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Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wasserliesch Teilgebiet ... - Konz

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Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Wasserliesch</strong>, <strong>Teilgebiet</strong> „Verlängerung Römerstraße“<br />

Hinblick auf das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung als erträglich erwiesen haben, zum Anlass<br />

genommen, in ähnlichen Dimensionen eine Neuplanung zu betreiben. Die Gemeinde<br />

stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen vom 07. Dezember 2000 (Aktenzeichen 7 a D 60/99.NE), wonach es<br />

grundsätzlich im planerischen Ermessen einer Gemeinde liegt, welche städtebaulichen<br />

Ziele sie sich setzt. Die Tatsache, dass die Altbebauung beseitigt werden wird, ist nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Gemeinde lediglich als Folge <strong>der</strong> Planung zu sehen. Entscheidend ist,<br />

dass sich die Neubauten in die Bestandssituation einfügen lassen, was vorliegend <strong>der</strong><br />

Fall ist.<br />

Entsprechend dem Vorgenannten und den Vorgaben <strong>der</strong> Topografie werden talseitig <strong>der</strong><br />

Planstraße bis zu drei Vollgeschosse, bergseitig <strong>der</strong> Planstraße max. zwei<br />

Vollgeschosse zugelassen. Attikahöhen und absolute Oberkanten werden in Form nicht<br />

zu überschreiten<strong>der</strong> Maximalmaße festgesetzt. Oberhalb des obersten Vollgeschosses<br />

sind i.V.m. Flachdächern Baukörper im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 LBauO<br />

(Staffelgeschosse) zulässig. Der Baukörper muss hierbei mind. 1,5 m gegenüber <strong>der</strong><br />

Außenwand zurückversetzt werden.<br />

Die vorgeschlagene Grundstücksteilung des Baugebietes berücksichtigt die<br />

unterschiedlichen Bauformen, die im Plangebiet umgesetzt werden sollen.<br />

Die Begrenzung <strong>der</strong> Wohneinheiten erfolgt durch textliche Festsetzung. Es sollen mit<br />

Ausnahme des festgesetzten WA 1 lediglich Einfamilienhäuser (mit jeweils einer<br />

zulässigen Einliegerwohnung) entstehen können. Die Ausnahme für das WA 1 wird mit<br />

dem Gebäudebestand begründet.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> maximal zulässigen Obergrenzen für die Grundflächenzahl<br />

(GRZ) werden die Überschreitungsmöglichkeiten gem. § 19 (4) BauNVO bis zu einer<br />

GRZ von max. 0,4 zugelassen. Im WA 1 beträgt die Überschreitungsmöglichkeit bis zu<br />

50 v.H. <strong>der</strong> festgesetzten GRZ. Die gegenüber den übrigen Baugebietsteilen dort<br />

zugelassene höhere Verdichtung ist durch die vorhandene Bestandsbebauung<br />

gerechtfertigt.<br />

3.5 Erschließung<br />

Verkehr:<br />

Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene<br />

Römerstrasse/Löschemerstraße erfolgen. Die Planstraße wird hieran angeschlossen. Es<br />

handelt sich bei dieser um eine 5,00 m breite Stichstrasse (Achslänge ~ 115 m) mit<br />

einem abschließenden Wendhammer (Radius = 6,00 m). Das Längsgefälle beträgt<br />

zwischen 1,3 bis 9,5%.<br />

Die Erschließungsmaßnahme erfolgt durch die Bauherrengemeinschaft zu <strong>der</strong>en Lasten<br />

und auf <strong>der</strong>en Kosten. Dies wird vertraglich vereinbart.<br />

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