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Satzung des CDH Bayern - Bayerischer Wirtschaftsverband für ...

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S a t z u n g<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Wirtschaftsverband</strong> <strong>für</strong> Handelsvermittlung und Vertrieb<br />

(<strong>CDH</strong>) e.V.<br />

in der Fassung vom 15. Juni 2010<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

1. Der Verband führt den Namen "<strong>Bayerischer</strong> <strong>Wirtschaftsverband</strong><br />

<strong>für</strong> Handelsvermittlung und Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V." und ist<br />

unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister einzutragen.<br />

2. Der Sitz <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> ist München.<br />

3. Der Verband kann Mitglied der Centralvereinigung Deutscher<br />

Handelsvertreter- und Handelsmakler-Verbände <strong>CDH</strong> in Berlin,<br />

sein und/oder die Mitgliedschaft in anderen Dachverbänden<br />

und/oder in Verbänden mit gleichartiger Zielsetzung erwerben.<br />

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort <strong>für</strong> alle<br />

Ansprüche <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> gegen seine Mitglieder ist München.<br />

Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht bzw. Landgericht<br />

München vereinbart.<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgaben<br />

1. Der Verband hat die Aufgabe, alle wirtschaftlichen, beruflichen<br />

und sozialen Belange der ihm angehörenden Handelsvermittlungsunternehmen<br />

und <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> der Handelsvertreter,<br />

Handelsmakler und ähnlich gelagerter Handelsvermittlungsunternehmen<br />

sowie Vertriebsunternehmen<br />

zu wahren und zu fördern, insbesondere durch die Erbringung<br />

von Rechtsdienstleistungen gegenüber den Mitgliedern,<br />

soweit überwiegend Belange <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> betroffen<br />

sind.<br />

2. Insbesondere ist ihm aufgegeben<br />

a) diesen Berufsstand und seine Interessen gegenüber Parlamenten,<br />

Regierungen, Behörden, Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechtes und anderen wirtschaftlichen Vereinigungen<br />

wie auch anderen berufsständischen Vereinigungen zu vertreten,<br />

diese Organisationen bei Fragen, die den Berufsstand<br />

betreffen, zu beraten und über die spezifischen Bedingungen<br />

und Belange der wirtschaftlichen Tätigkeit der dem Berufsstand<br />

angehörenden Unternehmen aufzuklären,<br />

b) das Ansehen <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> in der Öffentlichkeit und bei<br />

anderen Organisationen zu wahren und zu heben und die<br />

Mitgliedsunternehmen anzuregen, dies durch aktive Mitarbeit<br />

in den verschiedensten Gremien zu unterstützen,<br />

c) die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der dem Berufsstand<br />

angehörenden Unternehmen, insbesondere ihre Bedeutung<br />

<strong>für</strong> das Funktionieren marktwirtschaftlicher Abläufe<br />

und als Bereitsteller von Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen<br />

klarzumachen und in das Bewusstsein sowohl der Verantwortlichen<br />

im Lande als auch der Öffentlichkeit und der<br />

Medien zu bringen,<br />

d) durch eigene Erhebungen (Veranlassung von Forschungsarbeiten<br />

und wissenschaftlichen Arbeiten wie Statistiken, Be-<br />

triebsvergleichen. Befragungsaktionen und wissenschaftlichen<br />

Arbeiten über Vertriebsorgane) diesem Ziel zu dienen,<br />

e) gleichermaßen Projekte und Ausbildungsmöglichkeiten zu<br />

vermitteln zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Betriebe<br />

<strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> und Förderung von Führungspersönlichkeiten<br />

in Vertriebsunternehmen,<br />

f) die Förderung und Pflege eines geeigneten Berufsnachwuchses<br />

zu betreiben und zusammen mit anderen da<strong>für</strong> zuständigen<br />

Behörden und Organisationen Existenzgründung<br />

zu unterstützen,<br />

g) unlauteren Wettbewerb jeder Art, insbesondere Auswüchse<br />

in der geschäftlichen Werbung, und alle Geschäftsmethoden,<br />

die gegen gute kaufmännische Sitten und Anstand verstoßen,<br />

zu bekämpfen,<br />

h) die kollegiale Einstellung der dem Berufsstand angehörenden<br />

Unternehmen und Unternehmer zu fördern und zu unterstützen<br />

und da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Grundsätze der beruflich<br />

