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Junge Wilde

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� ...die Strukturen in bestehenden Hilfesystemen<br />

sprengen (..notfalls „psychiatrische Diagnosen“),<br />

� ...irgendwie noch nicht „so richtig“ im Leben<br />

angekommen sind,<br />

� ...als hilferesistent von Institution zu Institution<br />

weitergereicht werden.<br />

Anspruch des Sozialrechts<br />

� § 17 SGB I: Leistungsträger sind zu Sozialleistungen verpflichtet,<br />

- die jeder Berechtigte zeitgemäß, umfassend und zügig erhält und<br />

- für die rechtzeitig und ausreichend die erforderlichen Dienste und<br />

Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

� Aber: Konterkarierungen durch<br />

- Rechtsanwendungspraxis (z.B. Auslegung unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe und der Mitwirkungspflichten zu Lasten junger<br />

Menschen),<br />

- Primat einer ungeschriebenen Rechtsfolgenklausel:<br />

Was darf die Hilfe kosten?,<br />

- Leistungskonkurrenzen als Verschiebebahnhöfe.<br />

Zuordnungen im Sozialrecht<br />

� §§ 41, 13 SGB VIII:<br />

Weil es um junge Menschen mit einem besonderen<br />

persönlichen Förderbedarf geht<br />

� §§ 53 ff. SGB XII:<br />

Weil es um junge Menschen mit einer körperlichen<br />

und/oder geistigen Behinderung geht (keine<br />

Anwendung des § 35a SGB VIII)<br />

� §§ 3 Abs.2, 14 ff. SGB II:<br />

Weil es um arbeitslose junge Menschen geht, die der<br />

Eingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt bedürfen<br />

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