Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien
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der oder Wertpapiere, die getrennt vom Vermögen des Verwalters und anderer Gemeinschaften<br />
zu führen sind. Bankspesen und Gemeinschaftskosten gehen zu Lasten der<br />
Gemeinschaft.<br />
§ 7 - Veräußerung eines Wohnungs- / Teileigentums -<br />
Bei einer Veräußerung eines Wohnungs-/Teileigentums hat der Eigentümer seine Rechtsnachfolger<br />
zum Eintritt in dem mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrages zu<br />
verpflichten.<br />
Sollte eine Verwalterzustimmung notwendig sein, kostet eine Verwalterzustimmung €<br />
80,00 brutto als Auslagenersatz. Die Erwerber hat diese Kosten zu tragen.<br />
§ 8 - Eigentümerversammlung -<br />
1) Ladung und sonstige Erklärungen des Verwalters gelten mit dem dritten Tag seit ihrem<br />
Abgang als zugegangen, sofern diese schriftlich abgegeben und unter der letztbekannten<br />
Anschrift zur Post gegeben wurden.<br />
2) Den Vorsitz der Eigentümerversammlung führt der Verwalter gemeinsam mit dem Vorsitzenden<br />
des Verwaltungsbeirats. Die Niederschrift ist in Form eines Ergebnisprotokolls<br />
anzufertigen und nach Unterzeichnung durch einen Wohnungseigentümer allen Eigentümern<br />
zuzustellen.<br />
§ 9 - Vertragsänderungen<br />
1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Eigentümer<br />
durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und der Zustimmung des<br />
Verwalters.<br />
2) Die Niederschrift dieser Eigentümerversammlung ist dem urschriftlichen Vertrag beizuheften.<br />
§ 10 - Verwaltungsunterlagen -<br />
1) Dem Verwalter sind die zur Verwaltung notwendigen Unterlagen sowie sämtliche Protokolle<br />
der bis zur Verwaltungsübernahme durchgeführten Wohnungseigentümerversammlungen<br />
auszuhändigen.<br />
2) Benötigt der Verwalter nach seiner Auffassung weitere Unterlagen und sind diese<br />
nicht in der entsprechenden Form vorhanden, kann der Verwalter diese Unterlagen in<br />
entsprechender Form neu erstellen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten sind von der<br />
Gemeinschaft zu tragen.<br />
3) Erheben <strong>Dr</strong>itte bei Verwaltungswechsel für die Umschreibung der Akten Gebühren, so<br />
zum Beispiel Kreditinstitute für Hypothekenumschreibungen, gehen diese Kosten zu Lasten<br />
der Gemeinschaft.<br />
§ 11 - Salvatorische Klausel -<br />
Ist ein Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, so soll der übrige Teil bestehen<br />
bleiben. Der nichtige Teil ist durch diejenigen zulässigen Regelungen zu ersetzen, die<br />
dem Zweck des nichtigen Teils am nächsten kommt.<br />
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