Junge Wilde
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� ...die Strukturen in bestehenden Hilfesystemen<br />
sprengen (..notfalls „psychiatrische Diagnosen“),<br />
� ...irgendwie noch nicht „so richtig“ im Leben<br />
angekommen sind,<br />
� ...als hilferesistent von Institution zu Institution<br />
weitergereicht werden.<br />
Anspruch des Sozialrechts<br />
� § 17 SGB I: Leistungsträger sind zu Sozialleistungen verpflichtet,<br />
- die jeder Berechtigte zeitgemäß, umfassend und zügig erhält und<br />
- für die rechtzeitig und ausreichend die erforderlichen Dienste und<br />
Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />
� Aber: Konterkarierungen durch<br />
- Rechtsanwendungspraxis (z.B. Auslegung unbestimmter<br />
Rechtsbegriffe und der Mitwirkungspflichten zu Lasten junger<br />
Menschen),<br />
- Primat einer ungeschriebenen Rechtsfolgenklausel:<br />
Was darf die Hilfe kosten?,<br />
- Leistungskonkurrenzen als Verschiebebahnhöfe.<br />
Zuordnungen im Sozialrecht<br />
� §§ 41, 13 SGB VIII:<br />
Weil es um junge Menschen mit einem besonderen<br />
persönlichen Förderbedarf geht<br />
� §§ 53 ff. SGB XII:<br />
Weil es um junge Menschen mit einer körperlichen<br />
und/oder geistigen Behinderung geht (keine<br />
Anwendung des § 35a SGB VIII)<br />
� §§ 3 Abs.2, 14 ff. SGB II:<br />
Weil es um arbeitslose junge Menschen geht, die der<br />
Eingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt bedürfen<br />
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