Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Herrn</strong><br />
<strong>RD</strong> <strong>Udo</strong> <strong>Franke</strong><br />
<strong>Bundesministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong><br />
Referat VII B 5 (Börsen- und Wertpapierwesen)<br />
Wilhelmstraße 97<br />
10117 Berlin<br />
Düsseldorf, 25. September 2012<br />
565<br />
vorab per E-Mail: VIIB5@bmf.bund.de<br />
Diskussionsentwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU)<br />
Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />
(EMIR-Ausführungsgesetz)<br />
Sehr geehrter Herr <strong>Franke</strong>,<br />
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf<br />
eines EMIR-Ausführungsgesetzes. Insgesamt begrüßen wir das Vorhaben,<br />
für Zwecke <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflichten und <strong>der</strong> Beachtung<br />
<strong>der</strong> weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR auf nationaler Ebene auf<br />
die Expertise des Berufsstands <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer zurückzugreifen.<br />
Zu einer Reihe von Einzelaspekten des Entwurfs nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Artikel 1: Än<strong>der</strong>ung des Kreditwesengesetzes<br />
Zu Nr. 5 Buchst. a: § 29 Abs. 1 Satz 2 KWG-E:<br />
Da <strong>der</strong> Abschlussprüfer eines Kreditinstituts bereits nach gelten<strong>der</strong> Rechtslage<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Abschlusses die Erfüllung diverser aufsichtsrechtlicher<br />
Anzeigepflichten und Anfor<strong>der</strong>ungen festzustellen und darüber im Prüfungsbericht<br />
entsprechend <strong>der</strong> Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) zu berichten<br />
hat, erachten wir die vorgesehene Regelung als sachgerecht, auch die<br />
Feststellung dem Abschlussprüfer i.S.d. §§ 340k, 318 HGB zuzuweisen, ob das<br />
Kreditinstitut bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR erfüllt hat.
Seite 2/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
Artikel 2: Än<strong>der</strong>ung des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
Zu Nr. 2: §§ 19, 20 WpHG-E:<br />
Dagegen begrüßen wir es, dass <strong>der</strong> Prüfer, den eine nichtfinanzielle Gegenpartei<br />
mit einer Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung beauftragt, sowohl im<br />
Falle des § 19 Abs. 3 als auch im Falle des § 20 nicht notwendigerweise personenidentisch<br />
mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer i.S.d. § 318 HGB sein<br />
muss. Zwar gibt es bei diesen Prüfungen Überschneidungen mit den Prüfungsgegenständen<br />
bei einer Abschlussprüfung. Die Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />
Mehrzahl <strong>der</strong> in § 20 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Meldepflichten nach <strong>der</strong> EMIR<br />
ist allerdings nicht Bestandteil einer Abschlussprüfung einer nichtfinanziellen<br />
Gegenpartei.<br />
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 soll für bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien<br />
die Pflicht geschaffen werden, von einem geeigneten Prüfer eine Bescheinigung<br />
darüber einzuholen, dass die betreffende Gegenpartei über geeignete Systeme<br />
verfügt, wenn sie im abgelaufenen Geschäftsjahr OTC-Derivatekontrakte mit einem<br />
Gesamtvolumen von mehr als saldiert fünf Millionen Euro eingegangen ist.<br />
Unseres Erachtens würde die Verwendung des Begriffs „saldiert“ zu erheblichen<br />
Schwierigkeiten in <strong>der</strong> praktischen Anwendung bzw. Auslegung <strong>der</strong> Vorschrift<br />
führen. Häufig wird fraglich sein, welche Positionen für die Saldierung heranzuziehen<br />
sind und ob diese Positionen hinreichend gegenläufig sind, um miteinan<strong>der</strong><br />
saldiert werden zu können. Deshalb regen wir an, in Nr. 1 unter Verzicht<br />
auf eine Saldierung allein auf das Gesamtnominalvolumen <strong>der</strong> kontrahierten<br />
