Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wasserliesch Teilgebiet ... - Konz
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Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Wasserliesch</strong>, <strong>Teilgebiet</strong> „Verlängerung Römerstraße“<br />
Hinblick auf das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung als erträglich erwiesen haben, zum Anlass<br />
genommen, in ähnlichen Dimensionen eine Neuplanung zu betreiben. Die Gemeinde<br />
stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen vom 07. Dezember 2000 (Aktenzeichen 7 a D 60/99.NE), wonach es<br />
grundsätzlich im planerischen Ermessen einer Gemeinde liegt, welche städtebaulichen<br />
Ziele sie sich setzt. Die Tatsache, dass die Altbebauung beseitigt werden wird, ist nach<br />
Auffassung <strong>der</strong> Gemeinde lediglich als Folge <strong>der</strong> Planung zu sehen. Entscheidend ist,<br />
dass sich die Neubauten in die Bestandssituation einfügen lassen, was vorliegend <strong>der</strong><br />
Fall ist.<br />
Entsprechend dem Vorgenannten und den Vorgaben <strong>der</strong> Topografie werden talseitig <strong>der</strong><br />
Planstraße bis zu drei Vollgeschosse, bergseitig <strong>der</strong> Planstraße max. zwei<br />
Vollgeschosse zugelassen. Attikahöhen und absolute Oberkanten werden in Form nicht<br />
zu überschreiten<strong>der</strong> Maximalmaße festgesetzt. Oberhalb des obersten Vollgeschosses<br />
sind i.V.m. Flachdächern Baukörper im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 LBauO<br />
(Staffelgeschosse) zulässig. Der Baukörper muss hierbei mind. 1,5 m gegenüber <strong>der</strong><br />
Außenwand zurückversetzt werden.<br />
Die vorgeschlagene Grundstücksteilung des Baugebietes berücksichtigt die<br />
unterschiedlichen Bauformen, die im Plangebiet umgesetzt werden sollen.<br />
Die Begrenzung <strong>der</strong> Wohneinheiten erfolgt durch textliche Festsetzung. Es sollen mit<br />
Ausnahme des festgesetzten WA 1 lediglich Einfamilienhäuser (mit jeweils einer<br />
zulässigen Einliegerwohnung) entstehen können. Die Ausnahme für das WA 1 wird mit<br />
dem Gebäudebestand begründet.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> maximal zulässigen Obergrenzen für die Grundflächenzahl<br />
(GRZ) werden die Überschreitungsmöglichkeiten gem. § 19 (4) BauNVO bis zu einer<br />
GRZ von max. 0,4 zugelassen. Im WA 1 beträgt die Überschreitungsmöglichkeit bis zu<br />
50 v.H. <strong>der</strong> festgesetzten GRZ. Die gegenüber den übrigen Baugebietsteilen dort<br />
zugelassene höhere Verdichtung ist durch die vorhandene Bestandsbebauung<br />
gerechtfertigt.<br />
3.5 Erschließung<br />
Verkehr:<br />
Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene<br />
Römerstrasse/Löschemerstraße erfolgen. Die Planstraße wird hieran angeschlossen. Es<br />
handelt sich bei dieser um eine 5,00 m breite Stichstrasse (Achslänge ~ 115 m) mit<br />
einem abschließenden Wendhammer (Radius = 6,00 m). Das Längsgefälle beträgt<br />
zwischen 1,3 bis 9,5%.<br />
Die Erschließungsmaßnahme erfolgt durch die Bauherrengemeinschaft zu <strong>der</strong>en Lasten<br />
und auf <strong>der</strong>en Kosten. Dies wird vertraglich vereinbart.<br />
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