Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien
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geltend zu machen. Unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit darf er zur Besorgung<br />
einzelner Angelegenheiten die Vollmacht auf <strong>Dr</strong>itte übertragen. Der Verwalter ist<br />
berechtigt, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.<br />
3) Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht kann der Verwalter jederzeit eine Vollmacht<br />
verlangen, die von mindestens zwei dazu ermächtigten Eigentümern zu unterzeichnen<br />
ist. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmacht der Eigentümergemeinschaft zu<br />
Händen eines vom Verwalter auszuwählenden Eigentümers unverzüglich zurückzugeben;<br />
ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.<br />
4) Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer<br />
ordnungsgemäßen Verwaltung in technischer, organisatorischer und kaufmännischer<br />
Hinsicht notwendig ist. Er ist verpflichtet, die Anlage mit Sorgfalt und nach den Grundsätzen<br />
eines ordentlichen und fachkundigen Kaufmannes zu betreuen; dabei hat er alle<br />
mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen<br />
Vereinbarungen zu beachten.<br />
5) Die Verwalterin verfügt über eine Vermögensschadens - Haftpflichtversicherung bei<br />
der Colonia Vers. Gesellschaft # 28 26 28 00 768/9 I.<br />
§ 3 - Besondere Aufgaben des Verwalters -<br />
1) Der Verwalter hat neben den in den §§ 24, 27 und 28 WEG genannten Verpflichtungen<br />
und Befugnissen insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:<br />
2) Mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben<br />
Lieferungs- und Leistungsverträge abzuschließen.<br />
3) Zur Beitreibung rückständiger Zahlungen auch im eigenen Namen außergerichtlich<br />
und notfalls gerichtlich tätig zu werden. Im Falle notwendig werdender außergerichtlicher<br />
und gerichtlicher Streitigkeiten ist der Verwalter ermächtigt, einen fachkundigen<br />
Rechtsanwalt zu Lasten der Eigentümergemeinschaft einzuschalten.<br />
4) Bei notwendigen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum Angebote einzuholen bzw.<br />
entsprechende Reparaturaufträge zu erteilen, nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.<br />
5) Überwachung und Abnahme der Reparaturarbeiten mit dem Verwaltungsbeirat, Rechnungsprüfung<br />
und Begleichung zu Lasten des Gemeinschaftskontos.<br />
6) Erstellung von Haus- und Nutzungsordnungen sowie Überwachung und Einhaltung.<br />
7) Abschluss und Aufrechterhaltung der von der Eigentümergemeinschaft gewünschten<br />
Versicherungen.<br />
8) Turnusmäßige Begehung der Wohnanlage mit dem Verwaltungsbeirat.<br />
§ 4 - Verwaltervergütung -<br />
1) Die Verwaltervergütung beträgt pro WE / Monat € 13,33 netto zzgl. jeweils gültiger<br />
MWSt, derzeit € 2,53, gesamt € 15,87; pro Garage € 1,00 netto zzgl. jeweils gültiger<br />
MWSt, derzeit € 0,19, gesamt € 1,19;<br />
2) Das Honorar für alle Wohnungen und Garagen darf der Verwalter monatlich dem Eigentümerkonto<br />
entnehmen.<br />
3) Die dem Verwalter entstehenden Aufwendungen für eine Eigentümerversammlung<br />
pro Jahr, Porto, EDV-Buchhaltung, Telefon, Fahrgelder, Formulare usw. sind mit den vorgenannten<br />
Gebühren abgegolten. Jede weitere außerordentliche Eigentümerversammlung<br />
kostet € 200,00 netto zzgl. jeweils gültiger MWSt. derzeit<br />
€ 38,00, gesamt € 238,00;<br />
4) In der Vergütung nach Satz 1 sind folgende Positionen nicht enthalten:<br />
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