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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Unterstützung<br />

statt Bevormundung<br />

für Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />

nicht mehr selbst regeln können


<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Unterstützung<br />

statt Bevormundung<br />

für Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />

nicht mehr selbst regeln können


Liebe bürgerinnen<br />

und bürger!<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur ein Rechtsstaat,<br />

sie ist ein sozialer Rechtsstaat. Und was das bedeutet,<br />

zeigt sich vor allem im Umgang mit Menschen,<br />

die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dazu gehören<br />

Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder<br />

körperlicher, geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln<br />

können.<br />

Für sie gilt das <strong>Betreuungsrecht</strong>, das am 1. Januar 1992 das frühere Vormundschafts-<br />

und Pflegschaftsrecht abgelöst hat. „Unterstützung statt Bevormundung“<br />

– das ist das Leitmotiv dieses Gesetzes. Im Vordergrund der Betreuung<br />

steht das persönliche Wohlergehen der Betroffenen. Sie sollen, soweit es<br />

möglich ist, selbst über sich bestimmen können. Nur wo sich die Betroffenen<br />

nicht mehr selbst helfen können, bietet das Gesetz die notwendige Fürsorge<br />

und den notwendigen Schutz. Der Staat alleine kann das natürlich nicht leisten.<br />

Nur wenn es gelingt, immer wieder genügend Personen zu finden, die als<br />

Betreuer mitarbeiten, kann die Reform dauerhafte Erfolge aufweisen.<br />

An dieser Stelle möchte ich allen danken, die sich für diese Aufgabe mit<br />

großem Engagement zur Verfügung gestellt haben und dies hoffentlich auch<br />

weiterhin tun. Nur Sie können das <strong>Betreuungsrecht</strong> im Interesse der betroffenen<br />

Menschen mit Leben erfüllen. Die vorliegende Broschüre, die inzwischen<br />

in der achten Auflage vorliegt, möchte Sie über die Grundzüge des <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />

informieren und Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit helfen.<br />

5


6<br />

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch darauf, dass das Ministerium der<br />

Justiz eine Musterformularsammlung herausgibt, die den ehrenamtlichen Betreuerinnen<br />

und Betreuern die Stellung von Anträgen beim Betreuungsgericht<br />

und den sonstigen Schriftverkehr einfach macht.<br />

Hilfestellungen geben Ihnen überdies die Betreuungsbehörden bei den Kreisverwaltungen<br />

und <strong>Stadt</strong>verwaltungen der kreisfreien Städte, die Betreuungsvereine,<br />

deren Anschriften Sie am Ende dieser Broschüre finden. Natürlich sind<br />

Ihnen auch die Betreuungsgerichte behilflich.<br />

Ich hoffe sehr, dass Sie sich durch die Broschüre gut informiert fühlen.<br />

Ihr<br />

Dr. Heinz Georg Bamberger<br />

Justizminister von Rheinland-Pfalz


inhaLtsverzeichnis<br />

Liebe bürgerinnen und bürger! 5<br />

WOruM geHT eS beiM beTreuungSreCHT? 9<br />

unTer WeLCHen VOrAuSSeTZungen Wird ein<br />

beTreuer beSTeLLT? 11<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung . . . . . . . . . . . . 12<br />

Notwendigkeit der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Umfang der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

AuSWirKungen der beTreuung 15<br />

Einwilligungsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht . . . . . . . . . . . 16<br />

Dauer der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

AuSWAHL deS beTreuerS 17<br />

Wechsel des Betreuers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Welche Aufgaben hat der Betreuer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

Persönliche Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

SCHuTZ in PerSÖnLiCHen AngeLegenHeiTen 22<br />

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heil-Behandlung,<br />

Ärztlicher Eingriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

Unterbringungsähnliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

Wohnungsauflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

7


8<br />

TÄTigKeiT deS beTreuerS in VerMÖgenSreCHTLiCHen<br />

AngeLegenHeiTen 29<br />

Allgemeine Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

Geldanlage und Geldgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Handlungen, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen . . 33<br />

