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reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz

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4. Steuerfreiheit von Lieferungen<br />

� der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugr<strong>und</strong>e liegt,<br />

mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, <strong>und</strong> der Abnehmer<br />

den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet<br />

hat.<br />

Ausländischer Abnehmer ist ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland<br />

hat oder eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die<br />

ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen<br />

abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers<br />

ist nicht ausländischer Abnehmer.<br />

Der so genannte Touristenexport (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck) stellt<br />

einen Sonderfall der Ausfuhrlieferung dar, welcher eigenen Voraussetzungen unterliegt,<br />

jedoch im Rahmen von Reihengeschäften praktisch nicht vorkommt.<br />

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig<br />

nachgewiesen werden. Weiters ist über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis<br />

zu erbringen (z.B. Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebietes ansässigen<br />

Spediteurs; schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, versehen mit der zollamtlichen<br />

Ausgangsbestätigung, etc.).<br />

4.2 Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen<br />

im Rahmen von Reihengeschäften sind anhand der jeweiligen gesetzlichen<br />

Bestimmungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu prüfen.<br />

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach Art. 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994<br />

unter den in Art. 7 UStG 1994 aufgezählten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer<br />

befreit. Nach Art. 7 UStG 1994 liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung nur dann vor, wenn<br />

� der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet<br />

� der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für<br />

sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer<br />

ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben<br />

hat oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber<br />

<strong>und</strong><br />

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