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Baugesetz der Gemeinde Hinterrhein

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2 Grundstücke in <strong>der</strong> Bauzone müssen an die im Generellen Erschliessungsplan<br />

o<strong>der</strong> in Folgeplanungen festgelegten öffentlichen Leitungen angeschlossen werden.<br />

Die Baubehörde resp. von ihr beauftragte Dritte können den Anschluss an<br />

private Erschliessungsanlagen gestatten o<strong>der</strong> Private verpflichten, ihre Anlagen<br />

gegen angemessene Entschädigung Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die<br />

Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.<br />

3 Die Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richtet<br />

sich nach den Erschliessungsreglementen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

4 Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hoch- und Nie<strong>der</strong>spannungsleitungen<br />

o<strong>der</strong> Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton o<strong>der</strong> Dritte Träger sind,<br />

gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften bzw. die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Konzessionsvereinbarungen.<br />

Langlaufloipen Art. 31<br />

1 Der Generelle Erschliessungsplan legt die generelle Linienführung <strong>der</strong> Langlaufloipen<br />

fest. Für die Anlagen <strong>der</strong> Langlaufloipen steht grundsätzlich beidseits <strong>der</strong><br />

im Plan festgelegten Linie ein Bereich von je 10.0 m, ausgenommen im<br />

Waldareal, zur Verfügung.<br />

2 Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, die Loipen bei genügen<strong>der</strong> Schneedecke mechanisch<br />

herrichten zu lassen. Die Langlaufloipen dürfen von je<strong>der</strong>mann begangen werden.<br />

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlage <strong>der</strong><br />

Loipen und <strong>der</strong>en Benützung zu dulden. Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand trifft notwendige<br />

Anordnungen zum Schutz <strong>der</strong> betroffenen Grundstücke. Allfällige Schäden an<br />

Grundstücken sind von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu vergüten.<br />

3 Nach <strong>der</strong> Schneeschmelze ist das betroffene Gelände von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> von<br />

Abfällen zu reinigen.<br />

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