WeLCHe reCHTe KAnn der beTreuer geLTend MACHen? 35<br />

Ersatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Hilfe für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

geriCHTLiCHeS VerFAHren 41<br />

Verfahren der Betreuerbestellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Das Unterbringungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

beTreuungSVOrSCHriFTen deS bürgerLiCHen<br />

geSeTZbuCHeS 47<br />

Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

AnSPreCHPArTner 58<br />

Weitere Veröffentlichungen des rheinland-pfälzischen Justizministeriums . . . 77


WOruM geht es<br />

beiM betreuungsrecht?<br />

Am 1. Januar 1992 ist das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />

und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) in Kraft getreten. Es<br />

hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />

gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft<br />

standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen<br />

ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft<br />

getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin,<br />

dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau<br />

festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen<br />

Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem<br />

Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich. Auch<br />

für die Betreuerinnen und Betreuer bringt das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />

Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht besorgen können.<br />

Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Denn im Alter nimmt die Fähigkeit<br />

zu selbstbestimmtem Leben oft ab. Die Regelungen werden für sie zunehmend<br />

von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung<br />

wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute jeder<br />

vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder<br />

9


10<br />

Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres<br />

Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.<br />

Alle im Folgenden erwähnten gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches<br />

Gesetzbuch) sind am Ende der Broschüre abgedruckt.


unter WeLchen<br />

vOraussetzungen Wird<br />

ein betreuer besteLLt?<br />

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine<br />

Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896<br />

Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:<br />

• Psychische Krankheiten<br />

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen;<br />

ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben,<br />

beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung)<br />

oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen<br />

(Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische<br />

Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen<br />

(„Psychopathien“).<br />

• Geistige Behinderungen<br />

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder<br />

durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener<br />

Schweregrade.<br />

• Seelische Behinderungen<br />

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von<br />

psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen<br />

des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />

11


12<br />

• Körperliche Behinderungen<br />

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines<br />

Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der<br />

eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich<br />

behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der<br />

Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen siehe das Kapitel über<br />

das gerichtliche Verfahren (Seite 41 ff.).<br />

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten:<br />

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser<br />

Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />

zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder<br />

Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des<br />

Aufenthalts handeln.<br />

grundsatz der erforderlichkeit bei der betreuerbestellung<br />

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von<br />

ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung<br />

nicht einverstanden sind. Gegen den Willen des Betroffenen, sofern er<br />

diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a<br />

BGB). Für alle Bereiche des <strong>Betreuungsrecht</strong>s gilt außerdem der Grundsatz der<br />

Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich<br />

• auf das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />

• auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />

• auf die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,<br />

• auf die Dauer der Betreuerbestellung.<br />

notwendigkeit der betreuung<br />

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre<br />

Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.


Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfsmöglichkeiten tatsächlicher<br />

Art vorhanden oder ausreichend sind, insbesondere die Unterstützung<br />

durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind<br />

vorrangig.<br />

Wichtig:<br />

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten<br />

nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr<br />

führen, die Wohnung nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in der<br />

Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf<br />

ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung<br />

mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.<br />

Wenn darüber hinaus eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person<br />

notwendig ist, reichen solche Hilfen nicht aus. Hier ist dann die Bestellung<br />

eines Betreuers notwendig. Einen Betreuer braucht auch derjenige nicht, der<br />

eine andere Person selbst bevollmächtigen kann und will oder bereits früher<br />

bevollmächtigt hat. Das gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern<br />

auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten<br />

oder Fragen des Aufenthalts. Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend<br />

für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer<br />

Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten<br />

übertragen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der ebenfalls<br />

vom rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre<br />

„Wer hilft mir, wenn ... ?“.<br />

umfang der betreuung<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung<br />

tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen<br />

eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen<br />

werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen<br />

gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />

13


ausWirKungen der<br />

betreuung<br />

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge,<br />

dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />

Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach,<br />

ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln<br />

danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings<br />

nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute „im natürlichen Sinne“ – unabhängig<br />

von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />

einwilligungsvorbehalt<br />

Von dem Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong> keinen Einfluss auf die rechtliche<br />

Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnah me:<br />

Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt<br />

angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr<br />

ein. Der Betroffene braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa<br />

bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung<br />

seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an,<br />

wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder<br />

sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz<br />

des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt<br />

kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass der Betreute an<br />

nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil im Einzelfall der ihm obliegende<br />

Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.<br />

15


16<br />

eheschließung und errichtung von Testamenten, Wahlrecht<br />

Betreute können heiraten, wenn sie nicht geschäftsunfähig sind; ebenso können<br />

sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h. wenn sie in der<br />

Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht<br />

zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese<br />

Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />

sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt<br />

ist.<br />

dauer der betreuung<br />

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen<br />

nicht länger als notwendig dauern. Das Gesetz schreibt deshalb ausdrücklich<br />

vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer,<br />

haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der<br />

Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung<br />

hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung das Datum<br />

des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />

haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung<br />

oder Verlängerung entschieden werden.


