AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida
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1694 Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233<br />
2777 Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das<br />
Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die 300 000-S-<br />
Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz<br />
im Jahr des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der Veranlagungszeitraum kürzer<br />
als ein Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz UStG<br />
1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann der vom übergebenden Unternehmer im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr erzielte Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden, wenn der neue Unternehmer<br />
die Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.<br />
2778 Das Kalendervierteljahr kann gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht Voranmeldungszeitraum sein,<br />
wenn der Unternehmer einen vom Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraum gewählt hat.<br />
Randzahlen 2779 bis 2785: Derzeit frei.<br />
21.3 Festsetzung der USt<br />
2786 Da bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume<br />
mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft treten, ist eine gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid<br />
gerichtete Berufung nach Erlassung des Jahresbescheides als unzulässig (geworden)<br />
zurückzuweisen. Stellt eine bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage<br />
für eine andere Abgabe (insbesondere Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die<br />
Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe Erlass des BM für Finanzen vom<br />
14. Dezember 1995, Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).<br />
Randzahlen 2787 bis 2793: Derzeit frei.<br />
21.4 Veranlagung<br />
2794 Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers zur<br />
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Nicht hiezu verpflichtet sind<br />
R Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,<br />
R Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und keine<br />
zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis 2875) zu entrichten haben,<br />
R ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für<br />
Finanzen, BGBl. Nr. 800/1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer<br />
Unternehmer bewirken (§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung),<br />
R ausländische Unternehmer, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den<br />
Leistungsempfänger übergeht.<br />
Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe unten Rz 2798 bis 2808.<br />
Randzahlen 2795 bis 2797: Derzeit frei.<br />
21.5 Fälligkeit bei Nachforderungen<br />
2798 Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu Rz 2765 und 2766), nicht aber<br />
auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die<br />
Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die<br />
Vorauszahlung vorgesehen ist.<br />
2799 Ein Säumniszuschlag ist verwirkt, wenn die auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum entfallende nicht<br />
fristgerecht entrichtete Vorauszahlung oder das Ausmaß eines zu hoch vorangemeldeten Überschusses<br />
den Betrag von 10 000 S (726,73 Ö) erreicht oder übersteigt. Abschlusszahlungen auf Grund von<br />
Umsatzsteuerbescheiden (zB Erstbescheide, Berufungsentscheidungen, Bescheide im wiederaufgenommenen<br />
Verfahren), die sich zwangsläufig als Folge (mindestens) einer unrichtigen UVA ergeben,<br />
stellen rückständige Vorauszahlungen bzw. Minderungen von Überschüssen dar (VfGH 27. 9. 1984,<br />
G 111/84). Für Zwecke der Säumniszuschlagsfestsetzung wäre es somit an sich erforderlich, die sich aus<br />
Umsatzsteuerbescheiden ergebenden Nachforderungen jeweils dem einzelnen Voranmeldungszeitraum<br />
zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber zunächst davon ausgegangen werden, dass sich die<br />
Nachforderungsbeträge gleichmäßig auf sämtliche Voranmeldungszeiträume verteilen (siehe Erlass des<br />
BM für Finanzen vom 2. Juni 1995, Z 05 2202/1-IV/5/95, AÖF Nr. 198/1995) . Der Unternehmer hat aber<br />
die Möglichkeit nachzuweisen, dass in einzelnen Voranmeldungszeiträumen die Freigrenze von 10 000 S<br />
nicht erreicht wurde.<br />
2800 Zur Feststellung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Betrages wird nach dem angeführten Erlass<br />
die Freigrenze zunächst mit der Anzahl der vom Veranlagungszeitraum umfassten Voranmeldungszeit-