OTC-Derivate abzustellen. Dieses Vorgehen dürfte auch risikoangemessen<br />
sein.<br />
Um den damit einhergehenden Wegfall des min<strong>der</strong>nden Effekts einer Saldierung<br />
zu kompensieren, sollte erwogen werden, den Schwellenwert auf einen<br />
Wert oberhalb <strong>der</strong> zzt. vorgesehenen fünf Millionen Euro anzuheben. Sollte an<br />
dem Begriff „saldiert“ festgehalten werden, sind klärende bzw. konkretisierende<br />
Hinweise über dessen Inhalt (zumindest) in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung dringend<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die Pflicht zur Beauftragung eines Prüfers zur Erteilung einer Bescheinigung<br />
nach § 20 soll nach dem Gesetzesentwurf nur für solche Kapitalgesellschaften<br />
und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gelten, die neben <strong>der</strong><br />
Überschreitung mindestens eines <strong>der</strong> <strong>der</strong>ivatevolumenbezogenen Kriterien nicht<br />
klein i.S.d. § 267 HGB sind, d.h. <strong>der</strong> Pflicht zur gesetzlichen Abschlussprüfung<br />
nach § 316 (ggf. i.V.m. § 264a) HGB unterliegen. Zwar können wir verstehen,<br />
dass im bilanzrechtlichen Sinne kleine nichtfinanzielle Gegenparteien nicht über<br />
Gebühr mit Bürokratiekosten belastet werden sollen. Dennoch halten wir die
Seite 3/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
Abgrenzung in zweierlei Hinsicht für nicht mit dem durch die EMIR verfolgten<br />
Ziel (Beherrschung <strong>der</strong> aus dem OTC-Derivatehandel resultierenden Risiken für<br />
die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte/Wirtschaft) vereinbar: Zum einen können auch<br />
im bilanzrechtlichen Sinne kleine nichtfinanzielle Gegenparteien ein Risiko für<br />
die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte darstellen, wenn sie eine erhebliche Anzahl an<br />
OTC-Derivatekontrakten und/o<strong>der</strong> OTC-Derivatekontrakte mit einem hohen Volumen<br />
abgeschlossen haben. Dass solche nichtfinanziellen Gegenparteien nicht<br />
unter die Prüfungspflicht fallen, die nur in einem geringen Umfang Positionen in<br />
OTC-Derivatekontrakten aufbauen, wird allerdings bereits durch die in § 20<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Schwellenwerte bewirkt. Zum an<strong>der</strong>en<br />
können auch solche Wirtschaftssubjekte OTC-Derivatekontrakte halten, die we<strong>der</strong><br />
eine Kapitalgesellschaft noch eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft<br />
i.S.d. § 264a HGB sind. Gedacht ist hier vor allem an Stiftungen.<br />
Auch diese sollten bei entsprechend hohem Exposure im OTC-Derivatehandel<br />
einer Pflicht zur Einholung einer Bescheinigung unterliegen.<br />
Nach § 20 Abs. 2 (Bezugnahme in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung) bzw. Abs. 5 (Angabe<br />
im Entwurf des Gesetzestextes) Satz 2 soll die nichtfinanzielle Gegenpartei<br />
den Prüfer jeweils spätestens 18 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres<br />
bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Wir verstehen diese Regelung so,<br />
dass die Prüfung für jedes Geschäftsjahr vorzunehmen ist, in dem die Voraussetzungen<br />
des § 20 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass die<br />
Bundesanstalt im Falle von schwerwiegenden Verstößen o<strong>der</strong> Mängeln zeitnah<br />
hierüber unterrichtet wird und damit eine wirksame Aufsicht ausüben kann, sollte<br />
die Frist auf höchstens 15 Monate nach Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres<br />
verkürzt werden. Damit verbliebe noch genügend Zeit für die nichtfinanziellen<br />
Gegenparteien, nach Abschluss des Geschäftsjahres festzustellen, ob<br />
mindestens einer <strong>der</strong> Schwellenwerte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 überschritten<br />
worden ist und demzufolge eine Prüfungspflicht besteht. Ferner sollte<br />