ausWahL des betreuers<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit<br />

eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies kann<br />

eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins<br />

oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer<br />

aber auch die oder der Angestellte eines Betreuungsvereins oder die<br />

oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein. Vorrangig<br />

ist eine Person auszuwählen, die die Betreuung ehrenamtlich führt (§ 1897<br />

Abs. 6 BGB).<br />

Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies zur Besorgung der<br />

Angelegenheiten nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf dann in der Regel<br />

nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen und eine Vergütung<br />

erhalten.<br />

Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde selbst<br />

mit der Aufgabe betraut werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung<br />

durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang der<br />

Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />

ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen große<br />

Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />

ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.<br />

Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung des Vorgeschlagenen<br />

dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />

Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein volljährig gewordenes geistig behindertes<br />

Kind aus einer Augenblickslaune heraus eine dritte Person anstelle seiner<br />

zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt der Betroffene eine<br />

17


18<br />

bestimmte Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897<br />

Abs. 4 Satz 2 BGB). Diese Person darf dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe<br />

zum Betreuer bestellt werden.<br />

Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers<br />

auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere<br />

auf die Bindungen zu Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern,<br />

sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897<br />

Abs. 5 BGB).<br />

Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den<br />

Betroffenen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dies kann<br />

im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Feststehende Kriterien hierfür gibt<br />

es nicht, da alle Fälle verschieden gelagert sind. Das Gericht wird aber darauf<br />

achten, einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen zu übertragen,<br />

weil dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diejenigen,<br />

die zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

oder einer anderen engen Beziehung stehen (zum Beispiel<br />

das Personal des Heimes, in dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen<br />

der Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein als Betreuer aus (§ 1897<br />

Abs. 3 BGB).<br />

Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich<br />

zur Übernahme bereit erklärt hat. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet,<br />

eine Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie hierfür geeignet und die<br />

Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB). Allerdings kann das Gericht<br />

niemanden dazu zwingen. Wer jedoch die Übernahme einer Betreuung<br />

ohne Grund ablehnt, der ist für den Schaden verantwortlich, der dem Betroffenen<br />

durch die eingetretene Verzögerung entsteht.<br />

Wechsel des betreuers<br />

Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht<br />

wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wech-


sel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Allerdings kann ein<br />

Betreuer, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht<br />

mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung verlangen. Ein Betreuer, der<br />

seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, ist vom Gericht zu entlassen.<br />

Schlägt der Betreute im Lauf der Zeit jemand anderen vor, der gleich gut geeignet<br />

und zur Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht dem<br />

folgen, wenn es dem Wohl des Betroffenen dient. Ein Berufsbetreuer soll abgelöst<br />

werden, wenn die Aufgabe künftig von einer ehrenamtlich tätigen Person<br />

übernommen werden kann.<br />

Welche Aufgaben hat der betreuer?<br />

Der Betreuer hat die Aufgabe, die Angelegenheiten in dem übertragenen Wirkungskreis<br />

rechtlich zu besorgen und den Betreuten hier zu vertreten. Er hat<br />

insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im<br />

Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB).<br />

Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden nur die Handlungen innerhalb<br />

des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn der Betreuer feststellt, dass der<br />

Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen<br />

Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr<br />

das Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten. Nur<br />

in besonders eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln.<br />

Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben<br />

könnten, hat er dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB).<br />

Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenbereich<br />

fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Gericht.<br />

Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr des Betreuten nur dann<br />

kontrollieren, wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen<br />

hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).<br />

19


20<br />

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung und damit auch die Tätigkeit<br />

des Betreuers. Gewisse Aufgaben hat er jedoch noch zu erledigen. So muss er<br />

das Betreuungsgericht benachrichtigen, die Angehörigen unterrichten, unaufschiebbare<br />

Angelegenheiten regeln und nach Abwicklung aller Geschäfte einen<br />

Schlussbericht erstellen. Die Organisation der Beerdigung gehört dagegen<br />

nicht mehr zu seinen Aufgaben. Diese obliegt den Angehörigen. Eine Ausnahme<br />

gilt dann, wenn der Verstorbene festgelegt hat, dass der Betreuer die Beerdigung<br />

in die Wege leiten soll. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, sollte<br />

der Betreuer die Ordnungsbehörde einschalten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />

für die Durchführung der Bestattung zukommt.<br />

Persönliche betreuung<br />

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich<br />

betreuen. Das heißt nicht, dass er selbst dem Betroffenen bei dessen Pfle -<br />

ge oder der Haushaltsführung zur Hand gehen soll. Es bedeutet vielmehr: Er<br />

darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />

Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der Betreute<br />

so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der<br />

Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck<br />

von seinem Zustand zu verschaffen. Der Betreuer kann im Rahmen der persönlichen<br />

