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Karin Tondorf Gender Mainstreaming in der ... - bei der BuKoF

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sowie `zu allen Stufen <strong>der</strong> beruflichen RangordnungA darf nicht diskrim<strong>in</strong>iert werden. Hier s<strong>in</strong>d<br />

auch die `AuswahlkriterienA e<strong>in</strong>bezogen, die den Zugang regeln (vgl. Art. 3). Der <strong>in</strong> <strong>der</strong> o.g.<br />

Richtl<strong>in</strong>ie geregelte Grundsatz <strong>der</strong> Gleichbehandlung bezieht sich auch auf den `Zugang zu allen<br />

Arten und Stufen <strong>der</strong> Berufsberatung, Berufsbildung, berufliche Weiterbildung und<br />

UmschulungA (vgl. Art. 4). Schließlich müssen Männern und Frauen auch h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

`Ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>schl. <strong>der</strong> Entlassungsbed<strong>in</strong>gungenA dieselben Bed<strong>in</strong>gungen ohne<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung gewährt werden (vgl. Art. 5). Die Neuregelung dieser Richtl<strong>in</strong>ie berücksichtigt<br />

die Rechtsprechung des EuGH zu diesem Problemkomplex. Darüber h<strong>in</strong>aus erfolgt durch die<br />

Än<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e Anpassung an die im vergangenen Jahr verabschiedeten Richtl<strong>in</strong>ien 2000/43/EG<br />

(Gleichbehandlung ohne Unterschied <strong>der</strong> Rasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ethnischen Herkunft) und 2000/78/EG<br />

(Festlegung e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>en Rahmens für die Verwirklichung <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>in</strong><br />

Beschäftigung und Beruf).<br />

BGB ' 611 a Gleichbehandlung von Männern und Frauen von 1980<br />

Der ebenfalls im Rahmen des EG-Anpassungsgesetzes geschaffene ' 611 a BGB regelt, dass e<strong>in</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber Ae<strong>in</strong>en Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Maßnahme, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Begründung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, <strong>bei</strong>m beruflichen Aufstieg, <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Weisung o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Kündigung, nicht wegen se<strong>in</strong>es Geschlechts benachteiligen@ darf.<br />

Für e<strong>in</strong>e GM-orientierte Tarifar<strong>bei</strong>t dürften e<strong>in</strong>e Reihe weiterer Rechtsnormen bedeutsam se<strong>in</strong>,<br />

die an dieser Stelle nur stichwortartig benannt werden können: so etwa die Gleichbehandlungs-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 86/378/EWG von 1986 zu `betrieblichen Systemen <strong>der</strong> sozialen Sicherheit.A 6 Sie<br />

bezieht sich auf Leistungen, die als Zusatzleistungen o<strong>der</strong> Ersatzleistungen die gesetzlichen<br />

Systeme <strong>der</strong> sozialen Sicherheit ergänzen o<strong>der</strong> an ihre Stelle treten.<br />

Unter dem Blickw<strong>in</strong>kel <strong>der</strong> Gleichstellung ist auch das Anfang dieses Jahres <strong>in</strong> Kraft getretene<br />

Gesetz über Teilzeitar<strong>bei</strong>t und befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge (TzBfG) von Belang, welches das zum<br />

31.12.2000 ausgelaufene Beschäftigungsför<strong>der</strong>ungsgesetz ablöst. Die Bundesregierung hat damit<br />

Rahmenvere<strong>in</strong>barungen <strong>der</strong> europäischen Sozialpartner über Teilzeitar<strong>bei</strong>t und über befristete<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverträge <strong>in</strong> deutsches Recht umgesetzt (vgl. Richtl<strong>in</strong>ie 97/81/EG von 1997 zu <strong>der</strong> von<br />

UNICE 7 , CEEP 8 und EGB geschlossenen Rahmenvere<strong>in</strong>igung über Teilzeitar<strong>bei</strong>t 9 sowie<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 1999/70/EG von 1999 zu <strong>der</strong> EGB-UNICE-CEEP - Rahmenvere<strong>in</strong>barung über<br />

befristete Ar<strong>bei</strong>tsverträge 10 ). Das TzBfG erfor<strong>der</strong>t nicht nur die Überprüfung bestehen<strong>der</strong><br />

Tarifverträge h<strong>in</strong>sichtlich möglicher Verstöße gegen die Neuregelungen seitens <strong>der</strong><br />

Tarifparteien, es bietet auch Möglichkeiten <strong>der</strong> tarifvertraglichen Konkretisierung e<strong>in</strong>zelner<br />

Bestimmungen (z.B. tarifliche Festlegung <strong>der</strong> Ablehnungsgründe <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er beabsichtigten<br />

Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit).<br />

2. Methoden e<strong>in</strong>er GM-orientierten Tarifpolitik 11<br />

6 Amtsblatt EG Nr. L 225/40 v. 12.8.1986<br />

7 UNICE: Union <strong>der</strong> Industrie- und Ar<strong>bei</strong>tgeberverbände Europas<br />

8 CEEP: Europäischer Zentralverband <strong>der</strong> öffentlichen Wirtschaft<br />

9 Amtsblatt EG 1998 Nr. L 014 v. 20.1.1998<br />

10 Amtsblatt EG 1999 Nr. L 175 v. 10.7.1999<br />

11 Grundlegende Aspekte hierzu: s. auch Krell/Mückenberger/<strong>Tondorf</strong> 2000

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