gebotenen Verhaltensweisen allen Unternehmen <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong><br />

bewusst gemacht und von ihnen eingehalten<br />

werden,<br />

i) durch weit gefächerte und gut fundierte Informationen den<br />

Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit zu geben, die Effektivität<br />

und den Erfolg ihrer Unternehmen zu steigern und sich im<br />

Wettbewerb der Wirtschaftsbeteiligten zu bewähren, und zu<br />

diesem Zwecke auch den Mitgliedsunternehmen Beratung<br />

über im Unternehmen anfallende rechtliche, steuerliche und<br />

betriebswirtschaftliche Fragen zu gewähren,<br />

j) durch Kontakte zu europäischen Institutionen und ausländischen<br />

Missionen den Vertriebsweg über Handelsvertretungen<br />

zu erläutern und dadurch die Einschaltung der Mitgliedsunternehmen<br />

beim Import zu fördern.<br />

3. Der Verband verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke<br />

und enthält sich jeglicher politischer und religiöser Tätigkeit<br />

oder Einflussnahme<br />

4. Es darf keine Peson durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine Mitgliedschaft<br />

1. Jeder Handelsvertreter im Sinne <strong>des</strong> § 84 HGB oder Handelsmakler<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 93 HGB sowie Unternehmen, die<br />

in vergleichbarer Form im Warenvertrieb oder im Dienstleistungsbereich<br />

tätig sind, sich auf der Großhandelsstufe bewegen<br />

und sich zu den berufsständischen Grundsätzen eines<br />

ehrbaren Kaufmanns bekennen, sind als Mitglieder willkommen.<br />

2. Die behördliche Gewerbeanmeldung <strong>des</strong> Mitglieds ist erforderlich,<br />

die Eintragung im Handelsregister erwünscht. Soweit<br />

eine handelsgerichtliche Eintragung vorliegt, wird die Mitgliedschaft<br />

unter der Firma geführt.<br />

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


§ 4<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich zu erklären. Der<br />

Aufnahmeantrag ist zusammen mit dem Nachweis der Gewerbeanmeldung<br />

bei der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.<br />

Im Zweifelsfalle können weitere Unterlagen, wie z.B. Vorlage<br />

eines Handelsvertretungsvertrages, verlangt werden. Mit der<br />

Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden die <strong>Satzung</strong><br />

und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen anerkannt.<br />

2. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptgeschäftsführer<br />

nach Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzung und nach<br />

Anhörung <strong>des</strong>/der Leiter der Fachgemeinschaft/en, in deren<br />

Gebiet der Aufnahmebewerber tätig ist, und <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> Bezirksverban<strong>des</strong>, in <strong>des</strong>sen Gebiet der Aufnahmebewerber<br />

seinen Geschäftssitz oder Wohnort hat. Beabsichtigt<br />

er den Antrag abzulehnen oder erfolgt im Rahmen der<br />

Anhörung eine entsprechende Empfehlung, so hat er den<br />

Antrag zur Entscheidung dem Präsidenten vorzulegen.<br />

3. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Aufnahmebewerber<br />

innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch beim Präsidium<br />

erheben. Dieses entscheidet endgültig. Die Entscheidung<br />

bedarf keiner Begründung.<br />

§ 5<br />

Ende der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung. Die Kündigung der<br />

Mitgliedschaft hat per Einschreiben mit einer Frist von 6 Monaten<br />

zum Jahresende zu erfolgen.<br />

2. Bei Nachweis der Gewerbeabmeldung kann auf die Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist verzichtet werden.<br />