Betreuung natürlich auch selbst helfen, etwa im Haushalt oder in<br />

der Pflege, muss dies aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er<br />

aber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert<br />

wird. Ferner hat er dazu beizutragen, dass die dem Betreuten verbliebenen<br />

Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt<br />

der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu<br />

Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der<br />

Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt<br />

werden (§ 1901 Abs. 4 BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer<br />

dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse<br />

des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.


Wohl und Wünsche des betreuten<br />

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem<br />

Wohl des Betreuten entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass<br />

nicht einfach über seinen Kopf hinweg entschieden wird. Vielmehr müssen betreute<br />

Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient<br />

ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie<br />

im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen<br />

Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können. Der<br />

Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung<br />

wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen<br />

der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach<br />

muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten<br />

zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der Betreuer<br />

darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle<br />

derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen<br />

Willen eine übertrieben sparsame Lebensführung aufzwingen, wenn ausreichende<br />

Geldmittel vorhanden sind.<br />

Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die<br />

Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden<br />

sind, sind zu beachten, es sei denn, dass der Betroffene zwischenzeitlich seine<br />

Meinung geändert hat. Einzelheiten hierzu finden Sie in der ebenfalls vom<br />

rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre „Wer<br />

hilft mir, wenn ... ?“.<br />

Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer<br />

versuchen, dessen vermutlichen Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte<br />

nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der<br />

bisherigen Lebensführung ergeben.<br />

21


22<br />

schutz in PersÖnLichen<br />

angeLegenheiten<br />

Ein besonderes Kennzeichen des <strong>Betreuungsrecht</strong>s ist darin zu sehen, dass es<br />

die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den<br />

Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund gerückt hat. Das persönliche<br />

Wohlergehen des ihm anvertrauten Menschen darf dem Betreuer – unabhängig<br />

von seinem Aufgabenkreis – nie gleichgültig sein.<br />

Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen,<br />

so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />

oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Für besonders wichtige Angelegenheiten<br />

in diesem Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff – auch Sterilisation –, Unterbringung oder<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter<br />

Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln<br />

des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und ihn unter anderem<br />

verpflichten, eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. In diesem<br />

Zusammenhang gilt auch ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung,<br />

die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende<br />

Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten haben kann (siehe<br />

Seite 27).<br />

Allgemeines<br />

Jeder Betreuer, dem die Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, sollte sich<br />

als Erstes genau erkundigen, wie es mit dem Krankenversicherungsschutz des


Betreuten bestellt ist. Er sollte sich auf alle Fälle mit der Krankenversicherung<br />

in Verbindung setzen. Besteht eine Familienmitversicherung des Betreuten,<br />

sollte der Betreuer bitten, ihn zu informieren, wenn deren Voraussetzungen<br />

entfallen.<br />

untersuchung des gesundheitszustandes, Heil-behandlung,<br />

Ärztlicher eingriff<br />

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ärztliche Maßnahmen<br />

nur zulässig sind, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem<br />

er hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken<br />

aufgeklärt worden ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen,<br />

so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche<br />

Unversehrtheit des Patienten dar. Auch wenn der Patient einen Betreuer<br />

hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig<br />

ist, d. h. sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme<br />

erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung<br />

des Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss sich der<br />

Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme<br />

umfasst, vergewissern, ob der Betreute in der konkreten Situation einwilligungsfähig<br />

ist und selbst entscheiden kann, ob er einwilligt. Zu beachten ist,<br />

dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen<br />

durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen<br />

nicht.<br />

Wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, hat der Betreuer nach hinreichender<br />

Aufklärung durch den Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme<br />

zu entscheiden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln: Wichtige Angelegenheiten<br />

sind vorher mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies seinem<br />

