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Karin Tondorf Gender Mainstreaming in der ... - bei der BuKoF

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Die folgenden Ausführungen sollen zur Klärung dieser Fragen <strong>bei</strong>tragen. Die Glie<strong>der</strong>ung folgt<br />

den vorgenannten Punkten 1 - 3. Da allgeme<strong>in</strong>e Aspekte von GM bereits ausführlicher <strong>in</strong> Heft<br />

04/2001 <strong>der</strong> WSI-Mitteilungen behandelt wurden, werde ich mich <strong>in</strong> diesem Artikel stärker auf<br />

tarifpolitische Bezüge konzentrieren.<br />

1. Ziele e<strong>in</strong>er GM-orientierten Tarifpolitik<br />

Die genannten Ziele des GM - `Ungleichheiten beseitigenA und `Gleichstellung för<strong>der</strong>nA - s<strong>in</strong>d<br />

sehr allgeme<strong>in</strong> und bedürfen e<strong>in</strong>er näheren Klärung. Aufschlüsse hierzu br<strong>in</strong>gt <strong>der</strong> bereits<br />

erwähnte Bericht <strong>der</strong> ExpertInnengruppe für GM (Europarat 1998 b) . Danach geht <strong>der</strong> GM-<br />

Ansatz von e<strong>in</strong>em breiter angelegten Gleichstellungskonzept aus, das folgende auch für die<br />

Tarifpolitik relevante Aspekte be<strong>in</strong>haltet:<br />

(1) AGleichstellung heißt nicht nur, gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung zu se<strong>in</strong>, sie geht darüber h<strong>in</strong>aus.@<br />

(Europarat 1998 b, S.17). Für die Tarifpolitik bedeutet diese AzweistufigeA Ausrichtung:<br />

diskrim<strong>in</strong>ierungsbed<strong>in</strong>gte Ungleichheiten <strong>in</strong> geltenden Tarifregelungen und -praktiken s<strong>in</strong>d zu<br />

beseitigen bzw. <strong>in</strong> neuen Regelungen zu vermeiden. Darüber h<strong>in</strong>aus können Ungleichheiten <strong>in</strong><br />

den Lebens- und Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen bestehen, die nicht durch tarifliche Regelungen o<strong>der</strong><br />

Praktiken verursacht s<strong>in</strong>d, son<strong>der</strong>n aus ökonomischen, politischen o<strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

Entwicklungen resultieren. Solche Ungleichheiten könnten durch tarifliche Regelungen beseitigt<br />

o<strong>der</strong> gemil<strong>der</strong>t werden. Gestaltungsspielräume für <strong>in</strong>novative Regelungen dürften sich z.B. <strong>bei</strong><br />

Themen ergeben, die Ar<strong>bei</strong>tszeitmodelle und Freistellungsmöglichkeiten, Qualifizierungen, neue<br />

Ar<strong>bei</strong>tsformen o<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungsprozesse betreffen.<br />

(2) Gleichstellung bedeutet `auch nicht nur Gleichstellung vor dem GesetzA, vielmehr handelt es<br />

sich um `e<strong>in</strong> positives Recht o<strong>der</strong> die de facto Gleichstellung, die das Recht von Frauen und<br />

Männern auf Verschiedenheit achtet, sie enthält aber auch die Vorstellung, das Frauen und<br />

Männer freie Individuen s<strong>in</strong>d.A (ebd.) Für die Tarifpolitik ist aus diesem Doppelaspekt<br />

abzuleiten, dass zunächst e<strong>in</strong>mal geprüft werden muß, ob die `de jureA-Gleichstellung überhaupt<br />

<strong>in</strong> allen Tarifverträgen erreicht ist. Wie z.B. Analysen von Entgelttarifverträgen zeigen, ist dies<br />

noch nicht durchgängig <strong>der</strong> Fall: So gelten z.B. ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitlichen Maßstäbe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bewertung<br />

von Tätigkeiten (vgl. z.B. Analyse des BAT, erstellt von W<strong>in</strong>ter unter Mitar<strong>bei</strong>t von Krell<br />

1997). Doch reicht auch die `de jureA Gleichstellung von Frauen und Männern <strong>in</strong> Tarifverträgen<br />

vielfach nicht aus, um Gleichstellung im S<strong>in</strong>ne von Chancengerechtigkeit zu gewährleisten. So<br />

kann z.B. e<strong>in</strong>e starre Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung dazu führen, dass alle<strong>in</strong> erziehende Frauen (o<strong>der</strong><br />

Männer) e<strong>in</strong>e Beschäftigung unter diesen Bed<strong>in</strong>gungen nicht wahrnehmen können (näheres zu<br />

dieser Problematik s. Kapitel 1.1).<br />

(3) Gleichstellung schließt För<strong>der</strong>maßnahmen für Frauen nicht aus. GM und Frauenför<strong>der</strong>ung<br />

bzw. spezifische Gleichstellungspolitik s<strong>in</strong>d `zwei unterschiedliche Strategien im Dienste e<strong>in</strong><br />

und <strong>der</strong>selben Zielsetzung (...) und müssen zum<strong>in</strong>dest so lange Hand <strong>in</strong> Hand gehen, bis es <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

gesamten Gesellschaft (...) e<strong>in</strong>en tatsächlichen Konsens bezüglich <strong>der</strong> Gleichstellung <strong>der</strong><br />

Geschlechter gibt.A (Europarat 1998 b, S. 15). Auch <strong>in</strong> Art. 141 Abs. 4 EGV wird<br />

hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten nicht daran geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, spezifische Vergünstigungen<br />

für das unterrepräsentierte Geschlecht <strong>bei</strong>zubehalten o<strong>der</strong> zu beschließen, um die volle<br />

Gleichstellung im Ar<strong>bei</strong>tsleben - zur Erleichterung <strong>der</strong> Berufstätigkeit o<strong>der</strong> zur Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> beruflichen Laufbahn - zu gewährleisten.<br />

Wird Tarifpolitik nach dem Pr<strong>in</strong>zip des GM gestaltet, bedeutet dies nicht, dass frauenför<strong>der</strong>nde<br />

Regelungen und Maßnahmen h<strong>in</strong>fällig o<strong>der</strong> überflüssig s<strong>in</strong>d.

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