Baugesetz der Gemeinde Hinterrhein
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C. Weitere Zonen<br />
Materialabbau, Materialverwertung und Deponierung<br />
Materialbewirtschaftungszone Art. 20<br />
1 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Gebäude, Anlagen und Zwischenlager<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gewinnung und Aufbereitung von natürlichen<br />
Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und an<strong>der</strong>en mineralischen Rohstoffen,<br />
mit <strong>der</strong> Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, <strong>der</strong> Aufbereitung von<br />
mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und<br />
Strassenausbruch o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung von Baustoffen wie Beton, Mörtel und<br />
Heissmischgut.<br />
2 Zulässig sind Büro- und Ausstellungsräume, soweit sie betrieblich mit einer zonenkonformen<br />
Nutzung in Verbindung stehen. Die Erstellung von Wohnraum ist<br />
nicht gestattet.<br />
3 Die beanspruchten Flächen sind innert drei Jahren nach Einstellung <strong>der</strong> Materialbewirtschaftung<br />
im Sinne <strong>der</strong> künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten<br />
und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erfor<strong>der</strong>lichen Massnahmen im<br />
Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e eine geeignete Sicherheit<br />
(zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für<br />
die Rekultivierung erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
4 Vorbehalten bleiben beson<strong>der</strong>e Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans<br />
o<strong>der</strong> eines Arealplans.<br />
Abbauzone Art. 21<br />
5 Die Abbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien<br />
wie Steine, Kies, Sand, Lehm und an<strong>der</strong>e mineralische Rohstoffe bestimmt<br />
sind.<br />
6 Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufbereitung<br />
des an Ort gewonnenen Materials dienen, können für die Dauer des Abbaubetriebs<br />
bewilligt werden. Die Standorte solcher Bauten und Anlagen sowie die Flächen<br />
für die umweltgerechte Aufbereitung, Zwischenlagerung, Sortierung und<br />
Verwertung von Bauschutt (Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle) und die<br />
Flächen für die Lagerung von Baumaterialien und Baugeräten sind im Generellen<br />
Gestaltungsplan festgelegt.<br />
7 Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss <strong>der</strong> Materialentnahme o<strong>der</strong><br />
einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen im Abbaugelände und<br />
Massnahmen zum Schutz <strong>der</strong> Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan<br />
o<strong>der</strong> in einem Arealplan festgelegt.<br />
8 Die Abbauflächen sind nach <strong>der</strong> Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan<br />
o<strong>der</strong> Arealplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
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