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Ordnungsbehördliche Verordnung der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong><br />

über das Abbrennen von Feuern (Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer)<br />

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds.GVBl.2/2005 S.9), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.10.2010 (Nds. GVBl S. 465) in der zurzeit<br />

gültigen Fassung hat der Rat der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong> in seiner Sitzung am 08.02.2011,<br />

zuletzt geändert durch die Eilentscheidung des <strong>Samtgemeinde</strong>ausschusses vom<br />

10.03.2011, die folgende Verordnung beschlossen.<br />

§ 1 Verbrennen pflanzlicher Abfälle<br />

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist untersagt. Ausnahmen auf der Grundlage der<br />

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />

Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) sind möglich. Brauchtumsfeuer sind von dem<br />

Brennverbot ausgenommen.<br />

§ 2 Lagerfeuer<br />

Lagerfeuer unter Verwendung von unbehandeltem, abgelagertem Holz in einer Größe von<br />

ca. 1mx1mx1m sind genehmigungsfrei. Sicherheitsabstände sind einzuhalten und die<br />

Belästigung der Nachbarschaft ist auszuschließen.<br />

§ 3 Brauchtumsfeuer<br />

(1) Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass<br />

eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein<br />

Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer<br />

im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören<br />

z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer.<br />

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch<br />

schlichtes Verbrennen zu beseitigen<br />

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung durch die örtliche Ordnungsbehörde zu<br />

genehmigen. Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung des<br />

Brauchtumsfeuers bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.<br />

(2) Der Antrag auf Genehmigung des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen<br />

möchte(n),<br />

2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),<br />

3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll (ggf. Lageplan),<br />

4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,<br />

5. Umfang des zu verbrennenden Pflanzenmaterials<br />

6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Löschmaterial)<br />

(3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauch-


schnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/<br />

behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und<br />

sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle,<br />

Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung<br />

des Feuers genutzt werden.<br />

Das Brennmaterial soll nicht länger als 3 Wochen vor der Veranstaltung zusammengetragen<br />

werden. An dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, ist die Feuerstelle<br />

aufzuschichten. Das Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden und<br />

Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.<br />

(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt,<br />

beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen,<br />

wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet<br />

werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.<br />

(5) Die Menge des zu verbrennenden Brennmaterials darf 150 Kubikmeter nicht<br />

überschreiten. Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:<br />

1. mindestens 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und/oder weicher<br />

Bedachung,<br />

2. 50 m zu Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen und harter Bedachung<br />

3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.<br />

Sollten diese Mindestabstände nicht eingehalten werden können, so kann die Genehmigung<br />

unter Auflagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung erteilt werden.<br />

§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ein Verstoß gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

im Sinne von § 59 Abs. 1 Nds. SOG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet<br />

werden kann.<br />

(2) Verstöße im Sinne des Absatzes 1 liegen insbesondere dann vor wenn<br />

1. die in § 3 genannte Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt wurde,<br />

2. abweichend von der in § 3 genannten Anzeige Brauchtumsfeuer entzündet oder<br />

abgebrannt werden,<br />

3. andere als in § 2 bzw. bei Brauchtumsfeuern in § 3 Abs. 3 genannte Materialien<br />

verbrannt werden,<br />

4. Aufsichtspersonen ihrer Aufsichtspflicht im Sinne von § 3 Abs. 4 nicht nachkommen,<br />

5. in § 3 Abs. 5 genannte Abstandsregelungen nicht eingehalten werden.


§ 5 In Kraft treten<br />

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.<br />

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung hat eine Geltungsdauer von 10 Jahren.<br />

<strong>Eschede</strong>, 08.02.2011<br />

Berg<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister

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