AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida
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Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233 1577<br />
– in chronologischer Reihenfolge – die verwendeten Marken unter Angabe des Datums und der Causa<br />
samt Geschäfts- bzw. Aktenzahl hervorgehen.<br />
Investitionsablösen<br />
Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG zur teilweisen oder<br />
gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach<br />
§ 10 MRG leistet, können beim Vermieter wie Durchlaufposten behandelt werden.<br />
Kühlgeräte<br />
Die Abgabe eines Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheines ist weder beim Händler noch bei der UFH-GmbH<br />
umsatzsteuerbar, sondern erst bei Rückgabe des Kühlgerätes zur Entsorgung.<br />
Ortstaxen und Kurtaxen<br />
Wird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen Regelung durch den Beherbergungsunternehmer<br />
im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, stellt die Taxe beim<br />
Unternehmer einen durchlaufenden Posten kraft Gesetzes dar. In diesem Fall ist die gesonderte Darlegung<br />
der Taxe gegenüber dem Gast nicht zwingend (VwGH 4. 10. 1977, 364/77, betreffend Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz<br />
– Vereinnahmung im Namen und für Rechnung des Landes, Verausgabung im Namen<br />
und für Rechnung des Gastes).<br />
Portospesen<br />
Bei einem Versandhandelsgeschäft zählen die Versendungskosten (Portospesen) zum Lieferentgelt.<br />
Rezeptgebühren<br />
Die von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für den Bezug von Heilmitteln für<br />
Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Rezeptgebühren werden von den Apotheken im<br />
Namen und für Rechnung der Sozialversicherungsträger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken<br />
als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt (VwGH 19. 1. 1984, 83/15/0035, VwGH 17. 1. 1989,<br />
88/14/0010).<br />
Randzahlen 658 bis 660: Derzeit frei.<br />
4.4 Differenzbesteuerung<br />
Siehe Rz 3290 bis 3298.<br />
Randzahlen 661 bis 665: Derzeit frei.<br />
4.5 Pfandschein und Spiel mit Gewinnmöglichkeit<br />
Derzeit frei.<br />
Randzahlen 666 bis 670: Derzeit frei.<br />
4.6 Tausch, tauschähnlicher Umsatz<br />
4.6.1 Allgemeines<br />
Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10) sowie bei Hingabe an Zahlungs statt gilt<br />
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Wert im Sinne dieser Bestimmung ist<br />
der gemeine Wert (§ 10 Abs. 2 BewG 1955) heranzuziehen. Für den Wert wird daher die Wirtschaftsstufe<br />
des Belieferten von Bedeutung sein. Bei Lieferung eines Erzeugers an einen Großhändler ist somit der<br />
Erzeugerpreis (Einkaufspreis des Großhändlers), bei Lieferung eines Großhändlers an einen Einzelhändler<br />
der Großhandelspreis (Einkaufspreis des Einzelhändlers) und bei einer Lieferung eines Einzelhändlers der<br />
Einzelhandelspreis als gemeiner Wert für die Besteuerung maßgeblich.<br />
4.6.2 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />
Zur grundsätzlichen Problematik, insbesondere die Abgrenzung zum Eigenverbrauch, siehe Rz 66 bis 73.<br />
Unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt,<br />
können aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene<br />
Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Werden<br />
in vom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantinen verbilligte oder kostenlose Essen (insbesondere<br />
Mittagessen) an die Arbeitnehmer abgegeben, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von zwei<br />
Dritteln der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte ausgegangen werden. Die hienach in Betracht kommenden<br />
Beträge sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist. Sind die vom Arbeitnehmer<br />
für die Sachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei den vorge-<br />
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