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Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW

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Seite 4/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />

eines solchen Berichts nicht verlangt. Daher regen wir an, vergleichbar mit § 36<br />

Abs. 1 Satz 7 WpHG auch in § 20 die Erstellung eines Prüfungsberichts durch<br />

den Prüfer vorzusehen.<br />

Sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. § 19<br />

Abs. 3 als auch hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d.<br />

§ 20 sollte eine entsprechende Geltung des § 323 HGB vorgesehen werden.<br />

Zu Nr. 4 Buchst. a: § 39 Abs. 2 Nr. 10b WpHG-E:<br />

Vorgesehen ist, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig<br />

entgegen § 20 Absatz 1 eine Bescheinigung eines Prüfers nicht o<strong>der</strong> nicht<br />

rechtzeitig einholt. Fraglich ist, wann die Einholung einer Bescheinigung als<br />

„nicht rechtzeitig“ anzusehen ist, da § 20 hierfür keine Frist vorsieht (vgl. hierzu<br />

unseren o.g. Vorschlag zur Ergänzung von § 20 Abs. 3/6 Satz 1).<br />

Artikel 4: Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

Zu Nr. 1: § 57 Abs. 1 Satz 1 VAG-E:<br />

Da <strong>der</strong> Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens bereits nach gelten<strong>der</strong><br />

Rechtslage im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Abschlusses die Erfüllung diverser<br />

aufsichtsrechtlicher Anzeigepflichten und Anfor<strong>der</strong>ungen festzustellen und darüber<br />

im Prüfungsbericht entsprechend <strong>der</strong> Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)<br />

zu berichten hat, erachten wir die vorgesehene Regelung als sachgerecht, auch<br />

die Feststellung dem Abschlussprüfer i.S.d. §§ 341k, 318 HGB zuzuweisen, ob<br />

das Versicherungsunternehmen bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR erfüllt<br />

hat.<br />

Artikel 5: Än<strong>der</strong>ung des Investmentgesetzes<br />

Zu Nr. 2: § 44 Abs. 5 Satz 5 InvG-E:<br />

Artikel 5 Nr. 2 (vorgesehene Ergänzung des § 44 Abs. 5 Satz 5) sollte aufgrund<br />

folgen<strong>der</strong> Überlegung gestrichen werden:<br />

Der Gesetzesentwurf übernimmt die Pflichten nach <strong>der</strong> EMIR für <strong>der</strong> Investmentbranche<br />

zugehörige finanzielle Gegenparteien nicht in das Investmentgesetz.<br />

Die Pflichten ergeben sich vielmehr nur aus <strong>der</strong> EU-Verordnung selbst.<br />

Nach Artikel 2 Nr. 8 <strong>der</strong> EMIR zählen zu den finanziellen Gegenparteien u.a.<br />

„gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und gegebenenfalls de-

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