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AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida

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Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233 1541<br />

Beispiel 2:<br />

An einem ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges erworbenen Gebäude wird im Jahr 2000 unter<br />

Geltendmachung des Vorsteuerabzuges eine Großreparatur vorgenommen (zB Austausch der Fenster).<br />

Im Jahr 2001 wird das Grundstück entnommen.<br />

Zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es nur hinsichtlich des Grundstücksteils Fenster.<br />

Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung von Gebäuden (Wartung, Reparaturen,<br />

ausgenommen Großreparaturen) führt zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />

1.1.2.3 Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen<br />

1.1.2.3.1 Dienstnehmer-Verrichtungen für den Privatbereich des Unternehmers<br />

Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />

zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen auf<br />

Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden<br />

Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen<br />

Bereich ist möglich. Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt<br />

wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten<br />

nicht zu Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung<br />

kommt es damit zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Diese Beurteilung<br />

setzt eine von vornherein feststehende, klare und nachvollziehbare Trennung der Arbeitsleistung<br />

in einen unternehmerischen und in einen nichtunternehmerischen Teil (zB durch genaue Abreden über<br />

einen bestimmten Teil der Arbeitskraft und die Aufzeichnung der entsprechenden Lohnanteile) voraus.<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Reinigungskraft reinigt die Kanzlei und die Privatwohnung eines Rechtsanwalts. Die aufgewendeten<br />

Stunden für die Reinigung der Kanzlei und Privatwohnung werden getrennt aufgeschrieben.<br />

Die Lohnkosten können genau zugeordnet werden. Es liegt kein Eigenverbrauch vor.<br />

Anders verhält es sich, wenn die sonstige Leistung Betriebsgegenstand ist. In diesem Fall liegt steuerbarer<br />

Eigenverbrauch vor.<br />

Beispiel 2:<br />

Dienstnehmer eines Reinigungsunternehmers reinigen die Privatwohnung des Unternehmers.<br />

Die Lohnkosten, die auf die Reinigung der Privatwohnung des Unternehmers entfallen, sind als Eigenverbrauch<br />

zu versteuern.<br />

1.1.2.3.2 Eigenleistungen des Unternehmers<br />

Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 sind die auf die<br />

Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994). Dabei ist grundsätzlich<br />

von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn<br />

nicht mit einschließen. Da für „Eigenleistungen“ des Unternehmers keine Kosten anfallen,<br />

sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch einzubeziehen.<br />

1.1.2.4 Aufwandseigenverbrauch<br />

Bei Geschäftsessen kann bezüglich der ertragsteuerlich zu 50% nichtabzugsfähigen Bewirtungsspesen aus<br />

Vereinfachungsgründen eine sofortige Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden. Diesfalls<br />

erübrigt sich eine Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />

1.1.2.5 Auslandsleistungen<br />

Die im Zusammenhang mit KFZ anfallenden Ausgaben 80<br />

R für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage dauernde<br />

Vermietung, und<br />

R für Auslandsreparaturen<br />

lösen eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 aus. Andere Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit KFZ (zB Treibstoff, Autobahnmaut) sind nicht als Eigenverbrauch zu erfassen.<br />

Randzahlen 81 bis 100: Derzeit frei.<br />

1.1.3 Einfuhr<br />

1.1.3.1 Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer<br />

Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch<br />

einen Import abgedeckt wird, mit inländischer USt belastet ist.<br />

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