs<br />

sowie die Eilbedürftigkeit einer Bergung zu berücksichtigen.<br />

Zu b): Öffentliches Interesse an der technischen Hilfeleistung<br />

Das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr ist bei<br />

Verkehrsunfällen nach der oben dargestellten Definition zu prüfen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass zwar grundsätzlich immer dann, wenn Menschen oder die Umwelt<br />

gefährdet ist, ein Interesse daran besteht, diese Gefahren schnellstmöglich<br />

zu beseitigen. Dies reicht jedoch nicht in jedem Fall aus, um ein Eingreifen der<br />

Feuerwehr mit dem Kranwagen zu rechtfertigen. Auch mit der Argumentation,<br />

für die Feuerwehr Garmisch sei bereits in den 50er-Jahren ein Kran angeschafft<br />

und mit staatlichen Mitteln gefördert worden, lässt sich ein öffentliches<br />

Interesse im Sinne von Punkt 4.2.1 VollzBekBayFwG nicht begründen. Ein öffentliches<br />

Interesse am Einsatz der Feuerwehr kann vielmehr erst dann bejaht<br />

werden, wenn ohne den sofortigen Einsatz der Feuerwehr bzw. des Feuerwehrkrans<br />

weitere – nicht nur unwesentliche – Schäden verursacht würden und<br />

die erforderliche Hilfe nicht ebenso schnell von einem privaten Unternehmer<br />

geleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen,<br />

dass das öffentliche Interesse an der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr<br />

ab dem Zeitpunkt im Einsatz verneint werden muss, ab dem keine konkreten<br />

Gefahren mehr für Menschen oder die Umwelt bestehen.

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