Satzung des CDH Bayern - Bayerischer Wirtschaftsverband für ...
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S a t z u n g<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Wirtschaftsverband</strong> <strong>für</strong> Handelsvermittlung und Vertrieb<br />
(<strong>CDH</strong>) e.V.<br />
in der Fassung vom 15. Juni 2010<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
1. Der Verband führt den Namen "<strong>Bayerischer</strong> <strong>Wirtschaftsverband</strong><br />
<strong>für</strong> Handelsvermittlung und Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V." und ist<br />
unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister einzutragen.<br />
2. Der Sitz <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> ist München.<br />
3. Der Verband kann Mitglied der Centralvereinigung Deutscher<br />
Handelsvertreter- und Handelsmakler-Verbände <strong>CDH</strong> in Berlin,<br />
sein und/oder die Mitgliedschaft in anderen Dachverbänden<br />
und/oder in Verbänden mit gleichartiger Zielsetzung erwerben.<br />
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort <strong>für</strong> alle<br />
Ansprüche <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> gegen seine Mitglieder ist München.<br />
Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht bzw. Landgericht<br />
München vereinbart.<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgaben<br />
1. Der Verband hat die Aufgabe, alle wirtschaftlichen, beruflichen<br />
und sozialen Belange der ihm angehörenden Handelsvermittlungsunternehmen<br />
und <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> der Handelsvertreter,<br />
Handelsmakler und ähnlich gelagerter Handelsvermittlungsunternehmen<br />
sowie Vertriebsunternehmen<br />
zu wahren und zu fördern, insbesondere durch die Erbringung<br />
von Rechtsdienstleistungen gegenüber den Mitgliedern,<br />
soweit überwiegend Belange <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> betroffen<br />
sind.<br />
2. Insbesondere ist ihm aufgegeben<br />
a) diesen Berufsstand und seine Interessen gegenüber Parlamenten,<br />
Regierungen, Behörden, Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Rechtes und anderen wirtschaftlichen Vereinigungen<br />
wie auch anderen berufsständischen Vereinigungen zu vertreten,<br />
diese Organisationen bei Fragen, die den Berufsstand<br />
betreffen, zu beraten und über die spezifischen Bedingungen<br />
und Belange der wirtschaftlichen Tätigkeit der dem Berufsstand<br />
angehörenden Unternehmen aufzuklären,<br />
b) das Ansehen <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> in der Öffentlichkeit und bei<br />
anderen Organisationen zu wahren und zu heben und die<br />
Mitgliedsunternehmen anzuregen, dies durch aktive Mitarbeit<br />
in den verschiedensten Gremien zu unterstützen,<br />
c) die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der dem Berufsstand<br />
angehörenden Unternehmen, insbesondere ihre Bedeutung<br />
<strong>für</strong> das Funktionieren marktwirtschaftlicher Abläufe<br />
und als Bereitsteller von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen<br />
klarzumachen und in das Bewusstsein sowohl der Verantwortlichen<br />
im Lande als auch der Öffentlichkeit und der<br />
Medien zu bringen,<br />
d) durch eigene Erhebungen (Veranlassung von Forschungsarbeiten<br />
und wissenschaftlichen Arbeiten wie Statistiken, Be-<br />
triebsvergleichen. Befragungsaktionen und wissenschaftlichen<br />
Arbeiten über Vertriebsorgane) diesem Ziel zu dienen,<br />
e) gleichermaßen Projekte und Ausbildungsmöglichkeiten zu<br />
vermitteln zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Betriebe<br />
<strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> und Förderung von Führungspersönlichkeiten<br />
in Vertriebsunternehmen,<br />
f) die Förderung und Pflege eines geeigneten Berufsnachwuchses<br />
zu betreiben und zusammen mit anderen da<strong>für</strong> zuständigen<br />
Behörden und Organisationen Existenzgründung<br />
zu unterstützen,<br />
g) unlauteren Wettbewerb jeder Art, insbesondere Auswüchse<br />
in der geschäftlichen Werbung, und alle Geschäftsmethoden,<br />