in § 20 Abs. 3/6 Satz 1 ergänzend aufgenommen werden, dass <strong>der</strong> Prüfer die<br />
Bescheinigung den gesetzlichen Vertretern und ggf. dem Aufsichtsrat bis spätestens<br />
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen hat, auf das<br />
sich die Prüfung erstreckt.<br />
Ausweislich <strong>der</strong> Begründung zu § 20 Abs. 3/6 soll <strong>der</strong> Prüfer neben <strong>der</strong> Bescheinigung<br />
seinen „Prüfbericht“ den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsorgan<br />
des Unternehmens zuleiten. Wir begrüßen die offenbar bestehende<br />
Absicht, dem Prüfer mittels eines Prüfungsberichts die Gelegenheit zu geben,<br />
gegenüber den Adressaten weitere, über den Inhalt <strong>der</strong> Bescheinigung hinausgehende<br />
Erläuterungen zu Gegenstand, Art, Umfang und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung<br />
geben zu können. Im vorgesehenen Gesetzestext wird allerdings die Erstellung
Seite 4/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
eines solchen Berichts nicht verlangt. Daher regen wir an, vergleichbar mit § 36<br />
Abs. 1 Satz 7 WpHG auch in § 20 die Erstellung eines Prüfungsberichts durch<br />
den Prüfer vorzusehen.<br />
Sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. § 19<br />
Abs. 3 als auch hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d.<br />
§ 20 sollte eine entsprechende Geltung des § 323 HGB vorgesehen werden.<br />
Zu Nr. 4 Buchst. a: § 39 Abs. 2 Nr. 10b WpHG-E:<br />
Vorgesehen ist, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig<br />
entgegen § 20 Absatz 1 eine Bescheinigung eines Prüfers nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
rechtzeitig einholt. Fraglich ist, wann die Einholung einer Bescheinigung als<br />
„nicht rechtzeitig“ anzusehen ist, da § 20 hierfür keine Frist vorsieht (vgl. hierzu<br />
unseren o.g. Vorschlag zur Ergänzung von § 20 Abs. 3/6 Satz 1).<br />
Artikel 4: Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
Zu Nr. 1: § 57 Abs. 1 Satz 1 VAG-E:<br />
Da <strong>der</strong> Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens bereits nach gelten<strong>der</strong><br />
Rechtslage im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Abschlusses die Erfüllung diverser<br />
aufsichtsrechtlicher Anzeigepflichten und Anfor<strong>der</strong>ungen festzustellen und darüber<br />
im Prüfungsbericht entsprechend <strong>der</strong> Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)<br />
zu berichten hat, erachten wir die vorgesehene Regelung als sachgerecht, auch<br />
die Feststellung dem Abschlussprüfer i.S.d. §§ 341k, 318 HGB zuzuweisen, ob<br />
das Versicherungsunternehmen bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR erfüllt<br />
hat.<br />
Artikel 5: Än<strong>der</strong>ung des Investmentgesetzes<br />
Zu Nr. 2: § 44 Abs. 5 Satz 5 InvG-E:<br />
Artikel 5 Nr. 2 (vorgesehene Ergänzung des § 44 Abs. 5 Satz 5) sollte aufgrund<br />
folgen<strong>der</strong> Überlegung gestrichen werden:<br />
Der Gesetzesentwurf übernimmt die Pflichten nach <strong>der</strong> EMIR für <strong>der</strong> Investmentbranche<br />
zugehörige finanzielle Gegenparteien nicht in das Investmentgesetz.<br />
Die Pflichten ergeben sich vielmehr nur aus <strong>der</strong> EU-Verordnung selbst.<br />
Nach Artikel 2 Nr. 8 <strong>der</strong> EMIR zählen zu den finanziellen Gegenparteien u.a.<br />
„gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und gegebenenfalls de-
Seite 5/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
ren gemäß jener Richtlinie zugelassenen Verwaltungsgesellschaften“. Da<br />
OGAW nur rechtswirksam verpflichtet werden können, wenn sie in gesellschaftsrechtlicher<br />
Form aufgelegt wurden, wird für OGAW in Vertragsform stattdessen<br />
die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des OGAW verpflichtet. Nach<br />
deutschem Investmentgesetz trifft dies auf die Kapitalanlagegesellschaft für<br />
