Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 4/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
eines solchen Berichts nicht verlangt. Daher regen wir an, vergleichbar mit § 36<br />
Abs. 1 Satz 7 WpHG auch in § 20 die Erstellung eines Prüfungsberichts durch<br />
den Prüfer vorzusehen.<br />
Sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. § 19<br />
Abs. 3 als auch hinsichtlich <strong>der</strong> Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung i.S.d.<br />
§ 20 sollte eine entsprechende Geltung des § 323 HGB vorgesehen werden.<br />
Zu Nr. 4 Buchst. a: § 39 Abs. 2 Nr. 10b WpHG-E:<br />
Vorgesehen ist, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig<br />
entgegen § 20 Absatz 1 eine Bescheinigung eines Prüfers nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
rechtzeitig einholt. Fraglich ist, wann die Einholung einer Bescheinigung als<br />
„nicht rechtzeitig“ anzusehen ist, da § 20 hierfür keine Frist vorsieht (vgl. hierzu<br />
unseren o.g. Vorschlag zur Ergänzung von § 20 Abs. 3/6 Satz 1).<br />
Artikel 4: Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
Zu Nr. 1: § 57 Abs. 1 Satz 1 VAG-E:<br />
Da <strong>der</strong> Abschlussprüfer eines Versicherungsunternehmens bereits nach gelten<strong>der</strong><br />
Rechtslage im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Abschlusses die Erfüllung diverser<br />
aufsichtsrechtlicher Anzeigepflichten und Anfor<strong>der</strong>ungen festzustellen und darüber<br />
im Prüfungsbericht entsprechend <strong>der</strong> Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)<br />
zu berichten hat, erachten wir die vorgesehene Regelung als sachgerecht, auch<br />
die Feststellung dem Abschlussprüfer i.S.d. §§ 341k, 318 HGB zuzuweisen, ob<br />
das Versicherungsunternehmen bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR erfüllt<br />
hat.<br />
Artikel 5: Än<strong>der</strong>ung des Investmentgesetzes<br />
Zu Nr. 2: § 44 Abs. 5 Satz 5 InvG-E:<br />
Artikel 5 Nr. 2 (vorgesehene Ergänzung des § 44 Abs. 5 Satz 5) sollte aufgrund<br />
folgen<strong>der</strong> Überlegung gestrichen werden:<br />
Der Gesetzesentwurf übernimmt die Pflichten nach <strong>der</strong> EMIR für <strong>der</strong> Investmentbranche<br />
zugehörige finanzielle Gegenparteien nicht in das Investmentgesetz.<br />
Die Pflichten ergeben sich vielmehr nur aus <strong>der</strong> EU-Verordnung selbst.<br />
Nach Artikel 2 Nr. 8 <strong>der</strong> EMIR zählen zu den finanziellen Gegenparteien u.a.<br />
„gemäß <strong>der</strong> Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und gegebenenfalls de-