An-, Um- und Abmeldung - Samtgemeinde Eschede
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<strong>An</strong>meldung<br />
Wir heißen Sie in der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong> herzlich willkommen <strong>und</strong> hoffen, dass<br />
Sie sich bei uns wohl fühlen.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Ihrer Meldepflicht innerhalb<br />
einer Woche nachzukommen. Zur Erfüllung der Meldepflicht genügt bei der<br />
<strong>An</strong>meldung einer Familie die Vorsprache eines Elternteils. Personen ab dem 16. Lebensjahr<br />
unterliegen einer eigenständigen Meldepflicht, können aber bei einem Familienzuzug<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch die Eltern mit angemeldet<br />
werden. Die <strong>An</strong>meldung muss von einem der Meldepflichtigen eigenhändig unterschrieben<br />
werden.<br />
Sie benötigen für die <strong>An</strong>meldung den Personalausweis <strong>und</strong>/oder (Kinder-)Reisepass<br />
jedes Meldepflichtigen.<br />
Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Adressbuchverlage, an Parteien oder<br />
Religionsgemeinschaften weitergegeben werden dürfen, können Sie dieser Weitergabe<br />
ohne <strong>An</strong>gabe von Gründen widersprechen.<br />
Wenn Sie aus dem Landkreis Celle zugezogen sind, können Sie bei der <strong>An</strong>meldung<br />
auch Ihren Kfz-Schein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) durch uns mit Ihrer<br />
neuen <strong>An</strong>schrift versehen lassen. Dieses erspart Ihnen einen weiteren Behördengang<br />
zum Landkreis Celle. Für die Änderung wird eine Gebühr von € 10,70 erhoben.<br />
<strong>Um</strong>zug<br />
Den Wohnungswechsel innerhalb der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong> müssen Sie der Meldebehörde<br />
binnen einer Woche mitteilen.<br />
Sie können uns Ihren Wohnungswechsel auch formlos schriftlich mitteilen. Bei der<br />
formlosen schriftlichen <strong>Um</strong>meldung müssen Sie uns neben der alten <strong>und</strong> neuen <strong>An</strong>schrift<br />
auch das <strong>Um</strong>zugsdatum mitzuteilen. Der Weg zum Rathaus bleibt Ihnen aber<br />
trotzdem nicht erspart, da auch Ihr Personalausweis entsprechend geändert werden<br />
muss.<br />
Sie können bei der <strong>Um</strong>meldung auch gleich Ihren Kfz-Schein (bzw. Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I) durch uns mit Ihrer neuen <strong>An</strong>schrift versehen lassen. Dieses erspart<br />
Ihnen einen weiteren Behördengang zum Landkreis Celle. Für die Änderung<br />
wird eine Gebühr von € 10,70 erhoben.<br />
<strong>Abmeldung</strong><br />
Eine <strong>Abmeldung</strong> ist nicht mehr notwendig, wenn Sie eine neue Wohnung innerhalb<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland beziehen. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen<br />
Meldebehörde innerhalb einer Woche anmelden. Diese teilt uns dann Ihren Wegzug<br />
mit.<br />
Sie müssen sich nur noch dann abmelden, wenn Sie in das Ausland verziehen oder<br />
eine Nebenwohnung aufgeben.<br />
Denken Sie daran:<br />
Strom <strong>und</strong> Wasser rechtzeitig kündigen, denn Ihre Zähler müssen abgelesen werden.<br />
Auch Ihre Krankenkasse, Versicherungen, Ihre Bank, die Telekom <strong>und</strong> die GEZ<br />
benötigen Ihre neue <strong>An</strong>schrift. Ein Nachsendeauftrag bei der Post erspart Ihnen<br />
möglicherweise Unannehmlichkeiten.
Hinweise zur Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung<br />
1. Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte<br />
Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist<br />
- bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt,<br />
die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung<br />
(Ein Ehegatte, der z. B. am Arbeitsort eine Wohnung hat <strong>und</strong> nur am Wochenende<br />
zu seiner Familie heimkehrt, lebt nicht von seiner Familie getrennt. Seine<br />
Hauptwohnung ist daher nicht die Wohnung am Arbeitsort, sonder die Familienwohnung.)<br />
- bei einer minderjährigen Person die von der Personensorgeberechtigten oder<br />
dem Personensorgeberechtigten vorwiegend benutzte Wohnung<br />
2. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer Person.<br />
3. Bei der <strong>An</strong>meldung einer Person mit mehreren Wohnungen hat die Meldebehörde<br />
festzustellen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Das gleiche gilt<br />
auch bei der Änderung des Wohnungsstatus. Personen mit mehreren Wohnungen<br />
müssen bei der <strong>An</strong>meldung bzw. Änderung des Wohnungsstatus die Vordrucke<br />
- Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung bzw.<br />
- Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung<br />
ausfüllen.<br />
4. Unterhalten kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (z. B. aus<br />
beruflichen Gründen) je eine Wohnung, die sie vorwiegend benutzen, <strong>und</strong> gibt<br />
es auch kein gemeinsamer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, so kann im<br />
Einzelfall die jeweilige Wohnung des Ehegatten dessen alleinige oder Hauptwohnung<br />
sein.<br />
5. Nur wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei feststellen<br />
lässt, ist für die Bestimmung der Hauptwohnung entscheidend, wo der Schwerpunkt<br />
der Lebensbeziehung der Person liegt.<br />
6. Aufgr<strong>und</strong> Ihrer <strong>An</strong>gaben <strong>und</strong> ggf. eigener Ermittlungen stellt die Meldebehörde<br />
fest, welche Ihrer Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.