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An-, Um- und Abmeldung - Samtgemeinde Eschede

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<strong>An</strong>meldung<br />

Wir heißen Sie in der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong> herzlich willkommen <strong>und</strong> hoffen, dass<br />

Sie sich bei uns wohl fühlen.<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Ihrer Meldepflicht innerhalb<br />

einer Woche nachzukommen. Zur Erfüllung der Meldepflicht genügt bei der<br />

<strong>An</strong>meldung einer Familie die Vorsprache eines Elternteils. Personen ab dem 16. Lebensjahr<br />

unterliegen einer eigenständigen Meldepflicht, können aber bei einem Familienzuzug<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch die Eltern mit angemeldet<br />

werden. Die <strong>An</strong>meldung muss von einem der Meldepflichtigen eigenhändig unterschrieben<br />

werden.<br />

Sie benötigen für die <strong>An</strong>meldung den Personalausweis <strong>und</strong>/oder (Kinder-)Reisepass<br />

jedes Meldepflichtigen.<br />

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Adressbuchverlage, an Parteien oder<br />

Religionsgemeinschaften weitergegeben werden dürfen, können Sie dieser Weitergabe<br />

ohne <strong>An</strong>gabe von Gründen widersprechen.<br />

Wenn Sie aus dem Landkreis Celle zugezogen sind, können Sie bei der <strong>An</strong>meldung<br />

auch Ihren Kfz-Schein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) durch uns mit Ihrer<br />

neuen <strong>An</strong>schrift versehen lassen. Dieses erspart Ihnen einen weiteren Behördengang<br />

zum Landkreis Celle. Für die Änderung wird eine Gebühr von € 10,70 erhoben.<br />

<strong>Um</strong>zug<br />

Den Wohnungswechsel innerhalb der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Eschede</strong> müssen Sie der Meldebehörde<br />

binnen einer Woche mitteilen.<br />

Sie können uns Ihren Wohnungswechsel auch formlos schriftlich mitteilen. Bei der<br />

formlosen schriftlichen <strong>Um</strong>meldung müssen Sie uns neben der alten <strong>und</strong> neuen <strong>An</strong>schrift<br />

auch das <strong>Um</strong>zugsdatum mitzuteilen. Der Weg zum Rathaus bleibt Ihnen aber<br />

trotzdem nicht erspart, da auch Ihr Personalausweis entsprechend geändert werden<br />

muss.<br />

Sie können bei der <strong>Um</strong>meldung auch gleich Ihren Kfz-Schein (bzw. Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I) durch uns mit Ihrer neuen <strong>An</strong>schrift versehen lassen. Dieses erspart<br />

Ihnen einen weiteren Behördengang zum Landkreis Celle. Für die Änderung<br />

wird eine Gebühr von € 10,70 erhoben.<br />

<strong>Abmeldung</strong><br />

Eine <strong>Abmeldung</strong> ist nicht mehr notwendig, wenn Sie eine neue Wohnung innerhalb<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland beziehen. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen<br />

Meldebehörde innerhalb einer Woche anmelden. Diese teilt uns dann Ihren Wegzug<br />

mit.<br />

Sie müssen sich nur noch dann abmelden, wenn Sie in das Ausland verziehen oder<br />

eine Nebenwohnung aufgeben.<br />

Denken Sie daran:<br />

Strom <strong>und</strong> Wasser rechtzeitig kündigen, denn Ihre Zähler müssen abgelesen werden.<br />

Auch Ihre Krankenkasse, Versicherungen, Ihre Bank, die Telekom <strong>und</strong> die GEZ<br />

benötigen Ihre neue <strong>An</strong>schrift. Ein Nachsendeauftrag bei der Post erspart Ihnen<br />

möglicherweise Unannehmlichkeiten.


Hinweise zur Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung<br />

1. Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte<br />

Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist<br />

- bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt,<br />

die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung<br />

(Ein Ehegatte, der z. B. am Arbeitsort eine Wohnung hat <strong>und</strong> nur am Wochenende<br />

zu seiner Familie heimkehrt, lebt nicht von seiner Familie getrennt. Seine<br />

Hauptwohnung ist daher nicht die Wohnung am Arbeitsort, sonder die Familienwohnung.)<br />

- bei einer minderjährigen Person die von der Personensorgeberechtigten oder<br />

dem Personensorgeberechtigten vorwiegend benutzte Wohnung<br />

2. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer Person.<br />

3. Bei der <strong>An</strong>meldung einer Person mit mehreren Wohnungen hat die Meldebehörde<br />

festzustellen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Das gleiche gilt<br />

auch bei der Änderung des Wohnungsstatus. Personen mit mehreren Wohnungen<br />

müssen bei der <strong>An</strong>meldung bzw. Änderung des Wohnungsstatus die Vordrucke<br />

- Beiblatt zur Bestimmung der Hauptwohnung bzw.<br />

- Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung<br />

ausfüllen.<br />

4. Unterhalten kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (z. B. aus<br />

beruflichen Gründen) je eine Wohnung, die sie vorwiegend benutzen, <strong>und</strong> gibt<br />

es auch kein gemeinsamer Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, so kann im<br />

Einzelfall die jeweilige Wohnung des Ehegatten dessen alleinige oder Hauptwohnung<br />

sein.<br />

5. Nur wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei feststellen<br />

lässt, ist für die Bestimmung der Hauptwohnung entscheidend, wo der Schwerpunkt<br />

der Lebensbeziehung der Person liegt.<br />

6. Aufgr<strong>und</strong> Ihrer <strong>An</strong>gaben <strong>und</strong> ggf. eigener Ermittlungen stellt die Meldebehörde<br />

fest, welche Ihrer Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.

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