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Latente Steuern im internationalen Vergleich

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2. <strong>Vergleich</strong> der Abgrenzungsgrundlagen<br />

In Deutschland stellen „t<strong>im</strong>ing differences“ den Abgrenzungsgegenstand<br />

dar. Da die steuerrechtlichen<br />

Bewertungsmaßstäbe in der Regel einen zu geringen<br />

Gewinnausweis verhindern sollen, überwiegen<br />

Sachverhalte, die zu aktiven latenten <strong>Steuern</strong> führen.<br />

Als Beispiele seien der handelsrechtliche Ansatz<br />

steuerlich unzulässiger Rückstellungen (§ 249 II<br />

HGB) und die entsprechende Behandlung eines derivativen<br />

Firmenwerts (§ 255 IV HGB) bzw. eines<br />

Disagios (§ 250 III HGB) genannt. Passive Steuerlatenzen<br />

resultieren dagegen z. B. aus der höheren degressiven<br />

Gebäude-Abschreibung (§ 7 V EStG) oder<br />

der handelsbilanziellen Aktivierung der Aufwendungen<br />

für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes<br />

(§ 269 HGB). Im Konzernabschluß<br />

entstehen „t<strong>im</strong>ing differences“ durch erfolgswirksame<br />

Konsolidierungsmaßnahmen: Darunter fallen<br />

v. a. die Zwischenerfolgsel<strong>im</strong>inierung (§ 304 HGB)<br />

be<strong>im</strong> abnutzbaren Anlage- und Umlaufvermögen sowie<br />

die Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB).<br />

Ebenso sind für periodenverschobene konzerninterne<br />

Gewinnausschüttungen aufgrund des gespaltenen<br />

KSt-Tarifs sinngemäß latente <strong>Steuern</strong> abzugrenzen. 12<br />

Auch in Großbritannien finden „t<strong>im</strong>ing differences“<br />

Verwendung, die in § 18 SSAP 15 definiert<br />

werden. Als Beispiele sind Pensionsaufwendungen,<br />

Zins- und Lizenzgebühren sowie die Bildung von<br />

Instandhaltungsrückstellungen oder Wertberichtigungen<br />

auf uneinbringliche Forderungen zu nennen.<br />

Eine wichtige Abweichungsursache liefert die<br />

steuerliche Abschreibung („accelerated capital allowance“).<br />

Daneben stellt die Einbehaltung ausländischer<br />

Gewinne, die bei späterer Ausschüttung zu<br />

steuerpflichtigen Einnahmen führt, und die erfolgswirksame<br />

handelsbilanzielle Neubewertung von<br />

Vermögensgegenständen – inkl. Beteiligungen –,<br />

deren spätere Veräußerung steuerpflichtige Gewinne<br />

bewirkt, eine Ursache für „t<strong>im</strong>ing differences“<br />

dar. 13 In § 5 Anhang SSAP 15 werden des weiteren<br />

als konzernspezifische Differenzen Dividenden ausländischer<br />

Tochterunternehmen genannt, deren handelsrechtliche<br />

Erfassung in einer früheren Periode<br />

erfolgt als die steuerliche. Auch die El<strong>im</strong>inierung<br />

konzerninterner Gewinne aus Lagerverkäufen und<br />

Kreditkosten, die be<strong>im</strong> Einzelunternehmen als Aufwand<br />

berücksichtigt werden, während sie <strong>im</strong> Konzern<br />

zu aktivieren und abzuschreiben sind, gehören<br />

dazu. Bei der Berücksichtigung von Akquisitionen<br />

sind latente <strong>Steuern</strong> aus dem Ansatz von Zeitwerten<br />

zu beachten. Dabei handelt es sich strenggenommen<br />

nicht um „t<strong>im</strong>ing differences“ <strong>im</strong> Sinn des SSAP<br />

