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§ 19.3 StVZO Änderungsabnahmen - Fehling

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1.5<br />

WANN „ÄNDERUNGSABNAHMEN“?<br />

- Ist die Wirksamkeit der Teilegenehmigung von einer Änderungsabnahme<br />

abhängig gemacht oder liegt ein Teilegutachten vor,<br />

so hat der Fahrzeughalter unverzüglich dafür zu sorgen, dass die<br />

Abnahme durch<br />

- einen aaSoP für den Kraftfahrzeugverkehr oder<br />

- einen Prüfingenieur (PI) einer aaÜO<br />

durchgeführt wird.<br />

- Darüber hinaus sind nicht vorgeschriebene <strong>Änderungsabnahmen</strong><br />

auf Wunsch des Fahrzeughalters immer möglich, auch wenn laut<br />

Prüfzeugnis eine Änderungsabnahme nicht vorgeschrieben ist.<br />

AKE / <strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong> - ARBEITSANWEISUNG / 18.10.2001 Seite 5 von 41

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