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reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz

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Unter „Versendung“ ist zu verstehen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer<br />

die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbstständigen Unternehmer<br />

(Frachtführer, Gelegenheitsfrachtführer, Verfrachter von Seeschiffen) ausführen<br />

oder durch einen Spediteur (Gelegenheitsspediteur) besorgen lässt.<br />

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthält in Art. 32 Absatz 1 die Bestimmung,<br />

dass für den Fall, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer<br />

dritten Person versandt oder befördert wird, als Lieferort jener Ort gilt, an dem sich<br />

der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an<br />

den Erwerber befindet. 2)<br />

3.3 Lieferort nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 – „Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung aus dem Drittland“<br />

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung<br />

an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet<br />

in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung nach<br />

§ 3 Abs. 9 UStG 1994 als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der<br />

Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden<br />

Umsatzsteuer ist.<br />

Bei einem Reihengeschäft kann eine Verlagerung des Lieferortes in das Inland<br />

nur für die Beförderung- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in<br />

Betracht kommen.<br />

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthält in Art. 32 2. Absatz die Bestimmung,<br />

dass der Ort der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet<br />

in einen EU-Mitgliedstaat, in jenem Mitgliedstaat gelegen ist, in den<br />

die Gegenstände eingeführt werden, sofern der Importeur Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />

ist.<br />

3.4 Die Bedeutung des Lieferortes bei Reihengeschäften<br />

. Die Bestimmung des Lieferortes<br />

Der Bestimmung des Lieferortes kommt bei Reihengeschäften deshalb wesentliche<br />

Bedeutung zu, weil nur in jenem Fall, wo der Lieferort in Österreich<br />

liegt, die jeweilige Lieferung auch in Österreich steuerbar ist <strong>und</strong> somit dem<br />

Österreichischen Umsatzsteuergesetz unterliegt.<br />

2) Abweichend bei Montagelieferungen, wo als Ort der Lieferung jener Ort gilt, and dem die Installation<br />

oder Montage vorgenommen wird.

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