§ 19.3 StVZO Änderungsabnahmen - Fehling
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2.11<br />
ÄNDERUNGSABNAHMEN BEI<br />
VERSCHLECHTERUNG DES GERÄUSCHVERHALTENS<br />
- Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn sich das Geräuschverhalten<br />
verschlechtert.<br />
- Die „Verschlechterung“ ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert.<br />
Deshalb wird seit Einführung der neuen Rechtsvorschrift des <strong>§</strong> 19<br />
<strong>StVZO</strong> aus logischen und praktischen Gründen von folgender Definition<br />
ausgegangen:<br />
„Eine Verschlechterung des Geräuschverhaltens tritt ein, wenn<br />
mit der technischen Änderung der in den Fahrzeugpapieren<br />
angegebene Fahr-Geräuschwert nicht mehr eingehalten wird.“<br />
Die BE erlischt jedoch nicht, wenn bei einer durchgeführten technischen<br />
Änderung zwar eine Verschlechterung eintritt, aber der zum<br />
Zeitpunkt der Erstzulassung für die jeweilige Fahrzeugart geltende<br />
Grenzwert für das Fahrgeräusch nach der Änderung noch eingehalten<br />
wird und darüber ein Nachweis in Form eines „Prüfzeugnisses“<br />
(<strong>§</strong> <strong>19.3</strong>) vorliegt.<br />
- Für eine Änderungsabnahme muss ein zulässiges Prüfzeugnis<br />
(z. B. Teilegutachten, EG-Typgenehmigung für einen Austauschschalldämpfer)<br />
vorgelegt werden, in dem für das konkrete Fahrzeug<br />
die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften (Fahrgeräuschgrenzwert)<br />
bestätigt sowie die Fahr- sowie Standgeräuschwerte dokumentiert<br />
sind.<br />
Hinweis:<br />
Für das Standgeräusch besteht kein gesetzlicher Grenzwert; es ist lediglich ein Kontrollwert.<br />
AKE / <strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong> - ARBEITSANWEISUNG / 18.10.2001 Seite 21 von 41