reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
- TAGS
- manz
- cd.manz.at
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4. Steuerfreiheit von Lieferungen<br />
� der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugr<strong>und</strong>e liegt,<br />
mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, <strong>und</strong> der Abnehmer<br />
den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet<br />
hat.<br />
Ausländischer Abnehmer ist ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland<br />
hat oder eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die<br />
ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen<br />
abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers<br />
ist nicht ausländischer Abnehmer.<br />
Der so genannte Touristenexport (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck) stellt<br />
einen Sonderfall der Ausfuhrlieferung dar, welcher eigenen Voraussetzungen unterliegt,<br />
jedoch im Rahmen von Reihengeschäften praktisch nicht vorkommt.<br />
Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig<br />
nachgewiesen werden. Weiters ist über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis<br />
zu erbringen (z.B. Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebietes ansässigen<br />
Spediteurs; schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, versehen mit der zollamtlichen<br />
Ausgangsbestätigung, etc.).<br />
4.2 Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />
im Rahmen von Reihengeschäften sind anhand der jeweiligen gesetzlichen<br />
Bestimmungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu prüfen.<br />
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach Art. 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994<br />
unter den in Art. 7 UStG 1994 aufgezählten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer<br />
befreit. Nach Art. 7 UStG 1994 liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung nur dann vor, wenn<br />
� der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet<br />
� der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für<br />
sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer<br />
ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben<br />
hat oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber<br />
<strong>und</strong><br />
7