die gegen gute kaufmännische Sitten und Anstand verstoßen,<br />
zu bekämpfen,<br />
h) die kollegiale Einstellung der dem Berufsstand angehörenden<br />
Unternehmen und Unternehmer zu fördern und zu unterstützen<br />
und da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Grundsätze der beruflich<br />
gebotenen Verhaltensweisen allen Unternehmen <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong><br />
bewusst gemacht und von ihnen eingehalten<br />
werden,<br />
i) durch weit gefächerte und gut fundierte Informationen den<br />
Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit zu geben, die Effektivität<br />
und den Erfolg ihrer Unternehmen zu steigern und sich im<br />
Wettbewerb der Wirtschaftsbeteiligten zu bewähren, und zu<br />
diesem Zwecke auch den Mitgliedsunternehmen Beratung<br />
über im Unternehmen anfallende rechtliche, steuerliche und<br />
betriebswirtschaftliche Fragen zu gewähren,<br />
j) durch Kontakte zu europäischen Institutionen und ausländischen<br />
Missionen den Vertriebsweg über Handelsvertretungen<br />
zu erläutern und dadurch die Einschaltung der Mitgliedsunternehmen<br />
beim Import zu fördern.<br />
3. Der Verband verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke<br />
und enthält sich jeglicher politischer und religiöser Tätigkeit<br />
oder Einflussnahme<br />
4. Es darf keine Peson durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 3<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine Mitgliedschaft<br />
1. Jeder Handelsvertreter im Sinne <strong>des</strong> § 84 HGB oder Handelsmakler<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 93 HGB sowie Unternehmen, die<br />
in vergleichbarer Form im Warenvertrieb oder im Dienstleistungsbereich<br />
tätig sind, sich auf der Großhandelsstufe bewegen<br />
und sich zu den berufsständischen Grundsätzen eines<br />
ehrbaren Kaufmanns bekennen, sind als Mitglieder willkommen.<br />
2. Die behördliche Gewerbeanmeldung <strong>des</strong> Mitglieds ist erforderlich,<br />
die Eintragung im Handelsregister erwünscht. Soweit<br />
eine handelsgerichtliche Eintragung vorliegt, wird die Mitgliedschaft<br />
unter der Firma geführt.<br />
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich zu erklären. Der<br />
Aufnahmeantrag ist zusammen mit dem Nachweis der Gewerbeanmeldung<br />
bei der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.<br />
Im Zweifelsfalle können weitere Unterlagen, wie z.B. Vorlage<br />
eines Handelsvertretungsvertrages, verlangt werden. Mit der<br />
Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden die <strong>Satzung</strong><br />
und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen anerkannt.<br />
2. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptgeschäftsführer<br />
nach Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzung und nach<br />
Anhörung <strong>des</strong>/der Leiter der Fachgemeinschaft/en, in deren<br />
Gebiet der Aufnahmebewerber tätig ist, und <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Bezirksverban<strong>des</strong>, in <strong>des</strong>sen Gebiet der Aufnahmebewerber<br />
seinen Geschäftssitz oder Wohnort hat. Beabsichtigt<br />
er den Antrag abzulehnen oder erfolgt im Rahmen der<br />
Anhörung eine entsprechende Empfehlung, so hat er den<br />
Antrag zur Entscheidung dem Präsidenten vorzulegen.<br />
3. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Aufnahmebewerber<br />
innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch beim Präsidium<br />
erheben. Dieses entscheidet endgültig. Die Entscheidung<br />
bedarf keiner Begründung.<br />
§ 5<br />
Ende der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung. Die Kündigung der<br />
Mitgliedschaft hat per Einschreiben mit einer Frist von 6 Monaten<br />
zum Jahresende zu erfolgen.<br />
2. Bei Nachweis der Gewerbeabmeldung kann auf die Einhaltung<br />
der Kündigungsfrist verzichtet werden.<br />
3. Mitglieder können im Mitgliederverzeichnis gestrichen werden,<br />
wenn sie sich trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung<br />
eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Verzug befinden.<br />
