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Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien

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a) Sonderaufgaben, die dem Verwalter durch Beschluss zusätzlich zur normalen<br />

Verwaltertätigkeit übertragen werden, wie Beschaffung von Fördermitteln,<br />

juristische Auseinandersetzungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft,<br />

Änderungen der Teilungserklärung etc. zum Stundensatz von<br />

€ 50,00 netto zzgl. jeweils gültiger MWSt.;<br />

b) Kosten für die durch den Verwalter beauftragten sachkundigen Personen (Juristen, Architekten,<br />

Ingenieure usw.) bei Prozessführung, Beurteilung und Bewertung von baulichen<br />

Maßnahmen usw.<br />

c) Kosten, die durch einzelne Eigentümer verursacht werden, d.h. die nicht im Rahmen<br />

der normalen Verwaltertätigkeit für die Eigentümergemeinschaft entstehen (Erteilung<br />

von Zustimmungserklärungen bei Veräußerungen, Aktenabschriften usw.).<br />

d) Der Verwalter ist angehalten, mietfreie Räume für Eigentümerversammlungen vorzusehen.<br />

e) Kosten für den Hauswart/Gärtner/Reinigungspersonal u.ä. (Betriebskosten im Sinne<br />

des § 27 BV).<br />

f) Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten.<br />

g) Jede über eine jährliche Eigentümerversammlung hinausgehende Versammlung, nicht<br />

jedoch regelmäßig durchgeführte Verwaltungsbeiratssitzungen.<br />

5) Eine Änderung der unter Ziffer 1 genannten Beträge ist von der Eigentümergemeinschaft<br />

zu beschließen und tritt mit der Zustimmung des Verwalters in Kraft.<br />

6) Wird dieser Vertrag dadurch verletzt, daß die Eigentümergemeinschaft die in diesem<br />

Vertrag erteilte Vertretungsmacht vorzeitig ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB) - also unzulässig<br />

- entzieht, so hat der Verwalter Anspruch auf Zahlung der in Abs. 1 und 2 bestimmten<br />

Entschädigung für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages ohne Nachweis des<br />

aus der Vertragsverletzung tatsächlich entstandenen Schadens.<br />

§ 5 - Hausgeld -<br />

1) Der Verwalter stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, über den in der Eigentümerversammlung<br />

beschlossen wird.<br />

2) Zur Aufbringung der anteiligen Kosten zahlt jeder Eigentümer ein monatliches Wohngeld,<br />

das jeweils in voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei an<br />

den Verwalter auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto zu überweisen ist. Für die<br />

Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift<br />

des Geldes auf dem Konto an.<br />

3) Steht ein Wohnungs-/Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haften<br />

sie für die Nutzungskosten als Gesamtschuldner.<br />

4) Über das Wohngeld wird den Eigentümern eine jährliche Verwaltungsabrechnung erteilt.<br />

Spitzenbeträge aus den Einzelabrechnungen sind mit der nächstfälligen Zahlung<br />

auszugleichen.<br />

5) Über die Verwendung der vom Verwalter angesammelten Instandhaltungsrücklage für<br />

größere Instandsetzungsarbeiten (Anstrich des Hauses, Dacherneuerung, Treppenhausanstrich,<br />

größere Isolierungsarbeiten, Umbauten etc.) beschließen die Eigentümer mit<br />

Stimmenmehrheit in der beschlußfähigen Versammlung. Der Verwalter regelt Art und<br />

Weise der Durchführung dieser Instandsetzungsmaßnahmen nach Absprache mit dem<br />

Verwaltungsbeirat.<br />

§ 6 - Bankkonten -<br />

Der Verwalter erhält die alleinige Bankvollmacht über das speziell für die Eigentümergemeinschaft<br />

eingerichtete Treuhandkonto und gegebenenfalls weitere Konten für Festgel-<br />

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