Herrn RD Udo Franke Bundesministerium der Finanzen ... - IdW
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Seite 3/6 zum Schreiben vom 25.09.2012 an das BMF, Berlin<br />
Abgrenzung in zweierlei Hinsicht für nicht mit dem durch die EMIR verfolgten<br />
Ziel (Beherrschung <strong>der</strong> aus dem OTC-Derivatehandel resultierenden Risiken für<br />
die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte/Wirtschaft) vereinbar: Zum einen können auch<br />
im bilanzrechtlichen Sinne kleine nichtfinanzielle Gegenparteien ein Risiko für<br />
die Stabilität <strong>der</strong> Finanzmärkte darstellen, wenn sie eine erhebliche Anzahl an<br />
OTC-Derivatekontrakten und/o<strong>der</strong> OTC-Derivatekontrakte mit einem hohen Volumen<br />
abgeschlossen haben. Dass solche nichtfinanziellen Gegenparteien nicht<br />
unter die Prüfungspflicht fallen, die nur in einem geringen Umfang Positionen in<br />
OTC-Derivatekontrakten aufbauen, wird allerdings bereits durch die in § 20<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Schwellenwerte bewirkt. Zum an<strong>der</strong>en<br />
können auch solche Wirtschaftssubjekte OTC-Derivatekontrakte halten, die we<strong>der</strong><br />
eine Kapitalgesellschaft noch eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft<br />
i.S.d. § 264a HGB sind. Gedacht ist hier vor allem an Stiftungen.<br />
Auch diese sollten bei entsprechend hohem Exposure im OTC-Derivatehandel<br />
einer Pflicht zur Einholung einer Bescheinigung unterliegen.<br />
Nach § 20 Abs. 2 (Bezugnahme in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung) bzw. Abs. 5 (Angabe<br />
im Entwurf des Gesetzestextes) Satz 2 soll die nichtfinanzielle Gegenpartei<br />
den Prüfer jeweils spätestens 18 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres<br />
bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Wir verstehen diese Regelung so,<br />
dass die Prüfung für jedes Geschäftsjahr vorzunehmen ist, in dem die Voraussetzungen<br />
des § 20 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass die<br />
Bundesanstalt im Falle von schwerwiegenden Verstößen o<strong>der</strong> Mängeln zeitnah<br />
hierüber unterrichtet wird und damit eine wirksame Aufsicht ausüben kann, sollte<br />
die Frist auf höchstens 15 Monate nach Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres<br />
verkürzt werden. Damit verbliebe noch genügend Zeit für die nichtfinanziellen<br />
Gegenparteien, nach Abschluss des Geschäftsjahres festzustellen, ob<br />
mindestens einer <strong>der</strong> Schwellenwerte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 überschritten<br />
worden ist und demzufolge eine Prüfungspflicht besteht. Ferner sollte<br />
in § 20 Abs. 3/6 Satz 1 ergänzend aufgenommen werden, dass <strong>der</strong> Prüfer die<br />
Bescheinigung den gesetzlichen Vertretern und ggf. dem Aufsichtsrat bis spätestens<br />
neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen hat, auf das<br />
sich die Prüfung erstreckt.<br />
Ausweislich <strong>der</strong> Begründung zu § 20 Abs. 3/6 soll <strong>der</strong> Prüfer neben <strong>der</strong> Bescheinigung<br />
seinen „Prüfbericht“ den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsorgan<br />
des Unternehmens zuleiten. Wir begrüßen die offenbar bestehende<br />
Absicht, dem Prüfer mittels eines Prüfungsberichts die Gelegenheit zu geben,<br />
gegenüber den Adressaten weitere, über den Inhalt <strong>der</strong> Bescheinigung hinausgehende<br />
Erläuterungen zu Gegenstand, Art, Umfang und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung<br />
geben zu können. Im vorgesehenen Gesetzestext wird allerdings die Erstellung