Karin Tondorf Gender Mainstreaming in der ... - bei der BuKoF
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zw. von denen faktische Gleichwertigkeit angenommen werden kann (z.B.<br />
AltenpflegerIn/TechnikerIn, BibliothekarIn/IngenieurIn). Bei <strong>der</strong> Suche nach solchen<br />
Vergleichspaaren ergeben sich erfahrungsgemäß Probleme, weil viele Entgeltrahmenregelungen<br />
ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäbe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Tätigkeiten verwenden und die vere<strong>in</strong>barten<br />
Bewertungsmerkmale oftmals nicht das wi<strong>der</strong>spiegeln, was tatsächlich an den Ar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />
abgefor<strong>der</strong>t wird. Man wird daher Tätigkeiten von Frauen und Männern vergleichen, die nicht<br />
nur dasselbe Vergütungsniveau haben, son<strong>der</strong>n die im Rahmen e<strong>in</strong>er begrenzten Bandbreite von<br />
Gruppen e<strong>in</strong>gruppiert s<strong>in</strong>d. Im übrigen ist <strong>bei</strong> den Vergleichen nicht von Belang, ob es sich um<br />
Ar<strong>bei</strong>terInnen o<strong>der</strong> Angestellte, um kaufmännische, technische Angestellte o<strong>der</strong> MeisterInnen<br />
handelt. Verglichen werden können alle gleichwertigen Tätigkeiten von Frauen und Männern,<br />
<strong>der</strong>en Entgelte von denselben Tarifparteien vere<strong>in</strong>bart wurden.<br />
Oftmals liefern die Ergebnisse <strong>der</strong> Vergleiche zwischen Männer- und Frauenverdiensten bereits<br />
H<strong>in</strong>weise auf Entgeltunterschiede, für die es im Tarifvertrag ke<strong>in</strong>e sachlichen Gründe gibt.<br />
Hieraus lassen sich bereits erste operationalisierbare Ziele ableiten, so z.B.:<br />
Ziel 1: Für Frauen- und männerdom<strong>in</strong>ierte Tätigkeiten ist e<strong>in</strong> gleich hohes Entgelt zu zahlen,<br />
sofern die Tätigkeiten tatsächlich gleichwertig s<strong>in</strong>d.<br />
Ziel 2: Um die Tätigkeiten vergleichbar zu machen, s<strong>in</strong>d die gleichen Bewertungskriterien und<br />
Ar<strong>bei</strong>tsbewertungsverfahren zu verwenden.<br />
Ziel 3: Um die faktische Gleichwertigkeit zu ermitteln, s<strong>in</strong>d (soweit nicht bereits vorhanden) auf<br />
tariflicher Ebene verb<strong>in</strong>dliche Ar<strong>bei</strong>tsbeschreibungen zu regeln.<br />
Für die Zieldef<strong>in</strong>ition s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> die e<strong>in</strong>schlägigen rechtlichen Normen zur Gleichstellung<br />
von Männern und Frauen heranzuziehen, um e<strong>in</strong>e rechtskonforme Gestaltung <strong>der</strong> Tarifverträge<br />
zu gewährleisten (vgl. Kapitel 1.3, ausführlicher hierzu: W<strong>in</strong>ter 1998). Aus diesen<br />
ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Vorgaben können weitere Ziele für neue Entgelttarifverträge abgeleitet<br />
werden, so etwa:<br />
Ziel 4: Das neue Ar<strong>bei</strong>tsbewertungssystem muss Anfor<strong>der</strong>ungskriterien enthalten, die die<br />
tatsächlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an den Ar<strong>bei</strong>tsplätzen von Frauen und Männern wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />
Ziel 5: Das neue Entgeltsystem muss transparent se<strong>in</strong><br />
Ziel 6: Die Anfor<strong>der</strong>ungskriterien müssen diskrim<strong>in</strong>ierungsfrei ausgelegt und angewendet<br />
werden.<br />
...<br />
2. Schritt: Tarifverträge auf Diskrim<strong>in</strong>ierungsmechanismen untersuchen<br />
Während die Bestandsaufnahme lediglich Ungleichheiten sichtbar machen soll, ist mit dem<br />
zweiten Schritt e<strong>in</strong>e Ursachenanalyse beabsichtigt. In dieser Phase ist <strong>der</strong> Frage nachzugehen,<br />
wodurch diese Ungleichheiten verursacht werden. Es gilt demnach zu klären, welches die<br />
diskrim<strong>in</strong>ierenden Verfahrenweisen, Kriterien, Regeln und Praktiken s<strong>in</strong>d, die zu ungleicher<br />
Behandlung führen.<br />
Bei <strong>der</strong> Ursachenforschung können sich die Tarifparteien e<strong>in</strong>iger Bereiche bereits auf Analysen<br />
ihrer Tarifverträge stützen. Bezogen auf die Diskrim<strong>in</strong>ierungsproblematik <strong>bei</strong>m Entgelt liegt z.B.<br />
e<strong>in</strong> richtungsweisendes Gutachten zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) (vgl. W<strong>in</strong>ter und<br />
Mitar<strong>bei</strong>t von Krell 1997) vor, <strong>in</strong> welchem erstmalig auch Prüfkriterien entwickelt wurden, die<br />
als Leitfaden für die Untersuchung an<strong>der</strong>er Entgeltrahmentarifverträge dienen können.<br />
Desgleichen gibt es heute bereits Erkenntnisse darüber, welche Verfahren, Kriterien und Regeln<br />
als Problemverursacher <strong>in</strong> Frage kommen (vgl. auch Krell/W<strong>in</strong>ter 1998).