Die Entscheidung hierüber trifft der Hauptgeschäftsführer<br />
nach Anhörung <strong>des</strong> Leiters der Fachabteilung, auf deren Gebiet<br />
das Mitglied tätig ist, und <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Bezirkes,<br />
in dem das Mitglied ansässig ist. Will der Hauptgeschäftsführer<br />
einer der Empfehlungen aus den Anhörungen<br />
nicht folgen, legt er die Sache dem Präsidenten zur Entscheidung<br />
vor.<br />
4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie<br />
schwerwiegend gegen die <strong>Satzung</strong>, gegen Beschlüsse eines<br />
Organs <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder gegen berufsständische Grundsätze<br />
verstoßen haben.<br />
5. Gegen Streichung oder Ausschluss kann binnen eines Monats<br />
nach Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> schriftlich Einspruch<br />
eingelegt werden. Die Entscheidung <strong>des</strong> Präsidiums ist dann<br />
endgültig.<br />
6. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht<br />
von der Verpflichtung zur Entrichtung <strong>des</strong> vollen Jahresbeitrages.<br />
7. Im Anschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeit ist<br />
eine Seniorenmitgliedschaft möglich.<br />
§ 6<br />
Rechte der Mitglieder<br />
1. Allen Mitgliedern stehen die gleichen Rechte zu.<br />
2. Je<strong>des</strong> Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, insbesondere auf Rat und angemessene<br />
Unterstützung in beruflichen Fragen.<br />
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband wegen<br />
Verletzung obiger Pflicht zur Beratung und Unterstützung ist<br />
auf die Leistung der hier<strong>für</strong> vom Verband unterhaltenen<br />
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung beschränkt.<br />
3. Eine unmittelbare Vertretung der Belange einzelner Mitglieder<br />
gegenüber Dritten übernimmt der Verband nur dort, wo<br />
überwiegend Belange <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> betroffen sind.<br />
4. Mit dem Beitritt erwerben Mitglieder das Recht, die Berufsbezeichnung<br />
"Handelsvertreter <strong>CDH</strong> oder Handelsmakler<br />
<strong>CDH</strong>" zu führen und das "<strong>CDH</strong>-Logo" als Zusatz in ihrer Geschäftsausstattung<br />
zu verwenden.<br />
5. Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte<br />
setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.<br />
§ 7<br />
Pflichten <strong>des</strong> Mitglieds<br />
1. Der Verband empfängt den wesentlichen Teil seiner Impulse<br />
durch seine Mitglieder. Die Mitglieder sind <strong>des</strong>halb bereit, die<br />
verbandliche Zielsetzung angemessen zu fördern.<br />
2. Beschlüsse von Organen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind ebenso verbindlich<br />
wie diese <strong>Satzung</strong>.<br />
3. Mitglieder anerkennen und behandeln andere Handelsvertreter<br />
oder Handelsmakler als Berufskollegen.<br />
4. Mitglieder unterlassen im geschäftlichen Verkehr jeden<br />
unlauteren Wettbewerb. Sie fühlen sich nicht nur den<br />
Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns verpflichtet, sondern<br />
vor allem auch den Berufsgrundsätzen der Handelsvertreter,<br />
die Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong> sind. Dazu zählt auch<br />
die pünktliche Entrichtung <strong>des</strong> fälligen Jahresbeitrages.<br />
§ 8<br />
Mitgliedsbeitrag<br />
1. Mitglieder leisten bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr und<br />
den Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und <strong>des</strong><br />
Jahresbeitrages bestimmt die Delegiertenversammlung auf<br />
Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums.<br />
2. Der Verband kann seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern<br />
einstellen, die mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate<br />
in Verzug sind.<br />
3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren dürfen nur <strong>für</strong><br />
verbandliche Zwecke sowie <strong>für</strong> Kosten und Verwaltungsausgaben<br />
verwendet werden.<br />
4. Das Vermögen wird durch den Hauptgeschäftsführer und<br />
