AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida
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1714 Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233<br />
Verkaufspreis............................................................................................ 30 000 S<br />
Einkaufspreis ............................................................................................ 24 000 S<br />
Differenz................................................................................................... 6 000 S<br />
Bemessungsgrundlage (6 000 : 1,20) ....................................................... 5 000 S<br />
3296 Kosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen sind, mindern nicht die Bemessungsgrundlage<br />
(zB Reparaturen).<br />
Beispiel:<br />
Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 3 000 S durchgeführt.<br />
Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich.<br />
3297 Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz für jeden<br />
einzelnen Gegenstand zu ermitteln (Einzeldifferenz). Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis<br />
oder dem an seine Stelle tretenden Wert und dem Einkaufspreis eines Gegenstandes kann für<br />
die Berechnung der zu entrichtenden Steuer nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz<br />
eines anderen Gegenstandes oder einer negativen Gesamtdifferenz verrechnet werden. Bei einem<br />
negativen Unterschiedsbetrag beträgt die Bemessungsgrundlage null.<br />
24.4.2 Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung<br />
3298 Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem Fall sind auch<br />
im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die Anzahlung ist im Verhältnis<br />
Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als<br />
Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden.<br />
Beispiel:<br />
Einkaufspreis ............................................................................................ 48 000 S<br />
Verkaufspreis............................................................................................ 36 000 S<br />
Differenz................................................................................................... 12 000 S<br />
Anzahlung ................................................................................................ 24 000 S<br />
Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten PKW, wobei der Käufer eine Anzahlung<br />
leistet.<br />
Vom Verkaufspreis entfallen 75% (36 000 : 48 000 × 100) auf den Einkaufspreis und 25% auf die<br />
Differenz (12 000 : 48 000 × 100). Daher sind 25% von 24 000 S als Anzahlung zu versteuern. Die<br />
Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung beträgt daher 5 000 S (24 000 × 25% =<br />
6 000 : 1,2).<br />
24.5 Gesamtdifferenz<br />
3299 Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 3 000 S nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt<br />
nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag,<br />
um den die Summe der Verkaufspreise und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils<br />
bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt.<br />
Aus dem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der<br />
Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden deren Einkaufspreis 3 000 S nicht übersteigt.<br />
Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis<br />
3 000 S übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern.<br />
3300 Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis auf (zB beim<br />
Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später einzeln verkauft, so kann<br />
bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde<br />
Gegenstände wie folgt vorgegangen werden:<br />
R Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 3 000 S, so kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung<br />
der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />
R Übersteigt der Gesamtkaufpreis den Betrag von 3 000 S, so ist der auf die einzelnen Gegenstände<br />
entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. In<br />
diesem Fall ist die Schätzung der einzelnen mit einem Gesamtkaufpreis erworbenen Gegenstände so<br />
lange vorzunehmen, bis der Gesamtbetrag der restlichen Gegenstände 3 000 S oder weniger beträgt.<br />
Der geschätzte Einkaufspreis für die nach der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstände darf bis<br />
zur Veräußerung nicht geändert werden.<br />
Beispiel:<br />
Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 20 000 S.