3. Mitglieder können im Mitgliederverzeichnis gestrichen werden,<br />

wenn sie sich trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung<br />

eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Verzug befinden.<br />

Die Entscheidung hierüber trifft der Hauptgeschäftsführer<br />

nach Anhörung <strong>des</strong> Leiters der Fachabteilung, auf deren Gebiet<br />

das Mitglied tätig ist, und <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Bezirkes,<br />

in dem das Mitglied ansässig ist. Will der Hauptgeschäftsführer<br />

einer der Empfehlungen aus den Anhörungen<br />

nicht folgen, legt er die Sache dem Präsidenten zur Entscheidung<br />

vor.<br />

4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie<br />

schwerwiegend gegen die <strong>Satzung</strong>, gegen Beschlüsse eines<br />

Organs <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder gegen berufsständische Grundsätze<br />

verstoßen haben.<br />

5. Gegen Streichung oder Ausschluss kann binnen eines Monats<br />

nach Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> schriftlich Einspruch<br />

eingelegt werden. Die Entscheidung <strong>des</strong> Präsidiums ist dann<br />

endgültig.<br />

6. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht<br />

von der Verpflichtung zur Entrichtung <strong>des</strong> vollen Jahresbeitrages.<br />

7. Im Anschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeit ist<br />

eine Seniorenmitgliedschaft möglich.<br />

§ 6<br />

Rechte der Mitglieder<br />

1. Allen Mitgliedern stehen die gleichen Rechte zu.<br />

2. Je<strong>des</strong> Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, insbesondere auf Rat und angemessene<br />

Unterstützung in beruflichen Fragen.<br />

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband wegen<br />

Verletzung obiger Pflicht zur Beratung und Unterstützung ist<br />

auf die Leistung der hier<strong>für</strong> vom Verband unterhaltenen<br />

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung beschränkt.<br />

3. Eine unmittelbare Vertretung der Belange einzelner Mitglieder<br />

gegenüber Dritten übernimmt der Verband nur dort, wo<br />

überwiegend Belange <strong>des</strong> Berufsstan<strong>des</strong> betroffen sind.<br />

4. Mit dem Beitritt erwerben Mitglieder das Recht, die Berufsbezeichnung<br />

"Handelsvertreter <strong>CDH</strong> oder Handelsmakler<br />

<strong>CDH</strong>" zu führen und das "<strong>CDH</strong>-Logo" als Zusatz in ihrer Geschäftsausstattung<br />

zu verwenden.<br />

5. Die Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte<br />

setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.<br />

§ 7<br />

Pflichten <strong>des</strong> Mitglieds<br />

1. Der Verband empfängt den wesentlichen Teil seiner Impulse<br />

durch seine Mitglieder. Die Mitglieder sind <strong>des</strong>halb bereit, die<br />

verbandliche Zielsetzung angemessen zu fördern.<br />

2. Beschlüsse von Organen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind ebenso verbindlich<br />

wie diese <strong>Satzung</strong>.<br />

3. Mitglieder anerkennen und behandeln andere Handelsvertreter<br />

oder Handelsmakler als Berufskollegen.<br />

4. Mitglieder unterlassen im geschäftlichen Verkehr jeden<br />

unlauteren Wettbewerb. Sie fühlen sich nicht nur den<br />

Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns verpflichtet, sondern<br />

vor allem auch den Berufsgrundsätzen der Handelsvertreter,<br />

die Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong> sind. Dazu zählt auch<br />

die pünktliche Entrichtung <strong>des</strong> fälligen Jahresbeitrages.<br />

§ 8<br />

Mitgliedsbeitrag<br />

1. Mitglieder leisten bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr und<br />

den Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und <strong>des</strong><br />

Jahresbeitrages bestimmt die Delegiertenversammlung auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums.<br />

