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AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida

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1694 Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233<br />

2777 Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das<br />

Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die 300 000-S-<br />

Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz<br />

im Jahr des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der Veranlagungszeitraum kürzer<br />

als ein Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz UStG<br />

1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann der vom übergebenden Unternehmer im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr erzielte Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden, wenn der neue Unternehmer<br />

die Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.<br />

2778 Das Kalendervierteljahr kann gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht Voranmeldungszeitraum sein,<br />

wenn der Unternehmer einen vom Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraum gewählt hat.<br />

Randzahlen 2779 bis 2785: Derzeit frei.<br />

21.3 Festsetzung der USt<br />

2786 Da bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume<br />

mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft treten, ist eine gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid<br />

gerichtete Berufung nach Erlassung des Jahresbescheides als unzulässig (geworden)<br />

zurückzuweisen. Stellt eine bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage<br />

für eine andere Abgabe (insbesondere Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die<br />

Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe Erlass des BM für Finanzen vom<br />

14. Dezember 1995, Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).<br />

Randzahlen 2787 bis 2793: Derzeit frei.<br />

21.4 Veranlagung<br />

2794 Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers zur<br />

Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Nicht hiezu verpflichtet sind<br />

R Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,<br />

R Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und keine<br />

zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis 2875) zu entrichten haben,<br />

R ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für<br />

Finanzen, BGBl. Nr. 800/1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer<br />

Unternehmer bewirken (§ 3 Abs. 2 dieser Verordnung),<br />

R ausländische Unternehmer, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den<br />

Leistungsempfänger übergeht.<br />

Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe unten Rz 2798 bis 2808.<br />

Randzahlen 2795 bis 2797: Derzeit frei.<br />

21.5 Fälligkeit bei Nachforderungen<br />

2798 Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu Rz 2765 und 2766), nicht aber<br />

auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die<br />

Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die<br />

Vorauszahlung vorgesehen ist.<br />

2799 Ein Säumniszuschlag ist verwirkt, wenn die auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum entfallende nicht<br />

fristgerecht entrichtete Vorauszahlung oder das Ausmaß eines zu hoch vorangemeldeten Überschusses<br />

den Betrag von 10 000 S (726,73 Ö) erreicht oder übersteigt. Abschlusszahlungen auf Grund von<br />

Umsatzsteuerbescheiden (zB Erstbescheide, Berufungsentscheidungen, Bescheide im wiederaufgenommenen<br />

Verfahren), die sich zwangsläufig als Folge (mindestens) einer unrichtigen UVA ergeben,<br />

stellen rückständige Vorauszahlungen bzw. Minderungen von Überschüssen dar (VfGH 27. 9. 1984,<br />

G 111/84). Für Zwecke der Säumniszuschlagsfestsetzung wäre es somit an sich erforderlich, die sich aus<br />

Umsatzsteuerbescheiden ergebenden Nachforderungen jeweils dem einzelnen Voranmeldungszeitraum<br />

zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber zunächst davon ausgegangen werden, dass sich die<br />

Nachforderungsbeträge gleichmäßig auf sämtliche Voranmeldungszeiträume verteilen (siehe Erlass des<br />

BM für Finanzen vom 2. Juni 1995, Z 05 2202/1-IV/5/95, AÖF Nr. 198/1995) . Der Unternehmer hat aber<br />

die Möglichkeit nachzuweisen, dass in einzelnen Voranmeldungszeiträumen die Freigrenze von 10 000 S<br />

nicht erreicht wurde.<br />

2800 Zur Feststellung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Betrages wird nach dem angeführten Erlass<br />

die Freigrenze zunächst mit der Anzahl der vom Veranlagungszeitraum umfassten Voranmeldungszeit-

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