dem Präsidenten nach einer vom Präsidium erlassenen Finanzordnung<br />
verwaltet.<br />
Die Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />
1. Die Delegiertenversammlung<br />
2. Das Präsidium<br />
3. Die Hauptgeschäftsführung<br />
§ 9<br />
Verbandsorgane
§ 10<br />
Delegiertenversammlung<br />
1. Die Delegiertenversammlung ist das demokratische Meinungsforum<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
werden in der Delegiertenversammlung durch Delegierte vertreten.<br />
Jeder Bezirk hat pro angefangene 100 Mitglieder 1<br />
Stimme.<br />
2. Die Delegierten der Bezirke werden auf ordentlichen Mitgliederversammlungen<br />
der Bezirke <strong>für</strong> die jeweils nächste ordentliche<br />
Delegiertenversammlung und eventuell stattfindenden<br />
außerordentlichen Delegiertenversammlungen gewählt.<br />
Der Bezirk kann <strong>für</strong> den Fall von Verhinderungen mehr Delegierte<br />
als notwendig wählen, darf aber einem Delegierten nur<br />
die Vertretung von bis zu drei Stimmen übertragen. Hat ein<br />
Bezirk mehr Delegierte gewählt als zur Vertretung seiner<br />
Stimmen auf der Delegiertenversammlung notwendig, entscheidet<br />
der Vorsitzende <strong>des</strong> Bezirks, welche Delegierte den<br />
Bezirk auf der Delegiertenversammlung vertreten, es sei<br />
denn, bei der Wahl der Delegierten wurde von den Mitgliedern<br />
eine Reihenfolge <strong>für</strong> die Entsendung festgelegt.<br />
Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, die Vorsitzenden der Bezirke<br />
und ihre Stellvertreter haben das Recht, an der Delegiertenversammlung<br />
ohne Stimmrecht teilzunehmen, es sei denn,<br />
sie wurden als Delegierte ihres Bezirkes gewählt.<br />
3. Die Delegiertenversammlung muss in jedem Geschäftsjahr<br />
min<strong>des</strong>tens einmal, und zwar in <strong>des</strong>sen erster Hälfte, stattfinden.<br />
Außerdem können Delegiertenversammlungen auf<br />
Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von<br />
mehr als 10 % der Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder auf schriftlichen<br />
Antrag der Hälfte der Delegierten berufen werden.<br />
4. Die Delegiertenversammlung ordnet durch Beschlussfassung<br />
alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, soweit sie nicht nach<br />
dieser <strong>Satzung</strong> von dem Präsidium oder einem anderen Organ<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu erledigen sind.<br />
5. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlungen gehören<br />
insbesondere:<br />
Die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sowie der übrigen<br />
zu wählenden Ehrenamtsträger, soweit diese nicht von anderen<br />
Gremien zu wählen sind,<br />
die Genehmigung <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses,<br />
die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung,<br />
die Prüfung und die Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltplanes,<br />
die Festsetzung und Änderung der Beitragshöhe und der<br />
Aufnahmegebühr,<br />
die Beschlussfassung über die <strong>Satzung</strong> und Änderung derselben<br />
sowie über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
6. Die Delegiertenversammlung kann zur Erledigung von Sonderfragen<br />
Ausschüsse bilden und auf diese besondere Befugnisse<br />
übertragen.<br />
7. Die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen ergehen<br />
durch den Präsidenten und müssen unter Angabe der Tagesordnung<br />
min<strong>des</strong>tens 14 Tage vor dem Versammlungstag<br />
zur Post gegeben werden.<br />
8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
9. Zu Beschlüssen über Änderung <strong>des</strong> Zweckes oder der Auflösung<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> ist die Anwesenheit und Zustimmung<br />
von min<strong>des</strong>tens drei Viertel der Bezirksverbandsstimmen<br />
notwendig. Diese Beschlüsse können von einer Delegiertenversammlung<br />
nur dann gefasst werden, wenn bei der Einbe-<br />
rufung die Beschlussfassung in der Tagesordnung angekündigt<br />
ist.<br />
10. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist die nächste<br />
innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berufende Delegiertenversammlung<br />
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />
Bezirksverbandsstimmen beschlussfähig.<br />
11. Über die Delegiertenversammlung sind eine Anwesenheitsliste<br />
und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Hauptgeschäftsstelle<br />
verwahrt werden.<br />
§ 11<br />
Präsidium<br />
1. Das Präsidium bestimmt die allgemeinen Richtlinien der<br />
verbandlichen Politik, kontrolliert deren Beachtung und repräsentiert<br />
die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> in der Öffentlichkeit.<br />
2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten<br />
als Stellvertreter und drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.<br />
3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums haben das Recht, an allen<br />
Veranstaltungen und Sitzungen von Organen und Gremien<br />
mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />
4. Auf Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums können vom Präsidenten bis<br />
zu zwei Mitglieder in das Präsidium kooptiert werden. Die<br />
Kooptation endet mit Neuwahlen.<br />
5. Der Präsident ist der Inhaber <strong>des</strong> höchsten Vereinsamtes. Er<br />
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen<br />
Vereinsangelegenheiten (§ 26 BGB) nach Maßgabe der Beschlüsse<br />
der Delegiertenversammlung. Der Präsident und<br />
der Vizepräsident vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.<br />
Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis<br />
gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung <strong>des</strong> Präsidenten<br />
tätig werden darf.<br />
6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung<br />
und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,<br />
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der<br />
Delegiertenversammlung oder <strong>des</strong> Präsidiums fallen, unter<br />
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen<br />
und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch<br />
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />
7. Das Präsidium ist <strong>für</strong> sämtliche verbandspolitischen Entscheidungen<br />
zuständig, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich<br />
der Delegiertenversammlung (§ 10) fallen oder<br />
von dieser bewirkt werden. Andere Stellen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
sind zu verbandspolitischen Entscheidungen nicht befugt.<br />
8. Zur Durchführung der verbandlichen Aufgaben erstellt das<br />
Präsidium eine Geschäfts- und Finanzordnung. Die Geschäfts-<br />
und Finanzordnung sowie Änderungen derselben<br />
müssen von der Delegiertenversammlung (§ 10) genehmigt<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Bezirkliche Gliederung<br />
1. Der Verband ist in Bezirke gegliedert. Je<strong>des</strong> Mitglied gehört<br />
einem Bezirk an. Maßgebend ist – nach Wahl <strong>des</strong> Mitglieds –<br />
sein Geschäfts-<br />
oder sein Wohnsitz. Hat ein Aufnahmebewerber weder Geschäftssitz<br />
noch Wohnsitz in einem der Bezirke, hat er bei<br />
Stellung seines Aufnahmeantrages den Bezirk, dem er angehören<br />
will, zu wählen.
2. Der Verband gliedert sich derzeit in folgende Bezirksverbände:<br />
Oberbayern<br />
Mittelfranken<br />
Schwaben<br />
Unterfranken<br />
Niederbayern/Oberpfalz<br />
Oberfranken<br />
Die Delegiertenversammlung kann weitere Bezirke errichten,<br />
Bezirke auflösen und die räumlichen Grenzen der Bezirke<br />
neu festlegen.<br />
3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> üben ihre korporativen Mitgliedschaftsrechte<br />
in ihren Bezirken aus. Ordentliche Mitgliederversammlungen<br />
der Bezirke finden min<strong>des</strong>tens einmal<br />
jährlich statt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht<br />
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zu den Punkten<br />
der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig.<br />
4. Die Leitung der Bezirke obliegt den Vorsitzenden der Bezirke,<br />
die nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong> und der Beschlüsse der<br />
