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Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW

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Seite 3/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />

Abgrenzung in zweierlei Hinsicht für nicht mit dem durch die EMIR verfolgten<br />

Ziel (Beherrschung <strong>der</strong> aus dem OTC-Derivatehandel resultierenden Risiken für<br />

die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte/Wirtschaft) vereinbar: Zum einen können auch<br />

im bilanzrechtlichen Sinne kleine nichtfinanzielle Gegenparteien ein Risiko für<br />

die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte darstellen, wenn sie eine erhebliche Anzahl an<br />

OTC-Derivatekontrakten und/o<strong>der</strong> OTC-Derivatekontrakte mit einem hohen Volumen<br />

abgeschlossen haben. Dass solche nichtfinanziellen Gegenparteien nicht<br />

unter die Prüfungspflicht fallen, die nur in einem geringen Umfang Positionen in<br />

OTC-Derivatekontrakten aufbauen, wird allerdings bereits durch die in § 20<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Schwellenwerte bewirkt. Zum an<strong>der</strong>en<br />

können auch solche Wirtschaftssubjekte OTC-Derivatekontrakte halten, die we<strong>der</strong><br />

eine Kapitalgesellschaft noch eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft<br />

i.S.d. § 264a HGB sind. Gedacht ist hier vor allem an Stiftungen.<br />

Auch diese sollten bei entsprechend hohem Exposure im OTC-Derivatehandel<br />

einer Pflicht zur Einholung einer Bescheinigung unterliegen.<br />

Nach § 20 Abs. 2 (Bezugnahme in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung) bzw. Abs. 5 (Angabe<br />

im Entwurf des Gesetzestextes) Satz 2 soll die nichtfinanzielle Gegenpartei<br />

den Prüfer jeweils spätestens 18 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres<br />

bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Wir verstehen diese Regelung so,<br />

dass die Prüfung für jedes Geschäftsjahr vorzunehmen ist, in dem die Voraussetzungen<br />

des § 20 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass die<br />

Bundesanstalt im Falle von schwerwiegenden Verstößen o<strong>der</strong> Mängeln zeitnah<br />

hierüber unterrichtet wird und damit eine wirksame Aufsicht ausüben kann, sollte<br />

die Frist auf höchstens 15 Monate nach Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres<br />

verkürzt werden. Damit verbliebe noch genügend Zeit für die nichtfinanziellen<br />

Gegenparteien, nach Abschluss des Geschäftsjahres festzustellen, ob<br />

mindestens einer <strong>der</strong> Schwellenwerte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 überschritten<br />

worden ist und demzufolge eine Prüfungspflicht besteht. Ferner sollte<br />

in § 20 Abs. 3/6 Satz 1 ergänzend aufgenommen werden, dass <strong>der</strong> Prüfer die<br />

Bescheinigung den gesetzlichen Vertretern und ggf. dem Aufsichtsrat bis spätestens<br />

neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen hat, auf das<br />

sich die Prüfung erstreckt.<br />

Ausweislich <strong>der</strong> Begründung zu § 20 Abs. 3/6 soll <strong>der</strong> Prüfer neben <strong>der</strong> Bescheinigung<br />

seinen „Prüfbericht“ den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsorgan<br />

des Unternehmens zuleiten. Wir begrüßen die offenbar bestehende<br />

Absicht, dem Prüfer mittels eines Prüfungsberichts die Gelegenheit zu geben,<br />

gegenüber den Adressaten weitere, über den Inhalt <strong>der</strong> Bescheinigung hinausgehende<br />

Erläuterungen zu Gegenstand, Art, Umfang und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung<br />

geben zu können. Im vorgesehenen Gesetzestext wird allerdings die Erstellung

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