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AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida

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1714 Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233<br />

Verkaufspreis............................................................................................ 30 000 S<br />

Einkaufspreis ............................................................................................ 24 000 S<br />

Differenz................................................................................................... 6 000 S<br />

Bemessungsgrundlage (6 000 : 1,20) ....................................................... 5 000 S<br />

3296 Kosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen sind, mindern nicht die Bemessungsgrundlage<br />

(zB Reparaturen).<br />

Beispiel:<br />

Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 3 000 S durchgeführt.<br />

Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich.<br />

3297 Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz für jeden<br />

einzelnen Gegenstand zu ermitteln (Einzeldifferenz). Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis<br />

oder dem an seine Stelle tretenden Wert und dem Einkaufspreis eines Gegenstandes kann für<br />

die Berechnung der zu entrichtenden Steuer nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz<br />

eines anderen Gegenstandes oder einer negativen Gesamtdifferenz verrechnet werden. Bei einem<br />

negativen Unterschiedsbetrag beträgt die Bemessungsgrundlage null.<br />

24.4.2 Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung<br />

3298 Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem Fall sind auch<br />

im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die Anzahlung ist im Verhältnis<br />

Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als<br />

Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden.<br />

Beispiel:<br />

Einkaufspreis ............................................................................................ 48 000 S<br />

Verkaufspreis............................................................................................ 36 000 S<br />

Differenz................................................................................................... 12 000 S<br />

Anzahlung ................................................................................................ 24 000 S<br />

Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten PKW, wobei der Käufer eine Anzahlung<br />

leistet.<br />

Vom Verkaufspreis entfallen 75% (36 000 : 48 000 × 100) auf den Einkaufspreis und 25% auf die<br />

Differenz (12 000 : 48 000 × 100). Daher sind 25% von 24 000 S als Anzahlung zu versteuern. Die<br />

Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung beträgt daher 5 000 S (24 000 × 25% =<br />

6 000 : 1,2).<br />

24.5 Gesamtdifferenz<br />

3299 Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 3 000 S nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt<br />

nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag,<br />

um den die Summe der Verkaufspreise und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils<br />

bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt.<br />

Aus dem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der<br />

Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden deren Einkaufspreis 3 000 S nicht übersteigt.<br />

Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis<br />

3 000 S übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern.<br />

3300 Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis auf (zB beim<br />

Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später einzeln verkauft, so kann<br />

bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde<br />

Gegenstände wie folgt vorgegangen werden:<br />

R Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 3 000 S, so kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung<br />

der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />

R Übersteigt der Gesamtkaufpreis den Betrag von 3 000 S, so ist der auf die einzelnen Gegenstände<br />

entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. In<br />

diesem Fall ist die Schätzung der einzelnen mit einem Gesamtkaufpreis erworbenen Gegenstände so<br />

lange vorzunehmen, bis der Gesamtbetrag der restlichen Gegenstände 3 000 S oder weniger beträgt.<br />

Der geschätzte Einkaufspreis für die nach der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstände darf bis<br />

zur Veräußerung nicht geändert werden.<br />

Beispiel:<br />

Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 20 000 S.

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