Delegiertenversammlung die bezirklichen Verbandsgeschäfte<br />
erledigen. Diese berufen die Mitgliederversammlungen mit<br />
einer Frist von min<strong>des</strong>tens zwei Wochen ein und legen deren<br />
Tagesordnung fest.<br />
5. Die Vorsitzenden der Bezirke werden jeweils <strong>für</strong> einen Zeitraum<br />
von fünf Jahren von den Mitgliedern in einer ordentlichen<br />
Mitgliederversammlung <strong>des</strong> jeweiligen Bezirkes gewählt.<br />
Für den Fall einer Verhinderung ist ein Stellvertreter zu<br />
wählen.<br />
6. Der Hauptgeschäftsführer kann in Abstimmung mit dem<br />
Präsidenten Nebengeschäftsstellen eröffnen.<br />
§ 13<br />
Fachliche Gliederungen<br />
1. Zur Meinungsbildung und zum Informationsaustausch auf<br />
Fach-, Abnehmer- und Regionalebene fördert der Verband<br />
die Schaffung von Fachgemeinschaften.<br />
2. Über Neugründung, veränderte Abgrenzung oder Auflösung<br />
von Fachgemeinschaften entscheidet das Präsidium.<br />
3. Mitglieder befinden nach eigenem Ermessen darüber, welchen<br />
Fachgemeinschaften oder Arbeitsgruppen sie angehören<br />
wollen.<br />
4. Der Vorsitzende einer Fachgemeinschaft ist Delegierter in<br />
der entsprechenden Organisation auf Bun<strong>des</strong>ebene.<br />
5. Zur Beratung <strong>des</strong> Präsidiums in fachlichen Fragen besteht<br />
ein Fachbeirat, dem die Leiter der Fachgemeinschaften und<br />
die Musterschauleiter angehören.<br />
§ 14<br />
Ämter, Wahlen und Beschlussfassung<br />
1. Die Tätigkeit im Präsidium und im Beirat <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, in<br />
den regionalen und fachlichen Gliederungen und in den Ausschüssen<br />
ist ehrenamtlich und persönlich wahrzunehmen.<br />
Den Ehrenamtsträgern darf Auslagenersatz in Form einer<br />
Pauschale gewährt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.<br />
2. Die Wahl <strong>des</strong> Präsidenten, der Vorsitzenden der bezirklichen<br />
und der fachlichen Gliederung erfolgen auf fünf Geschäftsjahre.<br />
Für den Präsidenten ist nur eine einmalige Wiederwahl<br />
zulässig, es sei denn, er erreicht bei nochmaligen Wiederwahlen<br />
min<strong>des</strong>tens jeweils eine Dreiviertel-Mehrheit der Delegiertenstimmen.<br />
3. Alle Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit geheim<br />
durchgeführt. Auf Wunsch der Versammlung kann die Abstimmung<br />
durch Akklamation erfolgen. Ergibt eine Wahl<br />
Stimmengleichheit, so findet insoweit eine Stichwahl statt.<br />
Wiederholt sich dabei die Stimmengleichheit, entscheidet<br />
das Los.<br />
4. Endet die aktive Berufstätigkeit während einer Amtsperiode,<br />
scheiden die Ehrenamtsträger automatisch aus dem Amt<br />
aus. Auf der nächsten Delegiertenversammlung bzw. Mitgliederversammlung<br />
der Bezirke ist eine Ersatzwahl <strong>für</strong> den<br />
Rest der Amtsperiode vorzunehmen.<br />
5. Alle Ehrenamtsträger haben über die zu ihrer Kenntnis gelangten<br />
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
und seiner Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren, auch<br />
nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit.<br />
§ 15<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung besteht aus hauptamtlichen Mitarbeitern.<br />
1. Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> bestellt den Hauptgeschäftsführer<br />
und die Geschäftsführer <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>. Ihm steht das<br />
arbeitsrechtliche Direktions- und Weisungsrecht zu.<br />
2. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden<br />
Geschäfte und die Verwaltung <strong>des</strong> Vermögens. Die Geschäftsführung<br />
ist dem Präsidenten, dem Präsidium und der<br />
Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> <strong>für</strong> ihre Tätigkeit<br />
verantwortlich.<br />
3. Die Hauptgeschäftsführung ist in Abstimmung mit dem Präsidenten<br />
<strong>für</strong> die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern<br />
sowie der Regelung ihrer Arbeitsbedingungen im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Haushaltsplanes sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
