reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
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Unter „Versendung“ ist zu verstehen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer<br />
die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbstständigen Unternehmer<br />
(Frachtführer, Gelegenheitsfrachtführer, Verfrachter von Seeschiffen) ausführen<br />
oder durch einen Spediteur (Gelegenheitsspediteur) besorgen lässt.<br />
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthält in Art. 32 Absatz 1 die Bestimmung,<br />
dass für den Fall, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer<br />
dritten Person versandt oder befördert wird, als Lieferort jener Ort gilt, an dem sich<br />
der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an<br />
den Erwerber befindet. 2)<br />
3.3 Lieferort nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 – „Beförderungs- oder<br />
Versendungslieferung aus dem Drittland“<br />
Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung<br />
an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet<br />
in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung nach<br />
§ 3 Abs. 9 UStG 1994 als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der<br />
Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden<br />
Umsatzsteuer ist.<br />
Bei einem Reihengeschäft kann eine Verlagerung des Lieferortes in das Inland<br />
nur für die Beförderung- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in<br />
Betracht kommen.<br />
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthält in Art. 32 2. Absatz die Bestimmung,<br />
dass der Ort der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet<br />
in einen EU-Mitgliedstaat, in jenem Mitgliedstaat gelegen ist, in den<br />
die Gegenstände eingeführt werden, sofern der Importeur Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer<br />
ist.<br />
3.4 Die Bedeutung des Lieferortes bei Reihengeschäften<br />
. Die Bestimmung des Lieferortes<br />
Der Bestimmung des Lieferortes kommt bei Reihengeschäften deshalb wesentliche<br />
Bedeutung zu, weil nur in jenem Fall, wo der Lieferort in Österreich<br />
liegt, die jeweilige Lieferung auch in Österreich steuerbar ist <strong>und</strong> somit dem<br />
Österreichischen Umsatzsteuergesetz unterliegt.<br />
2) Abweichend bei Montagelieferungen, wo als Ort der Lieferung jener Ort gilt, and dem die Installation<br />
oder Montage vorgenommen wird.