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§ 19.3 StVZO Änderungsabnahmen - Fehling

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2.12<br />

ÄNDERUNGSABNAHMEN<br />

VON TEILEN MIT INTERNATIONALER GENEHMIGUNG<br />

- Nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 70/156/EWG stellen die EG-<br />

Einzelrichtlinien auf die Prüfung von Teilen und deren Verwendung<br />

durch den Hersteller in Verbindung mit der Fahrzeug-Typgenehmigung<br />

sowie die Verwendung der Teile allgemein im Rahmen ihres<br />

Ersatzes ab; entsprechendes gilt für die ECE-Regelungen.<br />

- Diese Richtlinien und Regelungen enthalten daher grundsätzlich<br />

keine Verfahrensfestlegungen für die nachträgliche Anbauabnahme<br />

dieser Teile.<br />

- Deshalb sind die Vorschriften des <strong>§</strong> 19 Abs. 2 und 3 <strong>StVZO</strong> auch in<br />

diesen Fällen anzuwenden, wobei die Vorschrift des <strong>§</strong> 19 Abs. 3 Nr.<br />

2 <strong>StVZO</strong> jeweils im Einzelfall zu bewerten ist.<br />

AKE / <strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong> - ARBEITSANWEISUNG / 18.10.2001 Seite 23 von 41

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