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Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien

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geltend zu machen. Unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit darf er zur Besorgung<br />

einzelner Angelegenheiten die Vollmacht auf <strong>Dr</strong>itte übertragen. Der Verwalter ist<br />

berechtigt, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.<br />

3) Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht kann der Verwalter jederzeit eine Vollmacht<br />

verlangen, die von mindestens zwei dazu ermächtigten Eigentümern zu unterzeichnen<br />

ist. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmacht der Eigentümergemeinschaft zu<br />

Händen eines vom Verwalter auszuwählenden Eigentümers unverzüglich zurückzugeben;<br />

ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.<br />

4) Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer<br />

ordnungsgemäßen Verwaltung in technischer, organisatorischer und kaufmännischer<br />

Hinsicht notwendig ist. Er ist verpflichtet, die Anlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen<br />

eines ordentlichen und fachkundigen Kaufmannes zu betreuen; dabei hat er alle<br />

mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen<br />

Vereinbarungen zu beachten.<br />

5) Die Verwalterin verfügt über eine Vermögensschadens - Haftpflichtversicherung bei<br />

der Colonia Vers. Gesellschaft # 28 26 28 00 768/9 I.<br />

§ 3 - Besondere Aufgaben des Verwalters -<br />

1) Der Verwalter hat neben den in den §§ 24, 27 und 28 WEG genannten Verpflichtungen<br />

und Befugnissen insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:<br />

2) Mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben<br />

Lieferungs- und Leistungsverträge abzuschließen.<br />

3) Zur Beitreibung rückständiger Zahlungen auch im eigenen Namen außergerichtlich<br />

und notfalls gerichtlich tätig zu werden. Im Falle notwendig werdender außergerichtlicher<br />

und gerichtlicher Streitigkeiten ist der Verwalter ermächtigt, einen fachkundigen<br />

Rechtsanwalt zu Lasten der Eigentümergemeinschaft einzuschalten.<br />

4) Bei notwendigen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum Angebote einzuholen bzw.<br />

entsprechende Reparaturaufträge zu erteilen, nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.<br />

5) Überwachung und Abnahme der Reparaturarbeiten mit dem Verwaltungsbeirat, Rechnungsprüfung<br />

und Begleichung zu Lasten des Gemeinschaftskontos.<br />

6) Erstellung von Haus- und Nutzungsordnungen sowie Überwachung und Einhaltung.<br />

7) Abschluss und Aufrechterhaltung der von der Eigentümergemeinschaft gewünschten<br />

Versicherungen.<br />

8) Turnusmäßige Begehung der Wohnanlage mit dem Verwaltungsbeirat.<br />

§ 4 - Verwaltervergütung -<br />

1) Die Verwaltervergütung beträgt pro WE / Monat € 13,33 netto zzgl. jeweils gültiger<br />

MWSt, derzeit € 2,53, gesamt € 15,87; pro Garage € 1,00 netto zzgl. jeweils gültiger<br />

MWSt, derzeit € 0,19, gesamt € 1,19;<br />

2) Das Honorar für alle Wohnungen und Garagen darf der Verwalter monatlich dem Eigentümerkonto<br />

entnehmen.<br />

3) Die dem Verwalter entstehenden Aufwendungen für eine Eigentümerversammlung<br />

pro Jahr, Porto, EDV-Buchhaltung, Telefon, Fahrgelder, Formulare usw. sind mit den vorgenannten<br />

Gebühren abgegolten. Jede weitere außerordentliche Eigentümerversammlung<br />

kostet € 200,00 netto zzgl. jeweils gültiger MWSt. derzeit<br />

€ 38,00, gesamt € 238,00;<br />

4) In der Vergütung nach Satz 1 sind folgende Positionen nicht enthalten:<br />

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