AMTSBLATT DER ÖSTERREICHISCHEN ... - Rida
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Stück 128 vom 22. Dezember 2000, Nr. 233 1541<br />
Beispiel 2:<br />
An einem ohne Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges erworbenen Gebäude wird im Jahr 2000 unter<br />
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges eine Großreparatur vorgenommen (zB Austausch der Fenster).<br />
Im Jahr 2001 wird das Grundstück entnommen.<br />
Zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es nur hinsichtlich des Grundstücksteils Fenster.<br />
Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung von Gebäuden (Wartung, Reparaturen,<br />
ausgenommen Großreparaturen) führt zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />
1.1.2.3 Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen<br />
1.1.2.3.1 Dienstnehmer-Verrichtungen für den Privatbereich des Unternehmers<br />
Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Arbeitgebers<br />
zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen auf<br />
Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden<br />
Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen<br />
Bereich ist möglich. Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt<br />
wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten<br />
nicht zu Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung<br />
kommt es damit zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Diese Beurteilung<br />
setzt eine von vornherein feststehende, klare und nachvollziehbare Trennung der Arbeitsleistung<br />
in einen unternehmerischen und in einen nichtunternehmerischen Teil (zB durch genaue Abreden über<br />
einen bestimmten Teil der Arbeitskraft und die Aufzeichnung der entsprechenden Lohnanteile) voraus.<br />
Beispiel 1:<br />
Eine Reinigungskraft reinigt die Kanzlei und die Privatwohnung eines Rechtsanwalts. Die aufgewendeten<br />
Stunden für die Reinigung der Kanzlei und Privatwohnung werden getrennt aufgeschrieben.<br />
Die Lohnkosten können genau zugeordnet werden. Es liegt kein Eigenverbrauch vor.<br />
Anders verhält es sich, wenn die sonstige Leistung Betriebsgegenstand ist. In diesem Fall liegt steuerbarer<br />
Eigenverbrauch vor.<br />
Beispiel 2:<br />
Dienstnehmer eines Reinigungsunternehmers reinigen die Privatwohnung des Unternehmers.<br />
Die Lohnkosten, die auf die Reinigung der Privatwohnung des Unternehmers entfallen, sind als Eigenverbrauch<br />
zu versteuern.<br />
1.1.2.3.2 Eigenleistungen des Unternehmers<br />
Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 sind die auf die<br />
Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994). Dabei ist grundsätzlich<br />
von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn<br />
nicht mit einschließen. Da für „Eigenleistungen“ des Unternehmers keine Kosten anfallen,<br />
sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch einzubeziehen.<br />
1.1.2.4 Aufwandseigenverbrauch<br />
Bei Geschäftsessen kann bezüglich der ertragsteuerlich zu 50% nichtabzugsfähigen Bewirtungsspesen aus<br />
Vereinfachungsgründen eine sofortige Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden. Diesfalls<br />
erübrigt sich eine Eigenverbrauchsbesteuerung.<br />
1.1.2.5 Auslandsleistungen<br />
Die im Zusammenhang mit KFZ anfallenden Ausgaben 80<br />
R für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage dauernde<br />
Vermietung, und<br />
R für Auslandsreparaturen<br />
lösen eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 aus. Andere Ausgaben im<br />
Zusammenhang mit KFZ (zB Treibstoff, Autobahnmaut) sind nicht als Eigenverbrauch zu erfassen.<br />
Randzahlen 81 bis 100: Derzeit frei.<br />
1.1.3 Einfuhr<br />
1.1.3.1 Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer<br />
Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch<br />
einen Import abgedeckt wird, mit inländischer USt belastet ist.<br />
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