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AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida

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Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233 1735<br />

An Stelle des Nachweises kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhaltes ausstellen:<br />

„Bescheinigung für inländisch Güterbeförderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Vor- und Nachläufe)<br />

Der Unternehmer..............................................................................................................................................<br />

(Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)<br />

hat für meine Rechnung die Beförderung folgender Güter<br />

..........................................................................................................................................................................<br />

(Bezeichnung des Beförderungsgegenstandes)<br />

von......................................................................... nach.............................................................................<br />

(Bezeichnung des Abgangsortes) (Bezeichnung des Ablieferungsortes)<br />

übernommen/besorgt.<br />

Die Beförderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförde-<br />

rung, da die Gesamtbeförderung in..................................................................................................................<br />

(Bezeichnung des Abgangsortes/Staat)<br />

beginnt und in...................................................................................................................................................<br />

(Bezeichnung des Bestimmungsortes/Staat)<br />

endet.<br />

.................................................................................. .................................................................................<br />

(Ort und Datum) (Name, Anschrift, UID und Unterschrift des Leistungsempfängers)“<br />

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und<br />

Nachläufen, die unmittelbar im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen,<br />

siehe Rz 3841 bis 3855.<br />

Beispiel 1 (inländischer Vorlauf):<br />

Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer S, Güter<br />

von Wien nach Madrid zu befördern. S beauftragt den österreichischen Unterfrachtführer F mit der<br />

Beförderung der Güter von Wien nach Salzburg. Die Beförderung von Salzburg nach Madrid führt S<br />

selbst durch. S teilt im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung<br />

mit. U und S verwenden gegenüber den von ihnen beauftragten Unternehmern ihre<br />

spanischen UID.<br />

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Wien<br />

nach Madrid. Da U gegenüber S seine spanische UID verwendet hat, verlagert sich der Ort der<br />

Beförderungsleistung vom Abgangsort Österreich nach Spanien (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG<br />

1994). Steuerschuldner in Spanien ist der leistende Unternehmer S (vgl. Art. 21 Z 1 lit. a der 6. EG-Rl<br />

und Rz 3888 bis 3899).<br />

Die Beförderungsleistung des F von Wien nach Salzburg an seinen Auftraggeber S wird in Spanien<br />

ausgeführt, weil sie unmittelbar im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung<br />

steht und der Leistungsempfänger S seine spanische UID verwendet hat. Steuerschuldner der<br />

spanischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in<br />

Spanien ansässig ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b der 6. EG-Rl, vgl. auch Rz 3888 bis 3899). In der Rechnung<br />

an S darf keine spanische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis 3899).<br />

Beispiel 2 (ausländischer Nachlauf):<br />

Der französische Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer S, Güter von Wien nach<br />

Bordeaux zu befördern. S befördert die Güter von Wien nach Paris und beauftragt für die Strecke von<br />

Paris nach Bordeaux den in Paris ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im<br />

Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet<br />

gegenüber S seine französische und S gegenüber F seine österreichische UID.<br />

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Wien<br />

nach Bordeaux. Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da U gegenüber S seine französische UID<br />

verwendet (Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994). Steuerschuldner der französischen USt ist<br />

grundsätzlich der Leistungsempfänger U, da der leistende Unternehmer S nicht in Frankreich ansässig<br />

ist (vgl. Art. 21 Z 1 lit. b der 6. EG-Rl, vgl. auch Rz 3888 bis 3899). In der Rechnung an U darf keine<br />

französische USt enthalten sein (vgl. hiezu Rz 3888 bis 3899).<br />

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