2. Der Verband kann seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern<br />

einstellen, die mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate<br />

in Verzug sind.<br />

3. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren dürfen nur <strong>für</strong><br />

verbandliche Zwecke sowie <strong>für</strong> Kosten und Verwaltungsausgaben<br />

verwendet werden.<br />

4. Das Vermögen wird durch den Hauptgeschäftsführer und<br />

dem Präsidenten nach einer vom Präsidium erlassenen Finanzordnung<br />

verwaltet.<br />

Die Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />

1. Die Delegiertenversammlung<br />

2. Das Präsidium<br />

3. Die Hauptgeschäftsführung<br />

§ 9<br />

Verbandsorgane


§ 10<br />

Delegiertenversammlung<br />

1. Die Delegiertenversammlung ist das demokratische Meinungsforum<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

werden in der Delegiertenversammlung durch Delegierte vertreten.<br />

Jeder Bezirk hat pro angefangene 100 Mitglieder 1<br />

Stimme.<br />

2. Die Delegierten der Bezirke werden auf ordentlichen Mitgliederversammlungen<br />

der Bezirke <strong>für</strong> die jeweils nächste ordentliche<br />

Delegiertenversammlung und eventuell stattfindenden<br />

außerordentlichen Delegiertenversammlungen gewählt.<br />

Der Bezirk kann <strong>für</strong> den Fall von Verhinderungen mehr Delegierte<br />

als notwendig wählen, darf aber einem Delegierten nur<br />

die Vertretung von bis zu drei Stimmen übertragen. Hat ein<br />

Bezirk mehr Delegierte gewählt als zur Vertretung seiner<br />

Stimmen auf der Delegiertenversammlung notwendig, entscheidet<br />

der Vorsitzende <strong>des</strong> Bezirks, welche Delegierte den<br />

Bezirk auf der Delegiertenversammlung vertreten, es sei<br />

denn, bei der Wahl der Delegierten wurde von den Mitgliedern<br />

eine Reihenfolge <strong>für</strong> die Entsendung festgelegt.<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums, die Vorsitzenden der Bezirke<br />

und ihre Stellvertreter haben das Recht, an der Delegiertenversammlung<br />

ohne Stimmrecht teilzunehmen, es sei denn,<br />

sie wurden als Delegierte ihres Bezirkes gewählt.<br />

3. Die Delegiertenversammlung muss in jedem Geschäftsjahr<br />

min<strong>des</strong>tens einmal, und zwar in <strong>des</strong>sen erster Hälfte, stattfinden.<br />

Außerdem können Delegiertenversammlungen auf<br />

Beschluss <strong>des</strong> Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von<br />

mehr als 10 % der Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder auf schriftlichen<br />

Antrag der Hälfte der Delegierten berufen werden.<br />

4. Die Delegiertenversammlung ordnet durch Beschlussfassung<br />

alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, soweit sie nicht nach<br />

dieser <strong>Satzung</strong> von dem Präsidium oder einem anderen Organ<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu erledigen sind.<br />

5. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlungen gehören<br />

insbesondere:<br />

Die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums sowie der übrigen<br />

zu wählenden Ehrenamtsträger, soweit diese nicht von anderen<br />

Gremien zu wählen sind,<br />

die Genehmigung <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses,<br />

die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung,<br />

die Prüfung und die Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltplanes,<br />

die Festsetzung und Änderung der Beitragshöhe und der<br />

Aufnahmegebühr,<br />

die Beschlussfassung über die <strong>Satzung</strong> und Änderung derselben<br />

sowie über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />

6. Die Delegiertenversammlung kann zur Erledigung von Sonderfragen<br />

Ausschüsse bilden und auf diese besondere Befugnisse<br />

übertragen.<br />

7. Die Einladungen zu den Delegiertenversammlungen ergehen<br />

durch den Präsidenten und müssen unter Angabe der Tagesordnung<br />

min<strong>des</strong>tens 14 Tage vor dem Versammlungstag<br />

zur Post gegeben werden.<br />

8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

9. Zu Beschlüssen über Änderung <strong>des</strong> Zweckes oder der Auflösung<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> ist die Anwesenheit und Zustimmung<br />

von min<strong>des</strong>tens drei Viertel der Bezirksverbandsstimmen<br />

notwendig. Diese Beschlüsse können von einer Delegiertenversammlung<br />

nur dann gefasst werden, wenn bei der Einbe-<br />

rufung die Beschlussfassung in der Tagesordnung angekündigt<br />

ist.<br />

10. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so ist die nächste<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berufende Delegiertenversammlung<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

