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Sehr geehrte Damen und Herren, ob Schulungsangebote, eine ...

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das gemessene Fahrzeug nicht unmittelbar im Bereich der Fotolinie auf dem Bild so abgebildet gewesen<br />

sei, wie dies gegebenenfalls nach den Ausführungen in der Bedienungsanleitung des Gerätes zu<br />

erwarten gewesen wäre.<br />

Auch unter diesen Randbedingungen sei allerdings ein Nachweis, dass von dem Gerät <strong>eine</strong> fehlerhafte<br />

Geschwindigkeitsermittlung durchgeführt worden sei, im Rahmen der erfolgten Versuchsreihen nicht zu<br />

erbringen gewesen.<br />

Der Sachverständige erklärte abschließend, dass in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen ihm der<br />

Gesamtdatensatz zur Verfügung stehe <strong>und</strong> sich zeige, dass hinsichtlich der Fahrzeugpositionen in diesem<br />

Datensatz aus technischer Sicht unter Berücksichtigung der Gerätesystematik k<strong>eine</strong> Einwendungen<br />

vorgetragen worden seien <strong>und</strong> insbesondere das Fahrzeug des Betroffenen in <strong>eine</strong>r absolut für<br />

die Anlage nach der Bedienungsanleitung korrekten Position mit der Front im Bereich der Fotolinie <strong>und</strong><br />

auch in <strong>eine</strong>m Seitenabstand zum Sensor im Verkehrsraum der A3 befindlich war -wie dies mit dem Abstandswert<br />

von 10,8 Meter im Messfoto angegeben gewesen sei- zusammenfassend bedeute, dass aus<br />

sachverständiger Sicht k<strong>eine</strong>rlei technische Einwände gegen die Korrektheit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung<br />

zu finden seien.<br />

Das Gericht schließt sich den vorerwähnten Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Rahmen<br />

der Hauptverhandlung sehr ausführlich <strong>und</strong> auch mithilfe von Bilddarstellungen eindrucksvoll <strong>und</strong><br />

uneingeschränkt nachvollziehbar erklärte, in vollem Umfang an <strong>und</strong> macht sich diese zu Eigen. Danach<br />

ist dem Gericht die Funktionsweise des Gerätes hinreichend erläutert worden <strong>und</strong> gibt ihm unter<br />

Beachtung der PTB-Zulassung k<strong>eine</strong>n nachvollziehbaren Gr<strong>und</strong> für die Annahme, dass die Messung<br />

nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.<br />

Das Gericht sieht daher entgegen den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern<br />

vom 14.03.2012* das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>satz des fairen<br />

Verfahrens nicht als verletzt an. Mithilfe der Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das hiesige<br />

Gericht in der Lage, <strong>eine</strong> eigene Beweiswürdigung, die den Anforderungen der bereits zitierten Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esgerichtshofes entspricht, vornehmen zu können (lediglich im Ergebnis wohl ähnlich<br />

AG Saarbrücken, Aktenzeichen 22 OWi 367/11; 22 OWi 61 Js 188/11, vgl. Bl. 88 d. A.).<br />

* Hinweis: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss 1 Ss BS 12/12 vom<br />

19.10.2012 das Urteil des AG Kaiserslautern, vom 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi, aufgeh<strong>ob</strong>en<br />

<strong>und</strong> zur erneuten Verhandlung an das AG zurückgewiesen.<br />

Weiter verweisen wir auf ein Urteil des OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 -<br />

2 Ss (OWi) 110 B/10, in dem es heißt:<br />

Auszug: „Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen <strong>eine</strong>s korrekt ermittelten Messergebnisses<br />

überzeugt, ist nicht <strong>eine</strong> absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende <strong>und</strong> damit<br />

von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes<br />

Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel<br />

außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren <strong>und</strong> sich lediglich auf die<br />

Annahme <strong>eine</strong>r bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen“<br />

Oberlandesgericht Celle, Beschluss, 311 SsRs 52/11, 881 Js 90831/10 StA Hannover vom<br />

4. Mai 2011<br />

Auszug: Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung <strong>eine</strong>s Sachverständigen zeigt ebenfalls k<strong>eine</strong>n<br />

Rechtsfehler auf. Das Amtsgericht hat die Ablehnung auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2 OWiG gestützt.<br />

Diese Begründung trägt auch die Ablehnung des Beweisantrages. Denn das Messgerät ESO 3.0 (ES<br />

3.0) ist von der Physikalisch-Technischen B<strong>und</strong>esanstalt zugelassen, <strong>und</strong> die Messung mit ihm ist<br />

als standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010<br />

- 311 SsBs 66/10; OLG K<strong>ob</strong>lenz, Beschluss vom 16.Okt<strong>ob</strong>er 2009 - 1 SsRs 71/09, juris;<br />

OLG Stuttgart NZV 2008, 43). Bei standardisierten Messverfahren sind nur eingeschränkte tatsächliche<br />

Feststellungen erforderlich; <strong>eine</strong> weitere Beweisaufnahme zum Messverfahren ist nur geboten,<br />

wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes oder<br />

<strong>eine</strong> fehlerhafte Handhabung behauptet werden (vgl. BGHSt 39, 291 ff.; 43, 277, 283 f.).<br />

Solche Beweisbehauptungen hat der abgelehnte Beweisantrag indes gerade nicht aufgestellt.

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