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Sitzungsvorlage - Gemeinde Lindlar

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05. Sitzung HFA 07.07.2010 TOP 06 Vergabewesen, Anträge der Fraktion Bündnis 90 DIE GRÜNEN ös..doc<br />

2<br />

berechts. In Deutschland agierende Unternehmen, die diese Grundprinzipien und Rechte<br />

nicht beachten, müssen prinzipiell aufgrund fehlender Zuverlässigkeit vom Wettbewerb<br />

um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden“.<br />

Ob darüber hinaus – so der Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bund NRW – das Vergaberecht eine<br />

geeignete Möglichkeit bietet, dem berechtigten Wunsch nach einer flächendeckenden<br />

Ächtung ausbeuterischer Kinderarbeit zu entsprechen, dürfte mehr als fraglich sein.<br />

Insoweit ist auf folgende Umstände hinzuweisen:<br />

• Im Regelfall wird sich – für den Bieter wie erst recht für die Verwaltung – nicht zweifelsfrei<br />

bis zum letzten Glied der Produktionskette feststellen lassen, unter welchen Bedingungen<br />

und von wem ein Produkt hergestellt wurde.<br />

• Selbst ein Lieferant kann nicht immer wissen, ob sämtliche Einzelteile seines Produktes<br />

unter akzeptablen Bedingungen und ohne Kinderarbeit entstanden sind.<br />

• Es dürfte außerordentlich schwierig sein, Form und Inhalt geeigneter Nachweise zu<br />

bestimmen.<br />

• Eine effektive Kontrolle, ob die ggfs. vorhandenen Nachweise echt sind und der Wahrheit<br />

entsprechen, dürfte nur schwer möglich sein.<br />

• Die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen wäre in der Praxis mit einem nicht<br />

unerheblichen bürokratischen Aufwand für die betroffene Wirtschaft und die zur Anwendung<br />

verpflichteten öffentlichen Auftraggeber verbunden.<br />

2. Aspekte des Umweltschutzes / der Energieeffizienz:<br />

Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige sowie<br />

gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Umweltschutzgesichtspunkte<br />

können bei den Eignungskriterien nur in bestimmten Grenzen Berücksichtigung finden.<br />

Im Rahmen der Eignungsprüfung dürfen gegenwärtig nach deutscher Rechtslage Bieter<br />

nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie ein Umweltdelikt begangen haben, da<br />

die entsprechende Bestimmung der EU-Vergaberichtlinie bislang nicht in deutsches<br />

Recht umgesetzt worden ist. Für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit<br />

kann der öffentliche Auftraggeber bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen<br />

verlangen, dass das Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt,<br />

wenn diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Als Nachweis kann der<br />

Auftraggeber eine Zertifizierung nach EMAS oder nach anderen europäischen oder internationalen<br />

Normen verlangen. Gleichwertige Nachweise müssen jedoch ebenfalls<br />

akzeptiert werden.<br />

Bei der Angebotswertung ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.<br />

Als Zuschlagskriterien kommen verschiedene Aspekte in Betracht, zu denen auch Umwelteigenschaften<br />

und Lebenszykluskosten gehören. Aus Gründen der Transparenz<br />

müssen alle Zuschlagskriterien in der Ausschreibung im Einzelnen genannt und entsprechend<br />

gewichtet werden. Bei der Wertung der Angebote dürfen Kriterien, die in den<br />

Verdingungsunterlagen nicht genannt wurden, keinesfalls herangezogen werden. Umweltaspekte<br />

sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie in unmittelbaren Sachzusammenhang<br />

mit dem Auftragsgegenstand stehen, dem Auftraggeber nicht dazu dienen,<br />

eine willkürliche Auswahl zu treffen, in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen<br />

genannt worden sind und nicht gegen das EU-Primärrecht (insbesondere<br />

das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages) verstoßen.

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