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Baugesetz der Gemeinde Hinterrhein

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ist <strong>der</strong> ursprüngliche Zustand wie<strong>der</strong> herzustellen. Bauvorhaben sind vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Projektierung bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> anzumelden. Diese zieht die kantonale<br />

Denkmalpflege beratend bei.<br />

Erhaltungsbereich Art. 25<br />

1 Der Erhaltungsbereich bezeichnet Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen<br />

sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung<br />

von erheblicher ortsbaulicher Bedeutung sind. Im Erhaltungsbereich<br />

gelegene Bauten und Anlagen sowie wertvolle Bauteile und Konstruktionsformen<br />

sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungen und Umbauten<br />

sind im Rahmen <strong>der</strong> Zonenbestimmungen unter Wahrung <strong>der</strong> äussern<br />

Erscheinung möglich. Neubauten sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb<br />

eines vorgegebenen Bauvolumens mit Auflagen gestattet. Bauvorhaben im Erhaltungsbereich<br />

sind vor <strong>der</strong> Ausarbeitung des Bauprojektes <strong>der</strong> Baubehörde<br />

mitzuteilen. Diese kann den Bauberater beiziehen.<br />

Freihaltebereich Art. 26<br />

1 Als Freihaltebereich bezeichnet <strong>der</strong> Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie<br />

Gärten, Freiräume und Übergangsräume im Landschaftsraum, die für das Ortsbild<br />

von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind.<br />

2 Im Freihaltebereich dürfen keine Gebäude erstellt werden.<br />

Natur- und Kulturobjekte Art. 27<br />

1 Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur-<br />

und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.<br />

2 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Natur- und<br />

Kulturobjekte wie historische Wege, Schalen- und Zeichensteine, Brunnenanlagen,<br />

Trockensteinmauern und Findlinge sind in beson<strong>der</strong>em Masse zu pflegen<br />

und in ihrem Bestand zu erhalten.<br />

3 Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Natur- und<br />

Kulturlandschaft und zur Erhaltung <strong>der</strong> wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft<br />

sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des<br />

Baubewilligungsverfahrens.<br />

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