tariflichen Regelungen verantwortlich.<br />
4. Der Hauptgeschäftsführer ist <strong>für</strong> alle satzungsgemäß zugewiesenen<br />
Aufgaben besonderer Vertreter im Sinne von § 30<br />
BGB. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt<br />
sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm<br />
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.<br />
5. Die Hauptgeschäftsführung ist gemeinsam mit dem Präsidenten<br />
<strong>für</strong> die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung<br />
verantwortlich.<br />
6. Die Zuständigkeit <strong>für</strong> vermögensrechtliche Willenserklärungen<br />
der Geschäftsführer regelt die Finanzordnung.<br />
7. Die hauptamtlichen Geschäftsführer können an allen Sitzungen<br />
und Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 16<br />
Ehrenratsordnung<br />
Die Mitglieder unterliegen einer Ehrenratsordnung, die der <strong>Satzung</strong><br />
als Anlage beigefügt ist und als Bestandteil der <strong>Satzung</strong> gilt.<br />
Dem Ehrenrat gehören drei Ehrenrichter an, die unter Leitung<br />
eines Vorsitzenden kollektiv ihre Entscheidungen treffen. Der<br />
Vorsitzende <strong>des</strong> Ehrenrats sowie die zwei Beisitzer werden auf<br />
Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums von der Delegiertenversammlung auf<br />
die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />
Für den Fall der Verhinderung <strong>des</strong> Vorsitzenden oder eines<br />
Besitzers werden zwei Stellvertreter gewählt.<br />
Der Ehrenrat darf folgende Sanktionen verhängen:<br />
Verwarnung<br />
Verweis<br />
Ausschluss aus dem Verband<br />
§ 17<br />
Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Bei Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> beschließt die letzte ordentliche<br />
Delegiertenversammlung über die Verteilung <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong>.
Anlage zur <strong>Satzung</strong> vom<br />
15. Juni 2010<br />
Ehrenratsordnung <strong>des</strong> Wirtschaftsverban<strong>des</strong><br />
Der Bayerische <strong>Wirtschaftsverband</strong> <strong>für</strong> Handelsvermittlung und<br />
Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V. hat gemäß § 16 seiner <strong>Satzung</strong> die nachstehende<br />
Ehrenratsordnung in seiner Hauptversammlung vom 15.<br />
Juni 2010 beschlossen:<br />
1. Die Mitglieder <strong>des</strong> Wirtschaftsverban<strong>des</strong> unterliegen den<br />
Entscheidungen <strong>des</strong> Ehrenrates.<br />
1. Die Entscheidung <strong>des</strong> Ehrenrats kann beantragt werden<br />
gegen<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
a) Handelsvertreter oder Handelsmakler, die gegen die<br />
Berufs- und Stan<strong>des</strong>ehre verstoßen sowie gute kaufmännische<br />
Sitte und Anstand nicht gewahrt haben.<br />
b) Mitglieder, die sich eines groben Verstoßes gegen die<br />
<strong>Satzung</strong> oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen<br />
schuldig gemacht, insbesondere dem Zweck <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> zuwidergehandelt haben.<br />
2. Wird ein Verfahren vor dem Ehrenrat durchgeführt, so ist die<br />
Behandlung <strong>des</strong> Falles vor einem anderen Organ <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />
ausgeschlossen. Eine Entscheidung, die gegen<br />
ein Mitglied von einem nach § 1 Abs. 2 zuständigen Ehrenrat<br />
eines anderen <strong>CDH</strong>-Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ergeht, ist <strong>für</strong><br />
die Organe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> bindend.<br />
§ 3<br />
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenrichtern, und zwar einem<br />
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich<br />
aus.<br />
2. Ein Ehrenrichter kann an einem Verfahren nicht mitwirken,<br />
wenn er mit einer Partei gemäß § 41 Ziff. 3 ZPO verwandt<br />
oder verschwägert oder aus anderen Gründen als befangen<br />
zu beurteilen ist. Wird ein Ehrenrichter von einer Partei als<br />
befangen abgelehnt, so entscheiden darüber die beiden anderen<br />