Bezirksverbandsstimmen beschlussfähig.<br />

11. Über die Delegiertenversammlung sind eine Anwesenheitsliste<br />

und eine Niederschrift zu fertigen, die bei der Hauptgeschäftsstelle<br />

verwahrt werden.<br />

§ 11<br />

Präsidium<br />

1. Das Präsidium bestimmt die allgemeinen Richtlinien der<br />

verbandlichen Politik, kontrolliert deren Beachtung und repräsentiert<br />

die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> in der Öffentlichkeit.<br />

2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten<br />

als Stellvertreter und drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.<br />

3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Präsidiums haben das Recht, an allen<br />

Veranstaltungen und Sitzungen von Organen und Gremien<br />

mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />

4. Auf Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums können vom Präsidenten bis<br />

zu zwei Mitglieder in das Präsidium kooptiert werden. Die<br />

Kooptation endet mit Neuwahlen.<br />

5. Der Präsident ist der Inhaber <strong>des</strong> höchsten Vereinsamtes. Er<br />

vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen<br />

Vereinsangelegenheiten (§ 26 BGB) nach Maßgabe der Beschlüsse<br />

der Delegiertenversammlung. Der Präsident und<br />

der Vizepräsident vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.<br />

Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis<br />

gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung <strong>des</strong> Präsidenten<br />

tätig werden darf.<br />

6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung<br />

und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,<br />

auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der<br />

Delegiertenversammlung oder <strong>des</strong> Präsidiums fallen, unter<br />

eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen<br />

und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch<br />

der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />

7. Das Präsidium ist <strong>für</strong> sämtliche verbandspolitischen Entscheidungen<br />

zuständig, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich<br />

der Delegiertenversammlung (§ 10) fallen oder<br />

von dieser bewirkt werden. Andere Stellen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

sind zu verbandspolitischen Entscheidungen nicht befugt.<br />

8. Zur Durchführung der verbandlichen Aufgaben erstellt das<br />

Präsidium eine Geschäfts- und Finanzordnung. Die Geschäfts-<br />

und Finanzordnung sowie Änderungen derselben<br />

müssen von der Delegiertenversammlung (§ 10) genehmigt<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Bezirkliche Gliederung<br />

1. Der Verband ist in Bezirke gegliedert. Je<strong>des</strong> Mitglied gehört<br />

einem Bezirk an. Maßgebend ist – nach Wahl <strong>des</strong> Mitglieds –<br />

sein Geschäfts-<br />

oder sein Wohnsitz. Hat ein Aufnahmebewerber weder Geschäftssitz<br />

noch Wohnsitz in einem der Bezirke, hat er bei<br />

Stellung seines Aufnahmeantrages den Bezirk, dem er angehören<br />

will, zu wählen.


2. Der Verband gliedert sich derzeit in folgende Bezirksverbände:<br />

Oberbayern<br />

Mittelfranken<br />

Schwaben<br />

Unterfranken<br />

Niederbayern/Oberpfalz<br />

Oberfranken<br />

Die Delegiertenversammlung kann weitere Bezirke errichten,<br />

Bezirke auflösen und die räumlichen Grenzen der Bezirke<br />

neu festlegen.<br />

3. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> üben ihre korporativen Mitgliedschaftsrechte<br />

in ihren Bezirken aus. Ordentliche Mitgliederversammlungen<br />

der Bezirke finden min<strong>des</strong>tens einmal<br />

jährlich statt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zu den Punkten<br />

der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig.<br />

4. Die Leitung der Bezirke obliegt den Vorsitzenden der Bezirke,<br />

die nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong> und der Beschlüsse der<br />

Delegiertenversammlung die bezirklichen Verbandsgeschäfte<br />

erledigen. Diese berufen die Mitgliederversammlungen mit<br />

einer Frist von min<strong>des</strong>tens zwei Wochen ein und legen deren<br />

Tagesordnung fest.<br />

5. Die Vorsitzenden der Bezirke werden jeweils <strong>für</strong> einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren von den Mitgliedern in einer ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung <strong>des</strong> jeweiligen Bezirkes gewählt.<br />

