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Sehr geehrte Damen und Herren, ob Schulungsangebote, eine ...

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Bei der hier vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES3.0 der Firma ESO handelt<br />

es sich, wie der Senat wiederholt (z.B. Senatsbeschluss a.a.O) <strong>und</strong> was mehrere Oberlandesgerichte<br />

(etwa OLG K<strong>ob</strong>lenz NZV 2003,495 f.) ebenso entschieden haben, um ein standardisiertes Messverfahren.<br />

Das verwendete Messgerät war mit der durch die PTB am XXXXX genehmigten Software-Version<br />

1.003 ausgestattet.<br />

Der Zulassung durch die PTB gehen umfangreiche Prüfungen <strong>eine</strong>s Mustergerätes unter Labor- <strong>und</strong><br />

Nenngebrauchsbedingungen voraus. Dazu gehören insbesondere Messreihen, deren Ergebnisse mit<br />

denen der hochgenauen Referenzgeräte der PTB verglichen werden. Nur wenn diese Prüfungen ergeben,<br />

dass das Messgerät Gewähr dafür bietet, dass es während der Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

im Rahmen der zulässigen, zu Gunsten Betroffener in Abzug zu bringender Fehlertoleranzen ausnahmslos<br />

richtigen Messergebnissen (§ 36 Abs. 1 O) liefert, wird die Zulassung erteilt.<br />

Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler – etwa wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung, Nichtbeachtung<br />

der Bedienungsanleitung <strong>und</strong> der Vorgaben der PTB durch die mit Messungen befassten Polizeibeamten<br />

oder wegen fehlender Dokumentation der sog. Fotolinie oder unplausibler Positionierung<br />

des Fahrzeuges des Betroffenen in Bezug auf diese – werden mit der Rechtsbeschwerde weder behauptet<br />

noch lagen sie nach Urteilsfeststellung vor.<br />

Liegt der Fall so kann der Tatrichter davon ausgehen, dass bei <strong>eine</strong>r Geschwindigkeitsmessung mit<br />

<strong>eine</strong>m … der Bauartzulassung entsprechenden, unbeschädigten <strong>und</strong> ordnungsgemäß bedienten Messgerät<br />

der durch Abzug der Toleranz (3 km/h bzw. 3 %) errechneten Wert selbst in dem für den Betroffenen<br />

ungünstigsten Fall nie höher sein kann als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit (OLG<br />

K<strong>ob</strong>lenz, a.a.O.; Senat, a.a.O.).<br />

Diese Erwägungen gelten auch vorliegend.<br />

AG Montabaur, Urteil vom 29.08.2012 - 2020 Js 46355/11 12 OWi BeckRS 2012, 20191 –<br />

siehe Anhang-<br />

Auszug: Dieser ebenfalls dann von dem Gerät im späteren Bild eingeblendete <strong>und</strong> angezeigte Abstandswert<br />

könne unter Verwertung der im Messprotokoll angegebenen Fahrspurbreiten <strong>und</strong> des dortigen<br />

Eintrags bezüglich des Sensorenabstandes zum Fahrbahnrand genutzt werden, um zu prüfen, <strong>ob</strong><br />

es sich bei dem auf dem Bild letztlich ersichtlichen Fahrzeuges dann auch um das Fahrzeug gehandelt<br />

habe, welches von dem Gerät mit dem diesbezüglichen Seitenabstand „gesehen worden war“.<br />

Dies bedeute, dass bei dem vorliegenden Geschwindigkeitsmessgerät aus technischer Sicht durchaus<br />

<strong>eine</strong> „Plausibilitätsprüfung“ hinsichtlich des Vorliegens <strong>eine</strong>r korrekten oder fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung<br />

durchzuführen möglich ist, wie dies auch in der Vergangenheit für beispielsweise <strong>eine</strong> Radarmessung<br />

oder Lasermessung ebenso möglich gewesen sei.<br />

Ob letztlich der vom Gerät angezeigte Geschwindigkeitszahlenwert völlig exakt sei, könne <strong>und</strong> kann<br />

weder bei den Radargeräten der Vergangenheit oder den Lasergeschwindigkeitsmessgeräten überprüft<br />

werden, wie dies auch bei dem gegenständlichen Messgerät letztendlich nicht möglich sei.<br />

Um diesbezügliche Feststellungen treffen zu können, seien bereits für die älteren Messgeräte in der Vergangenheit<br />

umfangreich Versuche durchgeführt worden, um Erkenntnisse zu erlangen, inwieweit der<br />

von den Geräten ermittelte Geschwindigkeitswert beim Vergleich mit entsprechend zuverlässigen Referenzmessgeräten<br />

der tatsächlichen Geschwindigkeit des zu messenden Fahrzeuges entsprochen<br />

habe.<br />

Solche umfangreiche Versuche - so der Sachverständige weiter - seien seitens der DEKRA auch unter<br />

s<strong>eine</strong>r - des Sachverständigen - Anwesenheit mit Messgeräten des hier gegenständlichen Typs mit den<br />

seit ihrem Einsatz für amtliche Messungen gültigen Softwareversionen durchgeführt worden, w<strong>ob</strong>ei im<br />

Rahmen dieser Versuche aus technischer Sicht versucht worden sei, angesichts der bekannten Messsystematik<br />

an deren „Grenzen“ zu gelangen, um Erkenntnisse zu erlangen, inwieweit die vom Gerät angezeigten<br />

Geschwindigkeitswerte zutreffend oder gegebenenfalls fehlerbehaftet seien.<br />

Zusammenfassend könne insofern festgestellt werden, dass im Rahmen dieser Versuche ein Nachweis,<br />

dass Geräte des gegenständlichen Typs Geschwindigkeitsfehlmessungen „produzieren können“,<br />

nicht zu führen gewesen sei.<br />

Da das gegenständliche Gerät - wie <strong>ob</strong>en bereits ausgeführt - lediglich auf der Basis von „Helligkeitseindrücken“<br />

arbeite, deren Lage relativ zum Fahrzeug je nach Umgebungssituation variieren könne,<br />

seien Messungen denkbar <strong>und</strong> auch in Versuchen der DEKRA nachweisbar gewesen, bei welchem<br />

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