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Latente Steuern im internationalen Vergleich

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Ein passiver latenter Steuerposten erscheint in der<br />

Bilanz vom Eigenkapital getrennt als eigener Posten;<br />

ein aktiver Abgrenzungsposten wird unter den<br />

„expenditures carried forward“ ausgewiesen. Im Gegensatz<br />

zu Exposure Draft E 49, der eine dem SFAS<br />

No. 109 ähnliche Unterteilung der latenten <strong>Steuern</strong><br />

in kurz- und langfristige Bestandteile vorsah, werden<br />

nach IAS 12 (rev.) alle latenten <strong>Steuern</strong> als<br />

„non-current“ bezeichnet. 52<br />

Aktive latente <strong>Steuern</strong> aus „temporary differences“,<br />

steuerlichen Verlustvorträgen und Steuervergünstigungen<br />

dürfen angesetzt werden, wenn <strong>im</strong><br />

Umkehrjahr der Differenz bzw. <strong>im</strong> Vortragszeitraum<br />

Gewinne entstehen, wobei IAS 12 (rev.) das Wahrscheinlichkeitskriterium<br />

von „reasonable expectation“<br />

bzw. „assurance beyond any reasonable doubt“<br />

in Anlehnung an das IASC-Framework auf „probable“<br />

senkt. 53 Für einige Sachverhalte, wie z.B. bisher<br />

nicht ausgeschüttete Gewinne von Tochtergesellschaften<br />

oder assoziierten Unternehmen, werden<br />

nach der Neuregelung <strong>im</strong>mer latente <strong>Steuern</strong> erfaßt,<br />

es sei denn, das Mutterunternehmen kann den Umkehrzeitpunkt<br />

kontrollieren und die Gewinne werden<br />

auf absehbare Zeit einbehalten. Auch für den<br />

Fall der Zeitwertanpassung bei Unternehmenszusammenschlüssen<br />

(Ausnahme: steuerfreier Goodwill)<br />

oder der Neubewertung von Vermögensgegenständen<br />

klärt IAS 12 (rev.) das Erfordernis der Steuerabgrenzung.<br />

54<br />

IAS 12 (rev.) ermittelt die latenten <strong>Steuern</strong> ebenfalls<br />

nach dem Bruttokonzept und erlaubt eine Saldierung<br />

nur für sich auf die gleiche Steuerbehörde<br />

beziehende latente <strong>Steuern</strong>. Als Steuersatz ist der <strong>im</strong><br />

Umkehrzeitpunkt voraussichtlich gültige Steuersatz<br />

heranzuziehen. Dabei handelt es sich i.d.R. um die<br />

am Bilanzstichtag bereits verabschiedeten Tarife. Es<br />

besteht aber auch – wie in Großbritannien – die<br />

Möglichkeit erwartete Steuersätze zu verwenden.<br />

Während IAS 12 in der alten Fassung keine Regelung<br />

zur Diskontierung latenter <strong>Steuern</strong> enthielt, besteht<br />

nach IAS 12 (rev.) ein ausdrückliches Diskontierungsverbot,<br />

da die erforderliche Zeitplanung zu<br />

komplex und nicht praktikabel ist. 55 Dem großen Interesse<br />

des IASC an ausführlichen Angabepflichten<br />

entsprechend, wurde in IAS 12 (rev.) der Umfang<br />

der offenzulegenden Einzelinformationen ausgeweitet.<br />

56<br />

Aus dieser kurzen Gegenüberstellung wird bereits<br />

deutlich, daß der überarbeitete Standard zur<br />

Steuerabgrenzung nicht als Kompromiß bezeichnet<br />

werden kann. Vielmehr zeigt er von seiner<br />

ursprünglichen Form über den Exposure Draft<br />

E 49 bis hin zu der letztlich verabschiedeten<br />

Fassung eine kontinuierliche Anpassung an SFAS<br />

No. 109 und somit an die amerikanische Betrachtungsweise.<br />

Während IAS 12 in seiner bisherigen Fassung <strong>im</strong><br />

allgemeinen mit dem deutschen Bilanzrecht vereinbar<br />

war, ergibt sich nach der revidierten Form für<br />

deutsche IAS-Bilanzierer Anpassungsbedarf vor allem<br />

in folgenden Bereichen:<br />

– generelle Ansatzpflicht für aktive latente <strong>Steuern</strong><br />

unter Berücksichtigung eventueller Wertberichtigungen,<br />

– Ansatzpflicht für latente <strong>Steuern</strong> aus der erfolgswirksamen<br />

