Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien
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a) Sonderaufgaben, die dem Verwalter durch Beschluss zusätzlich zur normalen<br />
Verwaltertätigkeit übertragen werden, wie Beschaffung von Fördermitteln,<br />
juristische Auseinandersetzungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft,<br />
Änderungen der Teilungserklärung etc. zum Stundensatz von<br />
€ 50,00 netto zzgl. jeweils gültiger MWSt.;<br />
b) Kosten für die durch den Verwalter beauftragten sachkundigen Personen (Juristen, Architekten,<br />
Ingenieure usw.) bei Prozessführung, Beurteilung und Bewertung von baulichen<br />
Maßnahmen usw.<br />
c) Kosten, die durch einzelne Eigentümer verursacht werden, d.h. die nicht im Rahmen<br />
der normalen Verwaltertätigkeit für die Eigentümergemeinschaft entstehen (Erteilung<br />
von Zustimmungserklärungen bei Veräußerungen, Aktenabschriften usw.).<br />
d) Der Verwalter ist angehalten, mietfreie Räume für Eigentümerversammlungen vorzusehen.<br />
e) Kosten für den Hauswart/Gärtner/Reinigungspersonal u.ä. (Betriebskosten im Sinne<br />
des § 27 BV).<br />
f) Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten.<br />
g) Jede über eine jährliche Eigentümerversammlung hinausgehende Versammlung, nicht<br />
jedoch regelmäßig durchgeführte Verwaltungsbeiratssitzungen.<br />
5) Eine Änderung der unter Ziffer 1 genannten Beträge ist von der Eigentümergemeinschaft<br />
zu beschließen und tritt mit der Zustimmung des Verwalters in Kraft.<br />
6) Wird dieser Vertrag dadurch verletzt, daß die Eigentümergemeinschaft die in diesem<br />
Vertrag erteilte Vertretungsmacht vorzeitig ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) - also unzulässig<br />
- entzieht, so hat der Verwalter Anspruch auf Zahlung der in Abs. 1 und 2 bestimmten<br />
Entschädigung für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages ohne Nachweis des<br />
aus der Vertragsverletzung tatsächlich entstandenen Schadens.<br />
§ 5 - Hausgeld -<br />
1) Der Verwalter stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, über den in der Eigentümerversammlung<br />
beschlossen wird.<br />
2) Zur Aufbringung der anteiligen Kosten zahlt jeder Eigentümer ein monatliches Wohngeld,<br />
das jeweils in voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei an<br />
den Verwalter auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto zu überweisen ist. Für die<br />
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift<br />
des Geldes auf dem Konto an.<br />
3) Steht ein Wohnungs-/Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haften<br />
sie für die Nutzungskosten als Gesamtschuldner.<br />
4) Über das Wohngeld wird den Eigentümern eine jährliche Verwaltungsabrechnung erteilt.<br />
Spitzenbeträge aus den Einzelabrechnungen sind mit der nächstfälligen Zahlung<br />
auszugleichen.<br />
5) Über die Verwendung der vom Verwalter angesammelten Instandhaltungsrücklage für<br />
größere Instandsetzungsarbeiten (Anstrich des Hauses, Dacherneuerung, Treppenhausanstrich,<br />
größere Isolierungsarbeiten, Umbauten etc.) beschließen die Eigentümer mit<br />
Stimmenmehrheit in der beschlußfähigen Versammlung. Der Verwalter regelt Art und<br />
Weise der Durchführung dieser Instandsetzungsmaßnahmen nach Absprache mit dem<br />
Verwaltungsbeirat.<br />
§ 6 - Bankkonten -<br />
Der Verwalter erhält die alleinige Bankvollmacht über das speziell für die Eigentümergemeinschaft<br />
eingerichtete Treuhandkonto und gegebenenfalls weitere Konten für Festgel-<br />
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