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Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW

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Seite 5/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />

ren gemäß jener Richtlinie zugelassenen Verwaltungsgesellschaften“. Da<br />

OGAW nur rechtswirksam verpflichtet werden können, wenn sie in gesellschaftsrechtlicher<br />

Form aufgelegt wurden, wird für OGAW in Vertragsform stattdessen<br />

die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des OGAW verpflichtet. Nach<br />

deutschem Investmentgesetz trifft dies auf die Kapitalanlagegesellschaft für<br />

Rechnung ihrer Son<strong>der</strong>vermögen, auf die Kapitalanlagegesellschaft für ihre Eigengeschäfte<br />

und auf die Investmentaktiengesellschaft zu. Eine Prüfung dieser<br />

Pflichten ist in <strong>der</strong> EMIR nicht vorgesehen. Dagegen sieht <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />

im Investmentgesetz eine Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung dieser Pflichten vor. Sie soll in<br />

§ 19f Abs. 1 Satz 2 für die Kapitalanlagegesellschaft und in § 110a Abs. 3<br />

Satz 1 für die Investmentaktiengesellschaft verankert werden. Es verbleibt daher<br />

kein Raum, in § 44 Abs. 5 eine (weitere) Prüfungspflicht vorzusehen. Die in<br />

§ 44 Abs. 5 für individuelle Son<strong>der</strong>vermögen angeordnete Prüfung trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass die Son<strong>der</strong>vermögen unterschiedliche vertragliche<br />

Anlagebedingungen haben. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft festgestellte<br />

Mängel können sich bei den Son<strong>der</strong>vermögen deshalb unterschiedlich<br />

auswirken. Im Interesse einer wirksamen Fondsaufsicht wird die Verwaltungstätigkeit<br />

<strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft mit Blick auf die Anlagebedingungen des<br />

jeweiligen Son<strong>der</strong>vermögens einer weiteren Prüfung durch den Prüfer des Jahresberichts<br />

unterzogen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> EMIR sind jedoch von <strong>der</strong><br />

Kapitalanlagegesellschaft für alle von ihr verwalteten Son<strong>der</strong>vermögen gleichermaßen<br />

zu beachten. Soweit bei <strong>der</strong> Prüfung nach § 19f Abs. 1 Son<strong>der</strong>vermögen<br />

von festgestellten Fehlern betroffen sind, ist auch hierüber zu berichten. Einer<br />

weiteren Prüfung nach § 44 Abs. 5 bedarf es hierzu nicht.<br />

Zu Nr. 3: § 110a Abs. 3 Satz 1 InvG-E:<br />

Entsprechend <strong>der</strong> zu § 19f Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Ergänzung sollte die<br />

Erweiterung <strong>der</strong> Prüfungspflichten in § 110a Abs. 3 Satz 1 auf die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach den Artikeln 4, 9 und 11 <strong>der</strong> EMIR beschränkt werden. Eine unterschiedliche<br />

Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften einerseits und sich<br />

selbst verwaltenden Investmentaktiengesellschaften an<strong>der</strong>erseits im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> EMIR ist nicht gerechtfertigt. Zudem bleibt<br />

bei einem <strong>der</strong>art unbestimmten Prüfungsinhalt offen, was letztlich Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Prüfung sein soll.

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