Neubewertung <strong>im</strong> Rahmen von Unternehmensakquisitionen,<br />

– eingeschränkte Saldierung aktiver und passiver<br />

latenter <strong>Steuern</strong>,<br />

– umfangreiche Anhangsangaben.<br />

Mit der Ansatzpflicht für latente <strong>Steuern</strong> <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Kapitalkonsolidierung, die bisher als quasi-permanent<br />

galten und somit einem Ansatzverbot unterlagen,<br />

ergeben sich Probleme für die Unternehmen,<br />

die einen Konzernabschluß erstellen, der sowohl<br />

HGB- als auch IAS-Normen genügen soll. Die Steuerabgrenzung<br />

kann, z. B. neben der Behandlung von<br />

Forschungs- und Entwicklungskosten, als weiterer<br />

Bereich identifiziert werden, der einem dualen Abschluß<br />

entgegensteht.<br />

VI. Schlußbemerkung<br />

Eine breite Akzeptanz des IAS 12 (rev.) könnte die<br />

internationale <strong>Vergleich</strong>barkeit von Konzernabschlüssen<br />

<strong>im</strong> Bereich der Steuerabgrenzung wesentlich<br />

verbessern. Der starke Einfluß der anglo-amerikanischen<br />

Bilanzphilosophie auf die IASC-Arbeit<br />

stellt aus deutscher Sicht allerdings einen Nachteil<br />

dar. 57 Angesichts der prinzipiellen Gegensätze in der<br />

deutschen und amerikanischen Bilanztradition und<br />

der Dominanz der anglo-amerikanischen Länder <strong>im</strong><br />

IASC ist die weitere aktive Mitarbeit der deutschen<br />

Vertreter aus dem Berufsstand bzw. der Wirtschaft<br />

vonnöten, um die deutsche Sichtweise auch künftig<br />

– zumindest in den Entscheidungsprozeß – mit einbringen<br />

zu können.<br />

52 Vgl. IAS 12.69f. (rev.); Clark, Accountancy 11/1996, S. 60.<br />

53 Vgl. IASC, Accountancy 12/1996, S. 89; Dove, Accountancy<br />

2/1995, S. 80; Wollmert, a.a.O. (Fußnote 51), S. 95f.<br />

54 Vgl. IASC, Accountancy 12/1996, S. 89; Clark, Accountancy<br />

11/1996, S. 58ff.; Cairns, IASC – Group Accounts, in: Ordelheide/KPMG,<br />

Transnational Accounting, London 1995, S. 1799f.; Dove,<br />

Accountancy 2/1995, S. 79f.; KPMG, International Accounting<br />

Standards, Düsseldorf 1996, S. 89.<br />

55 Vgl. IAS 12.53, 12.74ff. (rev.); IASC, Accountancy 12/1996, S. 89;<br />

Dove, Accountancy 2/1995, S. 79f.; Wollmert, a.a.O. (Fußnote 51),<br />

S. 95ff.; IDW, Rechnungslegung nach International Accounting<br />

Standards, Düsseldorf 1995, S. 421; IASC, Background Paper zu<br />

E 49 – Income Taxes, London 1994, Rn. 67.<br />

56 Vgl. IAS 12.79ff. (rev.); Clark, Accountancy 11/1996, S. 60;<br />

KPMG, a.a.O. (Fußnote 54), S. 91; IDW, a.a.O. (Fußnote 55),<br />

S. 422f.<br />

57 Vgl. Förschle/Kroner/Mandler, a.a.O. (Fußnote 17), S. 94; Haller,<br />

DB 1993, S. 1302ff.<br />

488 Die Wirtschaftsprüfung, Heft 14/1997

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