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Mitteilungsblatt der Stadt Elzach vom 05.12.2012 (KW

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2 MITTEILUNGSBLATT<br />

Sprechstunden des Bürgermeisters<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet<br />

Rißlersberg“<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> hat am 20.11.2012 in öffentlicher<br />

Sitzung, die im vereinfachten Verfahren nach §<br />

13 BauGB 1. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplans mit örtlichen<br />

Bauvorschriften „Gewerbegebiet Rißlersberg“ nach § 10<br />

Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Planbereich ist<br />

im nachstehenden Planausschnitt dargestellt.<br />

Die 1. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften<br />

„Gewerbegebiet Rißlersberg“ <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />

tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10<br />

Abs. 3 BauGB).<br />

Die Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung kann einschließlich seiner<br />

Begründung bei <strong>der</strong> Bauabteilung des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />

<strong>Elzach</strong>, Hauptstraße 69, 79215 <strong>Elzach</strong> während<br />

<strong>der</strong> Öffnungszeiten eingesehen werden. Je<strong>der</strong>mann<br />

kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt<br />

Auskunft verlangen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB<br />

über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im<br />

Fall <strong>der</strong> in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

<strong>der</strong>en Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />

zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB<br />

über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn<br />

<strong>der</strong> Antrag nicht innerhalb <strong>der</strong> Frist von drei Jahren gestellt<br />

ist, wird hingewiesen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3<br />

BauGB eine Verletzung <strong>der</strong> im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3<br />

BauGB und § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften o<strong>der</strong> Mängel in <strong>der</strong> Abwägung<br />

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur beachtlich werden,<br />

wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind. Der Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung<br />

von Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) gilt <strong>der</strong> Bebauungsplan – sofern er unter Verletzung<br />

von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> GemO<br />

o<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> GemO ergangenen Bestimmungen zustande<br />

gekommen ist – ein Jahr nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die<br />

Genehmigung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />

verletzt worden sind,<br />

Nr. 49 · Mittwoch, 5. Dez. 2012<br />

Es ist mir ein persönliches Anliegen, für Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger stets ein offenes Ohr zu haben. Ich<br />

werde in regelmäßigen Abständen Sprechstunden auch in den Ortsteilen durchführen, in denen Sie Ihre Ideen,<br />

Wünsche und Anliegen direkt an mich vortragen können.<br />

Bürgermeister-Sprechstunde:<br />

Mittwoch, den 19. Dezember 2012<br />

von 17.00 – 19.00 Uhr<br />

in <strong>der</strong> Ortschaftsverwaltung Yach<br />

Ihr<br />

Roland Tibi<br />

2. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

den Beschluß beanstandet hat o<strong>der</strong> die Verletzung<br />

<strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschrift gegenüber <strong>der</strong><br />

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die<br />

Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

<strong>Elzach</strong>, <strong>05.12.2012</strong><br />

Roland Tibi<br />

Bürgermeister<br />

Än<strong>der</strong>ung Bebauuungsplan<br />

„Gewerbegebiet Rißlersberg“<br />

im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB<br />

<strong>Elzach</strong>, 20.11.2012<br />

Umfang und Grenzen des Winterdienstes<br />

auf Gehwegen und Straßen<br />

Mit den in den letzten Jahren wie<strong>der</strong> strenger gewordenen<br />

Wintern gewinnt die Räum- und Streupflicht zunehmend<br />

an Bedeutung. Dabei herrschen bezüglich des Räumens<br />

von Straßenflächen oft Erwartungshaltungen, die über die<br />

rechtlichen Pflichten von Städten und Gemeinden weit hinausgehen.<br />

Deshalb sollen hier die Grundzüge <strong>der</strong> Räum-<br />

und Streupflicht dargelegt werden.<br />

Vorrangiges Ziel <strong>der</strong> Räum- und Streupflicht sind die Fußgänger.<br />

Deshalb räumt die <strong>Stadt</strong> mit erster Priorität Fußwege<br />

entlang von städtischen Grundstücken und öffentlichen<br />

Einrichtungen. Dazu gehören auch kombinierte Fuß- und<br />

Radwege zwischen den Ortsteilen und in den Ortsteilen,<br />

soweit dort eine geschlossene Bebauung vorhanden ist. Die<br />

Räum- und Streupflicht entlang von Privatgrundstücken<br />

hat die <strong>Stadt</strong>, - wie alle Städte und Gemeinden in Deutschland<br />

-, durch eine Satzung den Straßenanliegern auferlegt.<br />

Dies sind die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken,<br />

die an einer Straße liegen.

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