Wohl nicht zuwiderläuft. Wünsche des Betreuten (auch solche, die in einer Betreuungsverfügung<br />

festgelegt sind - siehe Broschüre des rheinland-pfälzischen<br />

Justizministeriums „Wer hilft mir, wenn ... ?“) sind zu beachten, soweit dies<br />

seinem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.<br />

23


24<br />

Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung<br />

des Betreuten hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen<br />

(§ 1901 a Abs. 1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />

Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />

zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den<br />

mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu<br />

entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung<br />

finden sich in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Ministerium<br />

der Justiz herausgegebenen Broschüre „Wer hilft mir, wenn ... ?“ .<br />

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />

das der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />

und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen<br />

auch, den Betreuer mit seiner Verantwortung für den Betreuten nicht alleine<br />

zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne der Vorschrift besteht etwa<br />

bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren,<br />

wie sie mit der Narkose verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger<br />

dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts der Sehkraft,<br />

bei der Amputation eines Beines oder bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />

anzunehmen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts<br />

muss konkret und nahe liegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche<br />

Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich<br />

die Betreuer an das Betreuungsgericht wenden. Keine Genehmigungspflicht<br />

besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />

wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />

Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />

eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />

Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />

der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />

stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet.


Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es in allen Fällen nicht, wenn zwischen<br />

Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung,<br />

die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a<br />

BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />

Sterilisation<br />

Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />

dar. Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann<br />

oft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders problematisch ist der<br />

Eingriff, wenn über ihn nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer als Vertreter<br />

entscheidet.<br />

Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer<br />

rechtlichen Grauzone stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung nicht<br />

gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Gesetz enthält jetzt ein völliges<br />

Verbot der Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />

Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn er den Eingriff durchführen lassen will,<br />

hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />

in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1905<br />

BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />

stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />

darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der<br />

Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung<br />

schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären,<br />

zulässig. Eine solche Notlage kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter<br />

von ihrem Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein schwerwiegendes<br />

seelisches Leid zur Folge hätte.<br />

25


26<br />

unterbringung<br />

Der Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen den Betreuten mit<br />

gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines<br />

Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Die Unterbringung ist<br />

allerdings nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />

zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen<br />

Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung<br />

eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden<br />

kann.<br />

Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen<br />

darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Soweit der Volljährige<br />

seinen Willen frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />

auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf in einem solchen Fall nicht<br />

bestellt werden, um für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für erforderlich<br />

gehaltene Untersuchung oder Behandlung herbeizuführen. Eine Untersuchung<br />

und Behandlung gegen den Willen des Erwachsenen sind nur zulässig,<br />

wenn er seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann – wenn<br />

er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit einer Untersuchung oder<br />

Behandlung nicht einsehen kann und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />

kann – und wenn ihm bei Unterbleiben der Untersuchung oder Behandlung ein<br />

erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.<br />

Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich „erzieherischen Gründen“<br />

ist ebenfalls nicht zulässig. Der Betreuer kann den Betreuten auch nicht deshalb<br />

unterbringen, weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen sind<br />

nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den Unterbringungsgesetzen<br />

der einzelnen Länder zuständigen Behörden und Gerichte.<br />

Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen durch den Betreuer nur<br />

ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die<br />

Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2<br />

BGB).


Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen<br />

wegfallen, z.B. die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht.<br />

Er bedarf zur Beendigung der Unterbringung nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />

Bei Zweifeln kann er sich allerdings vom Betreuungsgericht<br />

beraten lassen. Beendet er die Unterbringung, so hat er dies dem Betreuungsgericht<br />

anzuzeigen.<br />

unterbringungsähnliche Massnahmen<br />

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen<br />

oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig.<br />

Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch auch in<br />

diesen Fällen, wenn einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />

oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />

die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen,<br />

§ 1906 Abs. 4 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Betreute bereits mit gerichtlicher<br />

Genehmigung in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung<br />

untergebracht ist.<br />

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne<br />

die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die<br />

Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum<br />

Schutz vor dem Herausfallen wird ein Gurt angebracht, den der Betreute aber<br />

– falls er das will – öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt<br />

auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er<br />

die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei nicht einwilligungsfähigen<br />

Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“)<br />

über die Einwilligung in die unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahme und beantragt deren Genehmigung beim Betreuungsgericht.<br />

Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: Bettgitter;<br />

Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen<br />

des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners<br />

nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhig-<br />

27


28<br />

stellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung<br />

eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln<br />

über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt<br />

werden.<br />

In Eilfällen, in denen zum Schutz des Betreuten ohne vorherige Genehmigung<br />

gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />

Wohnungsauflösung<br />

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt,<br />

die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll<br />

daher insoweit vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907 BGB).<br />