Für den Fall einer Verhinderung ist ein Stellvertreter zu<br />

wählen.<br />

6. Der Hauptgeschäftsführer kann in Abstimmung mit dem<br />

Präsidenten Nebengeschäftsstellen eröffnen.<br />

§ 13<br />

Fachliche Gliederungen<br />

1. Zur Meinungsbildung und zum Informationsaustausch auf<br />

Fach-, Abnehmer- und Regionalebene fördert der Verband<br />

die Schaffung von Fachgemeinschaften.<br />

2. Über Neugründung, veränderte Abgrenzung oder Auflösung<br />

von Fachgemeinschaften entscheidet das Präsidium.<br />

3. Mitglieder befinden nach eigenem Ermessen darüber, welchen<br />

Fachgemeinschaften oder Arbeitsgruppen sie angehören<br />

wollen.<br />

4. Der Vorsitzende einer Fachgemeinschaft ist Delegierter in<br />

der entsprechenden Organisation auf Bun<strong>des</strong>ebene.<br />

5. Zur Beratung <strong>des</strong> Präsidiums in fachlichen Fragen besteht<br />

ein Fachbeirat, dem die Leiter der Fachgemeinschaften und<br />

die Musterschauleiter angehören.<br />

§ 14<br />

Ämter, Wahlen und Beschlussfassung<br />

1. Die Tätigkeit im Präsidium und im Beirat <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, in<br />

den regionalen und fachlichen Gliederungen und in den Ausschüssen<br />

ist ehrenamtlich und persönlich wahrzunehmen.<br />

Den Ehrenamtsträgern darf Auslagenersatz in Form einer<br />

Pauschale gewährt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.<br />

2. Die Wahl <strong>des</strong> Präsidenten, der Vorsitzenden der bezirklichen<br />

und der fachlichen Gliederung erfolgen auf fünf Geschäftsjahre.<br />

Für den Präsidenten ist nur eine einmalige Wiederwahl<br />

zulässig, es sei denn, er erreicht bei nochmaligen Wiederwahlen<br />

min<strong>des</strong>tens jeweils eine Dreiviertel-Mehrheit der Delegiertenstimmen.<br />

3. Alle Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit geheim<br />

durchgeführt. Auf Wunsch der Versammlung kann die Abstimmung<br />

durch Akklamation erfolgen. Ergibt eine Wahl<br />

Stimmengleichheit, so findet insoweit eine Stichwahl statt.<br />

Wiederholt sich dabei die Stimmengleichheit, entscheidet<br />

das Los.<br />

4. Endet die aktive Berufstätigkeit während einer Amtsperiode,<br />

scheiden die Ehrenamtsträger automatisch aus dem Amt<br />

aus. Auf der nächsten Delegiertenversammlung bzw. Mitgliederversammlung<br />

der Bezirke ist eine Ersatzwahl <strong>für</strong> den<br />

Rest der Amtsperiode vorzunehmen.<br />

5. Alle Ehrenamtsträger haben über die zu ihrer Kenntnis gelangten<br />

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

und seiner Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren, auch<br />

nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit.<br />

§ 15<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung besteht aus hauptamtlichen Mitarbeitern.<br />

1. Der Präsident <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> bestellt den Hauptgeschäftsführer<br />

und die Geschäftsführer <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>. Ihm steht das<br />

arbeitsrechtliche Direktions- und Weisungsrecht zu.<br />

2. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden<br />

Geschäfte und die Verwaltung <strong>des</strong> Vermögens. Die Geschäftsführung<br />

ist dem Präsidenten, dem Präsidium und der<br />

Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> <strong>für</strong> ihre Tätigkeit<br />

verantwortlich.<br />

3. Die Hauptgeschäftsführung ist in Abstimmung mit dem Präsidenten<br />

<strong>für</strong> die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern<br />

sowie der Regelung ihrer Arbeitsbedingungen im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Haushaltsplanes sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

