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Förderung und Finanzierung des Fahrradverkehrs

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Die Einschränkungen beim Nebeneinanderfahren für Radfahrende durch den § 2 Abs. 4 der STVO zeigen<br />

deutlich die Ungleichbehandlung der verschiedenen Verkehrsmittel. Zwei in einem Auto nebeneinander sitzen-<br />

de Personen werden nicht untersagt, obwohl sie einen größeren Platzbedarf haben, als zwei sich auf Fahrrä-<br />

dern nebeneinander fort bewegende Personen. Nach der Logik dieses Absatzes der STVO dürften Autos nur<br />

halb so breit sein, denn gerade im Stadtverkehr behindern sie andere Verkehrsteilnehmer.<br />

Ähnlich der Regelungen zur Radwegebenutzungspflicht in § 4 der STVO gibt es bei der Führung <strong>des</strong> Rad-<br />

verkehrs im Bereich von Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen ( = LSA, oder auch einfach Ampel) nachteilige<br />

Regelungen für den Radverkehr. So ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend das Signal für die zu<br />

Fuß gehenden zu beachten (vgl. Kettler, 1998 S. 47). Solche Regelungen stehen einem zügigen Fortkommen<br />

der Radfahrenden entgegen.<br />

Öffnung von Einbahnstraßen, Busspuren <strong>und</strong> Wirtschaftswegen<br />

Im Bericht zur Situation <strong>des</strong> Radverkehrs in Deutschland wird die Öffnung von Einbahnstraßen zur Durchfahrt<br />

durch Radfahrende in entgegengesetzter Richtung zu den vorbildhaften Maßnahmen der <strong>Fahrradverkehrs</strong>-<br />

förderung gezählt. Diesbezüglich wird dort festgehalten, „... daß eine Öffnung von Einbahnstraßen unter den<br />

verkehrlichen Randbedingungen , wie sie der Verordnungsentwurf vorsah, zu keinen besonderen Sicherheitsri-<br />

siken führt“ (BMV, 1998 S. 186). Inzwischen ist die rechtliche Möglichkeit zur Öffnung von Einbahnstraßen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 41 STVO). Die Bereitschaft solche vorbildlichen Maßnahmen<br />

durchzuführen scheint jedoch begrenzt: „Manche Behörden weigern sich, Einbahnstraßen durch Zusatzschild<br />

freizugeben, darin Radwege oder -streifen in Gegenrichtung anzulegen oder unechte Einbahnstraßen anzule-<br />

gen“ (Kettler, 1998 S. 52). Dies ist um so bedauerlicher, da im Bericht nochmals ausdrücklich auf die hohe<br />

Bedeutung der Öffnung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Fahrradverkehr hingewiesen wird (vgl.<br />

BMV, 1998 S. 425).<br />

Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Ausweisung von Wirtschaftswegen für den Radverkehr. Hier wird<br />

seitens der Behörden oftmals eine Ausweisung als Radweg aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unter-<br />

lassen. Die Verkehrssicherungspflicht zieht ein entsprechen<strong>des</strong> Haftungsrisiko nach sich, welches aber als<br />

eher gering eingestuft werden kann (vgl. Kettler, 1998 S. 56). Außerdem scheinen Lösungen für diese Proble-<br />

matik bei entsprechendem guten Willen der Beteiligten möglich. „Das Land Hessen hat hierfür Muster-<br />

vereinbarungen erarbeitet. Eventuelle Restrisiken können Kommunen <strong>und</strong> Landkreise im Rahmen der kommu-<br />

nalen Haftpflicht abdecken, wenn sie diese Wege in die Haftpflichtversicherung einbeziehen“ (BMV, 1998 S.<br />

83).<br />

Seit der STVO-Novelle ist auch die Benutzung von Busspuren durch Radfahrende unter bestimmten Umstän-<br />

den möglich. Dieses Element der <strong>Fahrradverkehrs</strong>förderung war <strong>und</strong> ist ebenfalls umstritten. Inzwischen wer-<br />

den Radfahrende immer häufiger auf Busspuren zugelassen, womit eine deutliche Beschleunigung <strong>und</strong> Steige-<br />

rung der Attraktivität <strong>des</strong> Radverkehrs erreicht wird (vgl. Kettler, 1998 S. 56).<br />

3.1 Die <strong>Förderung</strong> <strong>des</strong> Radverkehrs durch bessere Rahmenbedingungen<br />

Absatz mit 6 unterlegen Eine weitere Forderung sollte an dieser Stelle erhoben werden. Oftmals wird der<br />

Kfz-Verkehr beschleunigt indem ihm Tunnels <strong>und</strong> Ortsumgehungen angeboten werden. Diese Straßen sind<br />

häufig für den Radverkehr gesperrt. Für den Fahrradverkehr sind diese meistens ebenso sinnvolle Verbindun-<br />

gen, wie für den MIV. Dies gilt besonders für die Überwindung langer Distanzen mit dem Fahrrad, wie der Autor<br />

aus eigener <strong>und</strong> leidvoller Erfahrung feststellen musste. Deshalb ist eine Zulassung <strong>des</strong> Radverkehrs auf allen<br />

Maik Scharnweber, Nikolausstr. 23, 54290 Trier, e-mail: scha6a03@uni-trier.de<br />

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