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Dr. Bettina Kaemena Hausverwaltungen - Immobilien

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der oder Wertpapiere, die getrennt vom Vermögen des Verwalters und anderer Gemeinschaften<br />

zu führen sind. Bankspesen und Gemeinschaftskosten gehen zu Lasten der<br />

Gemeinschaft.<br />

§ 7 - Veräußerung eines Wohnungs- / Teileigentums -<br />

Bei einer Veräußerung eines Wohnungs-/Teileigentums hat der Eigentümer seine Rechtsnachfolger<br />

zum Eintritt in dem mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrages zu<br />

verpflichten.<br />

Sollte eine Verwalterzustimmung notwendig sein, kostet eine Verwalterzustimmung €<br />

80,00 brutto als Auslagenersatz. Die Erwerber hat diese Kosten zu tragen.<br />

§ 8 - Eigentümerversammlung -<br />

1) Ladung und sonstige Erklärungen des Verwalters gelten mit dem dritten Tag seit ihrem<br />

Abgang als zugegangen, sofern diese schriftlich abgegeben und unter der letztbekannten<br />

Anschrift zur Post gegeben wurden.<br />

2) Den Vorsitz der Eigentümerversammlung führt der Verwalter gemeinsam mit dem Vorsitzenden<br />

des Verwaltungsbeirats. Die Niederschrift ist in Form eines Ergebnisprotokolls<br />

anzufertigen und nach Unterzeichnung durch einen Wohnungseigentümer allen Eigentümern<br />

zuzustellen.<br />

§ 9 - Vertragsänderungen<br />

1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Eigentümer<br />

durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und der Zustimmung des<br />

Verwalters.<br />

2) Die Niederschrift dieser Eigentümerversammlung ist dem urschriftlichen Vertrag beizuheften.<br />

§ 10 - Verwaltungsunterlagen -<br />

1) Dem Verwalter sind die zur Verwaltung notwendigen Unterlagen sowie sämtliche Protokolle<br />

der bis zur Verwaltungsübernahme durchgeführten Wohnungseigentümerversammlungen<br />

auszuhändigen.<br />

2) Benötigt der Verwalter nach seiner Auffassung weitere Unterlagen und sind diese<br />

nicht in der entsprechenden Form vorhanden, kann der Verwalter diese Unterlagen in<br />

entsprechender Form neu erstellen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten sind von der<br />

Gemeinschaft zu tragen.<br />

3) Erheben <strong>Dr</strong>itte bei Verwaltungswechsel für die Umschreibung der Akten Gebühren, so<br />

zum Beispiel Kreditinstitute für Hypothekenumschreibungen, gehen diese Kosten zu Lasten<br />

der Gemeinschaft.<br />

§ 11 - Salvatorische Klausel -<br />

Ist ein Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, so soll der übrige Teil bestehen<br />

bleiben. Der nichtige Teil ist durch diejenigen zulässigen Regelungen zu ersetzen, die<br />

dem Zweck des nichtigen Teils am nächsten kommt.<br />

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