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Funk Forum 4/2007 - Funk Gruppe

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Neues Versicherungsvertragsrecht<br />

Am 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft<br />

Annähernd 100 Jahre, nachdem das Versicherungsvertragsrecht<br />

erstmals in einem<br />

Gesetz geregelt wurde, steht nun<br />

eine umfassende Reform des VVG an.<br />

Erweiterte Informationspflichten, mehr<br />

Transparenz und eine Modernisierung<br />

der Lebensversicherung zielen auf eine<br />

Besserstellung der Versicherten ab. Von<br />

den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung<br />

entwickelte Grundsätze finden<br />

ebenfalls Eingang in das neue Gesetz.<br />

Mehr Information<br />

Zukünftig werden Versicherungskunden<br />

bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />

alle Informationen<br />

zum Vertrag ausgehändigt, die bislang<br />

üblicherweise erst nach Vertragsschluss<br />

zusammen mit der Police übersandt<br />

wurden („Policenmodell“). Neben den<br />

Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen<br />

sind dies nunmehr<br />

auch umfangreiche Angaben u. a. zum<br />

Versicherer, zur Aufsichtsbehörde, zur<br />

Prämie, zum Widerrufsrecht und weiteren<br />

Details. Zusätzlich erhält der<br />

(potenzielle) Versicherungsnehmer ein<br />

„Produktinformationsblatt“, in dem die<br />

wichtigsten Informationen zum Vertrag<br />

nochmals zusammengefasst werden.<br />

Für Großrisiken sollen diese Informationspflichten<br />

hingegen nicht gelten. Ob<br />

ein Großrisiko vorliegt, hängt - vereinfacht<br />

gesagt - von der Art der Versicherung<br />

und der Größe des Unternehmens<br />

ab. So gelten etwa Sach- und Haftpflicht-Versicherungen<br />

für Unternehmen<br />

mit mehr als 250 Mitarbeitern und<br />

12,8 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen<br />

als Großrisiken.<br />

Ob diese zu erwartende Informationsflut<br />

im Übrigen der gut gemeinten Absicht<br />

des Gesetzgebers, den Versicherungskunden<br />

besser zu informieren, gerecht<br />

wird, darf bezweifelt werden. Für <strong>Funk</strong>-<br />

Kunden ergeben sich durch diese Änderung<br />

aber ohnehin keine Belastungen,<br />

da die komprimierte und verständliche<br />

Aufarbeitung der Vertragsinformationen<br />

und des „Kleingedruckten“ seit jeher<br />

selbstverständlich zu unserem Service<br />

gehört.<br />

Die für Versicherungsmakler bereits geltenden<br />

Beratungs- und Dokumentationspflichten<br />

führt das neue VVG größtenteils<br />

auch für Versicherungsunternehmen<br />

ein. Sofern ein Versicherungsvertrag<br />

nicht von einem Makler vermittelt<br />

wird, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

vor Vertragsschluss angemessen<br />

beraten und dies dokumentieren.<br />

Anders als der Versicherungsmakler<br />

kann der Versicherer aber naturgemäß<br />

nicht aus der „Breite des Marktes“ beraten.<br />

Eine unabhängige Beratung unter<br />

Einbeziehung mehrerer Angebote kann<br />

daher nur von einem Qualitätsmakler<br />

wie <strong>Funk</strong> gewährleistet werden.<br />

Mehr Rechte<br />

Die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag<br />

zu widerrufen, wird grundsätzlich<br />

auf alle Versicherungskunden ausgeweitet.<br />

Nicht nur Verbraucher können<br />

nun ihre Vertragserklärung - unabhängig<br />

vom Vertriebsweg und ohne Angabe von<br />

Gründen - binnen zwei Wochen (Lebensversicherung:<br />

30 Tage) widerrufen. Ausgenommen<br />

hiervon sind jedoch Verträge<br />

über Großrisiken (s. o.).<br />

Nach den derzeitigen Regelungen können<br />

Verstöße des Versicherungsnehmers<br />

gegen Obliegenheiten zum voll-<br />

ständigen Verlust von Versicherungsleistungen<br />

führen. Dieses gesetzliche<br />

„Alles-oder-nichts-Prinzip“ wurde bereits<br />

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

eingeschränkt. Nach dem<br />

neuen VVG werden sich die Folgen einer<br />

Obliegenheitsverletzung danach bemessen,<br />

wie stark das Verschulden des<br />

Versicherungsnehmers wiegt. Die Leistung<br />

des Versicherers wird dann entsprechend<br />

dem Grad des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers gekürzt. Hier<br />

wird Versicherungsmaklern noch mehr<br />

als bisher die Aufgabe zukommen, unberechtigten<br />

Kürzungen von Versicherungsleistungen<br />

entgegen zu wirken.<br />

Wird ein Versicherungsvertrag im Laufe<br />

des Versicherungsjahres gekündigt oder<br />

durch Rücktritt beendet, muss der Kunde<br />

die Prämie auch nur noch bis zum Zeitpunkt<br />

der Vertragsbeendigung zahlen.<br />

Dies war bislang anders: Obwohl unter<br />

Umständen. nur für einen Bruchteil<br />

der Zeit Versicherungsschutz gewährt<br />

wurde, musste die volle Jahresprämie<br />

gezahlt werden.<br />

Eine weitere, kundenfreundliche Neuregelung<br />

betrifft die Verjährung. Statt<br />

der bislang speziell geregelten Verjährungsfrist<br />

von zwei Jahren gilt nunmehr<br />

die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist<br />

von drei Jahren. Die bislang<br />

geltende Klagefrist von sechs Monaten<br />

fällt ersatzlos weg.<br />

Für mehr Sicherheit der Kunden soll<br />

die gesetzliche Neuregelung der vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht sorgen. In<br />

der Vergangenheit kam es häufig zum<br />

Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer<br />

über die Frage, ob der<br />

Versicherungsnehmer alle erforderlichen

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