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AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida

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Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233 1577<br />

– in chronologischer Reihenfolge – die verwendeten Marken unter Angabe des Datums und der Causa<br />

samt Geschäfts- bzw. Aktenzahl hervorgehen.<br />

Investitionsablösen<br />

Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG zur teilweisen oder<br />

gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach<br />

§ 10 MRG leistet, können beim Vermieter wie Durchlaufposten behandelt werden.<br />

Kühlgeräte<br />

Die Abgabe eines Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheines ist weder beim Händler noch bei der UFH-GmbH<br />

umsatzsteuerbar, sondern erst bei Rückgabe des Kühlgerätes zur Entsorgung.<br />

Ortstaxen und Kurtaxen<br />

Wird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen Regelung durch den Beherbergungsunternehmer<br />

im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, stellt die Taxe beim<br />

Unternehmer einen durchlaufenden Posten kraft Gesetzes dar. In diesem Fall ist die gesonderte Darlegung<br />

der Taxe gegenüber dem Gast nicht zwingend (VwGH 4. 10. 1977, 364/77, betreffend Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz<br />

– Vereinnahmung im Namen und für Rechnung des Landes, Verausgabung im Namen<br />

und für Rechnung des Gastes).<br />

Portospesen<br />

Bei einem Versandhandelsgeschäft zählen die Versendungskosten (Portospesen) zum Lieferentgelt.<br />

Rezeptgebühren<br />

Die von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für den Bezug von Heilmitteln für<br />

Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Rezeptgebühren werden von den Apotheken im<br />

Namen und für Rechnung der Sozialversicherungsträger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken<br />

als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt (VwGH 19. 1. 1984, 83/15/0035, VwGH 17. 1. 1989,<br />

88/14/0010).<br />

Randzahlen 658 bis 660: Derzeit frei.<br />

4.4 Differenzbesteuerung<br />

Siehe Rz 3290 bis 3298.<br />

Randzahlen 661 bis 665: Derzeit frei.<br />

4.5 Pfandschein und Spiel mit Gewinnmöglichkeit<br />

Derzeit frei.<br />

Randzahlen 666 bis 670: Derzeit frei.<br />

4.6 Tausch, tauschähnlicher Umsatz<br />

4.6.1 Allgemeines<br />

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10) sowie bei Hingabe an Zahlungs statt gilt<br />

der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Wert im Sinne dieser Bestimmung ist<br />

der gemeine Wert (§ 10 Abs. 2 BewG 1955) heranzuziehen. Für den Wert wird daher die Wirtschaftsstufe<br />

des Belieferten von Bedeutung sein. Bei Lieferung eines Erzeugers an einen Großhändler ist somit der<br />

Erzeugerpreis (Einkaufspreis des Großhändlers), bei Lieferung eines Großhändlers an einen Einzelhändler<br />

der Großhandelspreis (Einkaufspreis des Einzelhändlers) und bei einer Lieferung eines Einzelhändlers der<br />

Einzelhandelspreis als gemeiner Wert für die Besteuerung maßgeblich.<br />

4.6.2 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />

Zur grundsätzlichen Problematik, insbesondere die Abgrenzung zum Eigenverbrauch, siehe Rz 66 bis 73.<br />

Unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt,<br />

können aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene<br />

Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Werden<br />

in vom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantinen verbilligte oder kostenlose Essen (insbesondere<br />

Mittagessen) an die Arbeitnehmer abgegeben, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von zwei<br />

Dritteln der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte ausgegangen werden. Die hienach in Betracht kommenden<br />

Beträge sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist. Sind die vom Arbeitnehmer<br />

für die Sachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei den vorge-<br />

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672

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