tariflichen Regelungen verantwortlich.<br />

4. Der Hauptgeschäftsführer ist <strong>für</strong> alle satzungsgemäß zugewiesenen<br />

Aufgaben besonderer Vertreter im Sinne von § 30<br />

BGB. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt<br />

sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm<br />

zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.<br />

5. Die Hauptgeschäftsführung ist gemeinsam mit dem Präsidenten<br />

<strong>für</strong> die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung<br />

verantwortlich.<br />

6. Die Zuständigkeit <strong>für</strong> vermögensrechtliche Willenserklärungen<br />

der Geschäftsführer regelt die Finanzordnung.<br />

7. Die hauptamtlichen Geschäftsführer können an allen Sitzungen<br />

und Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 16<br />

Ehrenratsordnung<br />

Die Mitglieder unterliegen einer Ehrenratsordnung, die der <strong>Satzung</strong><br />

als Anlage beigefügt ist und als Bestandteil der <strong>Satzung</strong> gilt.<br />

Dem Ehrenrat gehören drei Ehrenrichter an, die unter Leitung<br />

eines Vorsitzenden kollektiv ihre Entscheidungen treffen. Der<br />

Vorsitzende <strong>des</strong> Ehrenrats sowie die zwei Beisitzer werden auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Präsidiums von der Delegiertenversammlung auf<br />

die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />

Für den Fall der Verhinderung <strong>des</strong> Vorsitzenden oder eines<br />

Besitzers werden zwei Stellvertreter gewählt.<br />

Der Ehrenrat darf folgende Sanktionen verhängen:<br />

Verwarnung<br />

Verweis<br />

Ausschluss aus dem Verband<br />

§ 17<br />

Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Bei Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> beschließt die letzte ordentliche<br />

Delegiertenversammlung über die Verteilung <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>.


Anlage zur <strong>Satzung</strong> vom<br />

15. Juni 2010<br />

Ehrenratsordnung <strong>des</strong> Wirtschaftsverban<strong>des</strong><br />

Der Bayerische <strong>Wirtschaftsverband</strong> <strong>für</strong> Handelsvermittlung und<br />

Vertrieb (<strong>CDH</strong>) e.V. hat gemäß § 16 seiner <strong>Satzung</strong> die nachstehende<br />

Ehrenratsordnung in seiner Hauptversammlung vom 15.<br />

Juni 2010 beschlossen:<br />

1. Die Mitglieder <strong>des</strong> Wirtschaftsverban<strong>des</strong> unterliegen den<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> Ehrenrates.<br />

1. Die Entscheidung <strong>des</strong> Ehrenrats kann beantragt werden<br />

gegen<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

a) Handelsvertreter oder Handelsmakler, die gegen die<br />

Berufs- und Stan<strong>des</strong>ehre verstoßen sowie gute kaufmännische<br />

Sitte und Anstand nicht gewahrt haben.<br />

b) Mitglieder, die sich eines groben Verstoßes gegen die<br />

<strong>Satzung</strong> oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen<br />

schuldig gemacht, insbesondere dem Zweck <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> zuwidergehandelt haben.<br />

2. Wird ein Verfahren vor dem Ehrenrat durchgeführt, so ist die<br />

Behandlung <strong>des</strong> Falles vor einem anderen Organ <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />

ausgeschlossen. Eine Entscheidung, die gegen<br />

ein Mitglied von einem nach § 1 Abs. 2 zuständigen Ehrenrat<br />

eines anderen <strong>CDH</strong>-Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ergeht, ist <strong>für</strong><br />

die Organe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> bindend.<br />

§ 3<br />

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenrichtern, und zwar einem<br />

Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich<br />

aus.<br />

2. Ein Ehrenrichter kann an einem Verfahren nicht mitwirken,<br />

wenn er mit einer Partei gemäß § 41 Ziff. 3 ZPO verwandt<br />

oder verschwägert oder aus anderen Gründen als befangen<br />

zu beurteilen ist. Wird ein Ehrenrichter von einer Partei als<br />

befangen abgelehnt, so entscheiden darüber die beiden anderen<br />

Ehrenrichter endgültig. Werden mehrere Ehrenrichter<br />

von einer Partei als befangen abgelehnt, so trifft der Vorstand<br />

die Entscheidung. Einer Entscheidung bedarf es nicht,<br />

wenn sich der Ehrenrichter selbst <strong>für</strong> befangen hält. Ist die<br />

