§ 19.3 StVZO Änderungsabnahmen - Fehling
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2.10<br />
ÄNDERUNGSABNAHMEN<br />
BEI VERSCHLECHTERUNG DES ABGASVERHALTENS<br />
- Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn sich das Abgasverhalten<br />
verschlechtert.<br />
- Die „Verschlechterung“ ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert.<br />
Deshalb wird seit Einführung der neuen Rechtsvorschrift des <strong>§</strong> 19<br />
<strong>StVZO</strong> aus logischen und praktischen Gründen von folgender Definition<br />
ausgegangen:<br />
„Eine Verschlechterung des Abgasverhaltens tritt ein, wenn die<br />
mit der Betriebserlaubnis nachgewiesene Abgasvorschrift<br />
durch die vorgenommene Änderung nicht mehr eingehalten<br />
wird“.<br />
Die BE erlischt jedoch nicht, wenn bei einer durchgeführten technischen<br />
Änderung zwar eine Verschlechterung eintritt, aber die zum<br />
Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Mindestanforderungen an<br />
das Abgasverhalten eingehalten werden und darüber ein Nachweis<br />
in Form eines „Prüfzeugnisses“ (<strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong>) vorliegt. Ggf. kann<br />
dabei trotzdem eine Korrektur der Abgas-Schlüsselnummer erforderlich<br />
sein!<br />
Hinweis:<br />
Der Erteilung einer Betriebserlaubnis kann der Nachweis einer höherwertigen Abgasvorschrift<br />
(„Übererfüllung der Mindestanforderungen“) zugrunde liegen.<br />
AKE / <strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong> - ARBEITSANWEISUNG / 18.10.2001 Seite 19 von 41