§ 19.3 StVZO Änderungsabnahmen - Fehling
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1.5<br />
WANN „ÄNDERUNGSABNAHMEN“?<br />
- Ist die Wirksamkeit der Teilegenehmigung von einer Änderungsabnahme<br />
abhängig gemacht oder liegt ein Teilegutachten vor,<br />
so hat der Fahrzeughalter unverzüglich dafür zu sorgen, dass die<br />
Abnahme durch<br />
- einen aaSoP für den Kraftfahrzeugverkehr oder<br />
- einen Prüfingenieur (PI) einer aaÜO<br />
durchgeführt wird.<br />
- Darüber hinaus sind nicht vorgeschriebene <strong>Änderungsabnahmen</strong><br />
auf Wunsch des Fahrzeughalters immer möglich, auch wenn laut<br />
Prüfzeugnis eine Änderungsabnahme nicht vorgeschrieben ist.<br />
AKE / <strong>§</strong> <strong>19.3</strong> <strong>StVZO</strong> - ARBEITSANWEISUNG / 18.10.2001 Seite 5 von 41