Funk Forum 4/2007 - Funk Gruppe
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Neues Versicherungsvertragsrecht<br />
Am 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft<br />
Annähernd 100 Jahre, nachdem das Versicherungsvertragsrecht<br />
erstmals in einem<br />
Gesetz geregelt wurde, steht nun<br />
eine umfassende Reform des VVG an.<br />
Erweiterte Informationspflichten, mehr<br />
Transparenz und eine Modernisierung<br />
der Lebensversicherung zielen auf eine<br />
Besserstellung der Versicherten ab. Von<br />
den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung<br />
entwickelte Grundsätze finden<br />
ebenfalls Eingang in das neue Gesetz.<br />
Mehr Information<br />
Zukünftig werden Versicherungskunden<br />
bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />
alle Informationen<br />
zum Vertrag ausgehändigt, die bislang<br />
üblicherweise erst nach Vertragsschluss<br />
zusammen mit der Police übersandt<br />
wurden („Policenmodell“). Neben den<br />
Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen<br />
sind dies nunmehr<br />
auch umfangreiche Angaben u. a. zum<br />
Versicherer, zur Aufsichtsbehörde, zur<br />
Prämie, zum Widerrufsrecht und weiteren<br />
Details. Zusätzlich erhält der<br />
(potenzielle) Versicherungsnehmer ein<br />
„Produktinformationsblatt“, in dem die<br />
wichtigsten Informationen zum Vertrag<br />
nochmals zusammengefasst werden.<br />
Für Großrisiken sollen diese Informationspflichten<br />
hingegen nicht gelten. Ob<br />
ein Großrisiko vorliegt, hängt - vereinfacht<br />
gesagt - von der Art der Versicherung<br />
und der Größe des Unternehmens<br />
ab. So gelten etwa Sach- und Haftpflicht-Versicherungen<br />
für Unternehmen<br />
mit mehr als 250 Mitarbeitern und<br />
12,8 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen<br />
als Großrisiken.<br />
Ob diese zu erwartende Informationsflut<br />
im Übrigen der gut gemeinten Absicht<br />
des Gesetzgebers, den Versicherungskunden<br />
besser zu informieren, gerecht<br />
wird, darf bezweifelt werden. Für <strong>Funk</strong>-<br />
Kunden ergeben sich durch diese Änderung<br />
aber ohnehin keine Belastungen,<br />
da die komprimierte und verständliche<br />
Aufarbeitung der Vertragsinformationen<br />
und des „Kleingedruckten“ seit jeher<br />
selbstverständlich zu unserem Service<br />
gehört.<br />
Die für Versicherungsmakler bereits geltenden<br />
Beratungs- und Dokumentationspflichten<br />
führt das neue VVG größtenteils<br />
auch für Versicherungsunternehmen<br />
ein. Sofern ein Versicherungsvertrag<br />
nicht von einem Makler vermittelt<br />
wird, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
vor Vertragsschluss angemessen<br />
beraten und dies dokumentieren.<br />
Anders als der Versicherungsmakler<br />
kann der Versicherer aber naturgemäß<br />
nicht aus der „Breite des Marktes“ beraten.<br />
Eine unabhängige Beratung unter<br />
Einbeziehung mehrerer Angebote kann<br />
daher nur von einem Qualitätsmakler<br />
wie <strong>Funk</strong> gewährleistet werden.<br />
Mehr Rechte<br />
Die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag<br />
zu widerrufen, wird grundsätzlich<br />
auf alle Versicherungskunden ausgeweitet.<br />
Nicht nur Verbraucher können<br />
nun ihre Vertragserklärung - unabhängig<br />
vom Vertriebsweg und ohne Angabe von<br />
Gründen - binnen zwei Wochen (Lebensversicherung:<br />
30 Tage) widerrufen. Ausgenommen<br />
hiervon sind jedoch Verträge<br />
über Großrisiken (s. o.).<br />
Nach den derzeitigen Regelungen können<br />
Verstöße des Versicherungsnehmers<br />
gegen Obliegenheiten zum voll-<br />
ständigen Verlust von Versicherungsleistungen<br />
führen. Dieses gesetzliche<br />
„Alles-oder-nichts-Prinzip“ wurde bereits<br />
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
eingeschränkt. Nach dem<br />
neuen VVG werden sich die Folgen einer<br />
Obliegenheitsverletzung danach bemessen,<br />
wie stark das Verschulden des<br />
Versicherungsnehmers wiegt. Die Leistung<br />
des Versicherers wird dann entsprechend<br />
dem Grad des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers gekürzt. Hier<br />
wird Versicherungsmaklern noch mehr<br />
als bisher die Aufgabe zukommen, unberechtigten<br />
Kürzungen von Versicherungsleistungen<br />
entgegen zu wirken.<br />
Wird ein Versicherungsvertrag im Laufe<br />
des Versicherungsjahres gekündigt oder<br />
durch Rücktritt beendet, muss der Kunde<br />
die Prämie auch nur noch bis zum Zeitpunkt<br />
der Vertragsbeendigung zahlen.<br />
Dies war bislang anders: Obwohl unter<br />
Umständen. nur für einen Bruchteil<br />
der Zeit Versicherungsschutz gewährt<br />
wurde, musste die volle Jahresprämie<br />
gezahlt werden.<br />
Eine weitere, kundenfreundliche Neuregelung<br />
betrifft die Verjährung. Statt<br />
der bislang speziell geregelten Verjährungsfrist<br />
von zwei Jahren gilt nunmehr<br />
die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist<br />
von drei Jahren. Die bislang<br />
geltende Klagefrist von sechs Monaten<br />
fällt ersatzlos weg.<br />
Für mehr Sicherheit der Kunden soll<br />
die gesetzliche Neuregelung der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht sorgen. In<br />
der Vergangenheit kam es häufig zum<br />
Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer<br />
über die Frage, ob der<br />
Versicherungsnehmer alle erforderlichen