15, sondern um permanente Unterschiede. 14 Indem<br />

hinsichtlich der späteren Abschreibung latente <strong>Steuern</strong><br />

berechnet werden, ähnelt die Steuerabgrenzung<br />

dem amerikanischen Konzept der „temporary differences“.<br />

15<br />

Seit SFAS No. 96 sind „temporary differences“<br />

Gegenstand der amerikanischen Steuerabgrenzung.<br />

Neben den klassischen „t<strong>im</strong>ing differences“ (ACRS-<br />

Abschreibung 16 , Ratenzahlungsgeschäfte) werden<br />

auch durch differenzierte Wertansätze erfolgsneutral<br />

entstandene Abweichungen einbezogen: § 11 SFAS<br />

No. 109 nennt die Minderung des steuerlichen Buchwerts<br />

eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes durch eine<br />

Steuergutschrift, eine vom handelsrechtlichen Buchwert<br />

abgezogene Investitionssteuergutschrift, die inflationsbedingte<br />

Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten<br />

oder die Neubewertung von Vermögensgegenständen<br />

und Schulden bei der Kapitalkonsolidierung<br />

nach der Purchase-Methode. 17 Auch steuerliche<br />

Spezialvorschriften wie die Erfassung langfristiger<br />

Fertigungsaufträge, die steuerlich nach der<br />

Completed-Contract-Methode, handelsrechtlich jedoch<br />

nach der Percentage-of-Completion-Methode<br />

zu berücksichtigen sind, führen nach § 15 SFAS No.<br />

109 zu „temporary differences“; handelsrechtlich sofort<br />

abziehbare Organisationskosten, die steuerlich<br />

abzuschreiben sind, zählen ebenfalls dazu. Bei der<br />

Währungsumrechnung führt einmal der Ausschluß<br />

ausländischer Tochtergesellschaften von der steuerlichen<br />

Neubewertung zu „temporary differences“.<br />

Zweitens werden in den USA auch Umrechnungsdifferenzen<br />

als „temporary“ und damit latente <strong>Steuern</strong><br />

induzierend bezeichnet. Die Zwischengewinnel<strong>im</strong>inierung<br />

führt zu (aktiven) latenten <strong>Steuern</strong>, wenn<br />

keine steuerliche Konsolidierung stattfindet. Bei der<br />

Equity-Methode ist zu beachten, daß nur 20 % des<br />

Unterschiedsbetrages zwischen dem <strong>im</strong> Konzernabschluß<br />

und dem steuerlich zu berücksichtigenden<br />

Dividendeneinkommen „temporary“ ist, während<br />

der Rest als permanent eingestuft wird. 18<br />

12 Vgl. Coenenberg/Hille in: HdJ, a.a.O. (Fußnote 1), Rn. 30f.;<br />

Baumann in: HdR, § 274; Rn. 14f; Lührmann, a.a.O. (Fußnote 1),<br />

S. 101 ff.<br />

13 Vgl. SSAP 15, § 19ff. u. Anhang §§ 5, 7ff., 9ff., 14. Vgl. Davies/Paterson/Wilson,<br />

a.a.O. (Fußnote 8), S. 837f./887ff.; Pereira/Paterson/Wilson,<br />

a.a.O. (Fußnote 4), S. 314ff.; Cooke/Olusegun, United<br />

Kingdom – Individual Accounts in: Ordelheide/KPMG, Transnational<br />

Accounting, London 1995, S. 2730. Zur Neubewertung vgl. auch<br />

Curtis, Accountancy 4/1995, S. 92f.<br />

14 Im deutschen Rechtsraum würden Differenzen dieser Art als quasipermanent<br />

gelten.<br />

15 Vgl. Taylor, United Kingdom – Group Accounts, in: Ordelheide/<br />

KPMG, Transnational Accounting, London 1995, S. 2920ff.; Davies/Paterson/Wilson,<br />

a.a.O. (Fußnote 8), S. 889.<br />

16 Das „Accelerated Cost Recovery System“ stellt eine beschleunigte<br />

steuerliche Abschreibungsmethode in den USA dar; vgl. Kieso/Weygandt,<br />

a.a.O. (Fußnote 5), Kap. 11.<br />

17 Vgl. SFAS No. 109, § 10f. Vgl. Förschle/Kroner/Mandler, Internationale<br />

Rechnungslegung, Bonn 1994, S. 43; Große-Brauckmann,<br />

BFuP 1987, S. 58. Eine umfangreiche Auflistung typischer Temporary<br />

Differences findet sich bei KPMG, a.a.O. (Fußnote 6), S. 40ff.<br />

18 Vgl. Baker/Rappaccioli/Solomon, United States of America – Group<br />

Accounts, in: Ordelheide/KPMG, Transnational Accounting, London<br />

1995, S. 3134/3155ff.<br />

482 Die Wirtschaftsprüfung, Heft 14/1997

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