Ablehnung begründet oder hält sich ein Ehrenrichter selbst<br />

<strong>für</strong> befangen, so ist einer der Stellvertreter durch das Präsidium<br />

heranzuziehen.<br />

§ 4<br />

Je<strong>des</strong> Verbandsmitglied kann schriftlich unter Darlegung der<br />

Gründe beim Präsidium die Einleitung eines Ehrenratsverfahrens<br />

beantragen. Das Präsidium entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong> betroffenen<br />

Mitglie<strong>des</strong> mit einfacher Mehrheit, ob in der vorgetragenen<br />

Sache ein Ehrenratsverfahren durchgeführt wird und leitet<br />

den Antrag bei positiver Beschlussfassung an den Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> Ehrenrates weiter.<br />

§ 5<br />

1. Der Ehrenrat hat zunächst darüber zu entscheiden, ob die<br />

örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben ist.<br />

2. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> Ehrenrates eine Voruntersuchung führen oder einem<br />

Beisitzer die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In<br />

der Voruntersuchung muss der Beschuldigte gehört werden.<br />

Der Anzeigende sowie Zeugen können gehört werden.<br />

§ 6<br />

1. Der Vorsitzende <strong>des</strong> Ehrenrates bestimmt den Termin zur<br />

Hauptverhandlung und veranlasst die Ladung der Parteien<br />

und etwaiger Zeugen. Der Ehrenrat entscheidet darüber, ob<br />

und welche Zeugen zu hören sind.<br />

2. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Präsident und<br />

der Hauptgeschäftsführer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> oder ein<br />

von diesem Beauftragter haben jedoch das Recht, daran teilzunehmen.<br />

3. Die Hauptverhandlung kann auch dann stattfinden, wenn<br />

eine der Parteien trotz rechtzeitiger Ladung ohne ausreichende<br />

Entschuldigung nicht erschienen ist.<br />

4. Die Parteien sind befugt, sich eines Beistan<strong>des</strong> zu bedienen.<br />

Ist der Beistand kein Mitglied <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, muss er einem<br />

gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beruf angehören.<br />

5. Von der Durchführung einer Hauptverhandlung kann abgesehen<br />

werden, wenn der Ehrenrat den Parteien eine Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens auf schriftlichem Wege vorgeschlagen<br />

und keine der Parteien diesem Vorhaben innerhalb<br />

einer Frist von<br />

14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat.<br />

6. Der Ehrenrat kann das Verfahren aussetzen, sofern wegen<br />

<strong>des</strong> gleichen Tatbestan<strong>des</strong> ein Verfahren vor den ordentlichen<br />

Gerichten schwebt.<br />

§ 7<br />

Nach Abschluss der Verhandlungen ist darüber zu entscheiden,<br />

ob und inwieweit die Anschuldigungen gerechtfertigt sind.<br />

§ 8<br />

1. Der Ehrenrat kann fernerhin auf folgende Strafen erkennen:<br />

a) Verwarnung<br />

b) Verweis<br />

c) Ausschluss aus dem Lan<strong>des</strong>verbande


2. Der Ehrenrat kann beschließen, dass und in welcher Weise<br />

die Entscheidung bekannt zu machen ist. Sie ist nur dann<br />

bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse eines<br />

Mitglie<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> die Bekanntgabe rechtfertigt.<br />

Das berechtigte Interesse an einer Bekanntgabe ist in der<br />

Entscheidung zu begründen.<br />

3. In der Entscheidung ist zu bestimmen, wer die durch das<br />

Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen hat.<br />

Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen<br />

und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie<br />

ist von den Ehrenrichtern zu unterzeichnen, den Parteien<br />

zuzustellen und mit den Akten der Geschäftsstelle einzureichen.<br />

Die Geschäftsstelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> ist gleichzeitig die<br />

Geschäftsstelle <strong>des</strong> Ehrenrates.<br />

§ 9

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