Rechnung ihrer Son<strong>der</strong>vermögen, auf die Kapitalanlagegesellschaft für ihre Eigengeschäfte<br />
und auf die Investmentaktiengesellschaft zu. Eine Prüfung dieser<br />
Pflichten ist in <strong>der</strong> EMIR nicht vorgesehen. Dagegen sieht <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />
im Investmentgesetz eine Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung dieser Pflichten vor. Sie soll in<br />
§ 19f Abs. 1 Satz 2 für die Kapitalanlagegesellschaft und in § 110a Abs. 3<br />
Satz 1 für die Investmentaktiengesellschaft verankert werden. Es verbleibt daher<br />
kein Raum, in § 44 Abs. 5 eine (weitere) Prüfungspflicht vorzusehen. Die in<br />
§ 44 Abs. 5 für individuelle Son<strong>der</strong>vermögen angeordnete Prüfung trägt dem<br />
Umstand Rechnung, dass die Son<strong>der</strong>vermögen unterschiedliche vertragliche<br />
Anlagebedingungen haben. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft festgestellte<br />
Mängel können sich bei den Son<strong>der</strong>vermögen deshalb unterschiedlich<br />
auswirken. Im Interesse einer wirksamen Fondsaufsicht wird die Verwaltungstätigkeit<br />
<strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft mit Blick auf die Anlagebedingungen des<br />
jeweiligen Son<strong>der</strong>vermögens einer weiteren Prüfung durch den Prüfer des Jahresberichts<br />
unterzogen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR sind jedoch von <strong>der</strong><br />
Kapitalanlagegesellschaft für alle von ihr verwalteten Son<strong>der</strong>vermögen gleichermaßen<br />
zu beachten. Soweit bei <strong>der</strong> Prüfung nach § 19f Abs. 1 Son<strong>der</strong>vermögen<br />
von festgestellten Fehlern betroffen sind, ist auch hierüber zu berichten. Einer<br />
weiteren Prüfung nach § 44 Abs. 5 bedarf es hierzu nicht.<br />
Zu Nr. 3: § 110a Abs. 3 Satz 1 InvG-E:<br />
Entsprechend <strong>der</strong> zu § 19f Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Ergänzung sollte die<br />
Erweiterung <strong>der</strong> Prüfungspflichten in § 110a Abs. 3 Satz 1 auf die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach den Artikeln 4, 9 und 11 <strong>der</strong> EMIR beschränkt werden. Eine unterschiedliche<br />
Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften einerseits und sich<br />
selbst verwaltenden Investmentaktiengesellschaften an<strong>der</strong>erseits im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EMIR ist nicht gerechtfertigt. Zudem bleibt<br />
bei einem <strong>der</strong>art unbestimmten Prüfungsinhalt offen, was letztlich Gegenstand<br />
<strong>der</strong> Prüfung sein soll.
Seite 6/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
Zu Nr. 4: § 144 Abs. 7 InvG-E:<br />
Klarstellend sollte Abs. 7 – vorbehaltlich unserer obigen Anmerkung zu Nr. 2 –<br />
wie folgt formuliert werden: „§ 19f Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 5 Satz 5 und<br />
§ 110a Absatz 3 Satz 1 in <strong>der</strong> jeweils ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens]<br />
geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses<br />
bzw. des Jahresberichts für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem<br />
31. Dezember 2012 beginnt.“<br />
§ 2 InvG (neu):<br />
Wir regen an, in § 2 InvG eine Bestimmung des Begriffs <strong>der</strong> finanziellen Gegenpartei<br />
gemäß Artikel 2 Nr. 8 <strong>der</strong> EMIR aufzunehmen, wie sie sich bei Anwendung<br />
<strong>der</strong> EMIR auf das deutsche Investmentgesetz ergibt. Das bietet sich auch<br />
im Hinblick auf den Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-E; Artikel 1<br />
des DiskE eines AIFM-UmsG) an, das den Kreis <strong>der</strong> Verpflichteten nach <strong>der</strong><br />
Verordnung weiter ziehen muss.<br />
Für eine vertiefende Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Feld Schneiß, WP/StB<br />
Stv. Fachleiter Rechnungslegung<br />
und Prüfung