reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
reihen- und Dreiecksgeschäfte - Manz
- TAGS
- manz
- cd.manz.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Dreiecksgeschäfte</strong>), kommen den allgemeinen Regelungen über die Bestimmung<br />
des Lieferortes erhebliche Bedeutung zu.<br />
Das UStG 1994 erhält für die Bestimmung des Lieferortes folgende gesetzliche<br />
Bestimmungen:<br />
§ Abs. 7 UStG 994 Lieferort, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht<br />
befördert oder versendet wird: Verschaffung der<br />
Verfügungsmacht.<br />
§ Abs. 8 UStG 994 Lieferort bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung:<br />
Beginn der Beförderung oder Versendung.<br />
§ Abs. 9 UStG 994 Lieferort bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung<br />
aus dem Drittland in das Gebiet eines Mitgliedstaates:<br />
Einfuhrland, wenn der Lieferer oder sein<br />
Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.<br />
§ Abs. UStG 994 Lieferort bei der Lieferung an Bord eines Schiffes, in<br />
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während<br />
einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft: Abgangsort<br />
des jeweiligen Personenbeförderungsmittels<br />
im Gemeinschafts-gebiet.<br />
§ Abs. <strong>und</strong> Abs. 4<br />
UStG 994<br />
. Die Bestimmung des Lieferortes<br />
Lieferort bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz<br />
oder bei der Lieferung von Elektrizität<br />
an Elektrizitätsunternehmen iSd § 7 Z 8 EIWOG <strong>und</strong><br />
an Stromhändler iSd § 7 Z 37 EIWOG: Ort von<br />
dem aus der Abnehmer sein Unternehmen betreibt<br />
bzw. die Betriebstätte des Abnehmers, an welche<br />
die Lieferung erfolgt.<br />
In allen anderen Fällen bei der Lieferung von Gas<br />
über das Erdgasverteilungsnetz oder bei der Lieferung<br />
von Elektrizität: Ort, wo der Abnehmer die<br />
Gegenstände tatsächlich nutzt <strong>und</strong> verbraucht.<br />
3.1 Lieferort nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 – „Ruhende Lieferung“<br />
Nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 wird eine Lieferung dort ausgeführt, wo sich der<br />
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.