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Baugesetz der Gemeinde Hinterrhein

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Abstellplätze für Motorfahrzeuge<br />

1. Pflichtparkplätze Art. 49<br />

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen<br />

Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des<br />

ganzen Jahrs zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und<br />

dauernd für die Parkierung offen zu halten. Werden Abstellplätze auf fremdem<br />

Boden bereitgestellt, sind entsprechende, dauernde Dienstbarkeiten einzutragen.<br />

2 Für Wohnbauten ist je Wohnung und Auto ein Abstellplatz vorzusehen. Für die<br />

übrigen Bauten bestimmt die Baubehörde die Anzahl <strong>der</strong> Pflichtparkplätze gemäss<br />

den einschlägigen Normen. Sie kann in beson<strong>der</strong>en Fällen die Anzahl<br />

Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.<br />

3 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehen<strong>der</strong> Bauten und Anlagen werden zur<br />

Schaffung von Abstellplätzen o<strong>der</strong> zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage<br />

verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfor<strong>der</strong>n.<br />

2. Ersatzabgabe Art. 50<br />

1 Ist die Anlage <strong>der</strong> vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem o<strong>der</strong> durch Vertrag<br />

gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze<br />

auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden<br />

Abstellplatz eine Ersatzabgabe zu bezahlen.<br />

2 Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz und Jahr Fr. 200.-. Dieser Betrag entspricht<br />

dem Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise vom …………. 2009 mit ...<br />

Punkten. Verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Index um jeweils 10% <strong>der</strong> Punkte, erhöht o<strong>der</strong> ermässigt<br />

sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.<br />

3 Die Ersatzabgabe wird den betreffenden Liegenschaftsbesitzer jährlich in Rechnung<br />

gestellt. Der Ertrag <strong>der</strong> Abgaben ist für die Erstellung und Unterhalt öffentlicher<br />

Parkplätze zu verwenden.<br />

Öffentliche Werkleitungen Art. 51<br />

1 Öffentliche Werkleitungen werden in <strong>der</strong> Regel im Strassengebiet o<strong>der</strong> innerhalb<br />

genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke<br />

durchqueren, so ist <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem<br />

Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird<br />

im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.<br />

2 Än<strong>der</strong>n sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu verlegen, sofern nicht bei <strong>der</strong> Begründung des Durchleitungsrechts<br />

eine an<strong>der</strong>e Regelung getroffen worden ist.<br />

Abwässer Art. 52<br />

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