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Baugesetz der Gemeinde Hinterrhein

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C. Weitere Zonen<br />

Materialabbau, Materialverwertung und Deponierung<br />

Materialbewirtschaftungszone Art. 20<br />

1 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Gebäude, Anlagen und Zwischenlager<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnung und Aufbereitung von natürlichen<br />

Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und an<strong>der</strong>en mineralischen Rohstoffen,<br />

mit <strong>der</strong> Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, <strong>der</strong> Aufbereitung von<br />

mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und<br />

Strassenausbruch o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung von Baustoffen wie Beton, Mörtel und<br />

Heissmischgut.<br />

2 Zulässig sind Büro- und Ausstellungsräume, soweit sie betrieblich mit einer zonenkonformen<br />

Nutzung in Verbindung stehen. Die Erstellung von Wohnraum ist<br />

nicht gestattet.<br />

3 Die beanspruchten Flächen sind innert drei Jahren nach Einstellung <strong>der</strong> Materialbewirtschaftung<br />

im Sinne <strong>der</strong> künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten<br />

und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erfor<strong>der</strong>lichen Massnahmen im<br />

Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e eine geeignete Sicherheit<br />

(zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für<br />

die Rekultivierung erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

4 Vorbehalten bleiben beson<strong>der</strong>e Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans<br />

o<strong>der</strong> eines Arealplans.<br />

Abbauzone Art. 21<br />

5 Die Abbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien<br />

wie Steine, Kies, Sand, Lehm und an<strong>der</strong>e mineralische Rohstoffe bestimmt<br />

sind.<br />

6 Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufbereitung<br />

des an Ort gewonnenen Materials dienen, können für die Dauer des Abbaubetriebs<br />

bewilligt werden. Die Standorte solcher Bauten und Anlagen sowie die Flächen<br />

für die umweltgerechte Aufbereitung, Zwischenlagerung, Sortierung und<br />

Verwertung von Bauschutt (Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle) und die<br />

Flächen für die Lagerung von Baumaterialien und Baugeräten sind im Generellen<br />

Gestaltungsplan festgelegt.<br />

7 Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss <strong>der</strong> Materialentnahme o<strong>der</strong><br />

einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen im Abbaugelände und<br />

Massnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan<br />

o<strong>der</strong> in einem Arealplan festgelegt.<br />

8 Die Abbauflächen sind nach <strong>der</strong> Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan<br />

o<strong>der</strong> Arealplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

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