Ehrenrichter endgültig. Werden mehrere Ehrenrichter<br />
von einer Partei als befangen abgelehnt, so trifft der Vorstand<br />
die Entscheidung. Einer Entscheidung bedarf es nicht,<br />
wenn sich der Ehrenrichter selbst <strong>für</strong> befangen hält. Ist die<br />
Ablehnung begründet oder hält sich ein Ehrenrichter selbst<br />
<strong>für</strong> befangen, so ist einer der Stellvertreter durch das Präsidium<br />
heranzuziehen.<br />
§ 4<br />
Je<strong>des</strong> Verbandsmitglied kann schriftlich unter Darlegung der<br />
Gründe beim Präsidium die Einleitung eines Ehrenratsverfahrens<br />
beantragen. Das Präsidium entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong> betroffenen<br />
Mitglie<strong>des</strong> mit einfacher Mehrheit, ob in der vorgetragenen<br />
Sache ein Ehrenratsverfahren durchgeführt wird und leitet<br />
den Antrag bei positiver Beschlussfassung an den Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Ehrenrates weiter.<br />
§ 5<br />
1. Der Ehrenrat hat zunächst darüber zu entscheiden, ob die<br />
örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben ist.<br />
2. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende<br />
<strong>des</strong> Ehrenrates eine Voruntersuchung führen oder einem<br />
Beisitzer die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In<br />
der Voruntersuchung muss der Beschuldigte gehört werden.<br />
Der Anzeigende sowie Zeugen können gehört werden.<br />
§ 6<br />
1. Der Vorsitzende <strong>des</strong> Ehrenrates bestimmt den Termin zur<br />
Hauptverhandlung und veranlasst die Ladung der Parteien<br />
und etwaiger Zeugen. Der Ehrenrat entscheidet darüber, ob<br />
und welche Zeugen zu hören sind.<br />
2. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Präsident und<br />
der Hauptgeschäftsführer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> oder ein<br />
von diesem Beauftragter haben jedoch das Recht, daran teilzunehmen.<br />
3. Die Hauptverhandlung kann auch dann stattfinden, wenn<br />
eine der Parteien trotz rechtzeitiger Ladung ohne ausreichende<br />
Entschuldigung nicht erschienen ist.<br />
4. Die Parteien sind befugt, sich eines Beistan<strong>des</strong> zu bedienen.<br />
Ist der Beistand kein Mitglied <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, muss er einem<br />
gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beruf angehören.<br />
5. Von der Durchführung einer Hauptverhandlung kann abgesehen<br />
werden, wenn der Ehrenrat den Parteien eine Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens auf schriftlichem Wege vorgeschlagen<br />
und keine der Parteien diesem Vorhaben innerhalb<br />
einer Frist von<br />
14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat.<br />
6. Der Ehrenrat kann das Verfahren aussetzen, sofern wegen<br />
<strong>des</strong> gleichen Tatbestan<strong>des</strong> ein Verfahren vor den ordentlichen<br />
Gerichten schwebt.<br />
§ 7<br />
Nach Abschluss der Verhandlungen ist darüber zu entscheiden,<br />
ob und inwieweit die Anschuldigungen gerechtfertigt sind.<br />
§ 8<br />
1. Der Ehrenrat kann fernerhin auf folgende Strafen erkennen:<br />
a) Verwarnung<br />
b) Verweis<br />
c) Ausschluss aus dem Lan<strong>des</strong>verbande
2. Der Ehrenrat kann beschließen, dass und in welcher Weise<br />
die Entscheidung bekannt zu machen ist. Sie ist nur dann<br />
bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse eines<br />
Mitglie<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> die Bekanntgabe rechtfertigt.<br />
Das berechtigte Interesse an einer Bekanntgabe ist in der<br />
Entscheidung zu begründen.<br />
3. In der Entscheidung ist zu bestimmen, wer die durch das<br />
Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen hat.<br />
Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen<br />
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie<br />
ist von den Ehrenrichtern zu unterzeichnen, den Parteien<br />
zuzustellen und mit den Akten der Geschäftsstelle einzureichen.<br />
Die Geschäftsstelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ist gleichzeitig die<br />
Geschäftsstelle <strong>des</strong> Ehrenrates.<br />
§ 9