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute<br />

(oder für ihn sein Betreuer) gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die<br />

Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B. Aufhebungsvertrag<br />

zwischen Betreuer und Vermieter). Treten andere Umstände ein, aufgrund<br />

derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (z. B.<br />

Kündigung durch den Vermieter), so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />

oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des<br />

Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />

aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während der Betreute<br />

im Krankenhaus ist), so hat er dies ebenfalls unverzüglich dem Betreuungsgericht<br />

mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten vermieten,<br />

so bedarf er hierfür der gerichtlichen Genehmigung. Dies gilt etwa, wenn der<br />

Betreuer während eines Krankenhausaufenthaltes des Betreuten dessen Eigenheim<br />

weitervermieten will.


tÄtigKeit<br />

des betreuers in<br />

verMÖgensrechtLichen<br />

angeLegenheiten<br />

Allgemeine Pflichten<br />

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />

übertragen, so hat er bei allen Handlangungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />

nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet<br />

und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt<br />

insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Er<br />

hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf<br />

getrennten Konten verwaltet wird. Außerdem darf der Betreuer im Namen des<br />

Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des<br />

Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Im übrigen<br />

sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn,<br />

es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.<br />

29


30<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses<br />

Ist dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />

übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen.<br />

Der Stichtag (beim Gericht erfragen) ist auf dem Verzeichnis anzugeben<br />

(Beispiel: Stand 14. März 2009). Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen.<br />

Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so<br />

sollte dieses verwendet werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen<br />

zu versehen sind.<br />

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:<br />

Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor der<br />

Betreuerbestellung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden,<br />

vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung des<br />

Krankheitsbildes.<br />

Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen<br />

zum Zweck der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Der<br />

Betreuer kann den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert<br />

angeben.<br />

Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht<br />

mit einzureichen. Im Fall von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />

zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.<br />

Wichtig:<br />

Gleich zu Beginn sollte der Betreuer die Heimleitung oder sonstige Helfer,<br />

falls möglich auch den Betreuten selbst fragen, ob Konten vorhanden sind.<br />

Bei den Banken sollte sich der Betreuer – unter Vorlage seines Betreuerausweises<br />

– vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten sowie mit<br />

den in Betracht kommenden Sozialbehörden (Agentur für Arbeit, Kranken-,<br />

Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />

sollte erforderlichenfalls Verbindung aufgenommen werden,<br />

desgleichen mit Gläubigern und Schuldnern.


Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur<br />

dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen<br />

wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />

bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.<br />

Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen<br />

werden.<br />

rechnungslegung<br />

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum<br />

für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom<br />

Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand<br />

der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses.<br />

Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür<br />

vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst<br />

werden können. Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht<br />

zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die<br />

sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.<br />

Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.<br />

Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordrucks<br />

zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige<br />

Hinweise schriftlich beigefügt werden.<br />

Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen, kann Rat bei der Betreuungsbehörde<br />

oder beim Betreuungsgericht eingeholt werden.<br />

Wichtig:<br />

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten<br />

beizufügen: Wo ist sein Aufenthalt? Wie häufig sind die Kontakte<br />

zu ihm? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für<br />

nötig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder<br />

eingeschränkt werden? usw.<br />

31


32<br />

Falls der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling<br />

des Betreuten ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur<br />

dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der Rechnungslegung<br />

befreite Betreuer muss aber mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung<br />

des Vermögens beim Gericht einreichen. Im Übrigen sollte<br />

beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen<br />

Erben ein Recht auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung), weshalb es<br />

sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und<br />

Kontoauszüge aufzuheben.<br />

geldanlage und geldgeschäfte<br />

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur<br />

Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher<br />

anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung<br />

(dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen)<br />

und Kommunalbanken (<strong>Stadt</strong>- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung<br />

angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst<br />

muss vom Gericht genehmigt werden.<br />

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher<br />

sind (z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe,<br />

Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der<br />

Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu<br />

klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere<br />

und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.<br />

Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold.<br />

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten<br />

sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die<br />

Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht<br />

empfehlenswert.


Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn der Betreuer Vater, Mutter,<br />

Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist, soweit das<br />

Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.<br />

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies<br />

gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer<br />

nicht Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten<br />

ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die<br />

Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird.<br />

Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder<br />

Kontokorrentkonto braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche Genehmigung<br />

mehr; seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben auf einem<br />

solchen Konto genehmigungsfrei verfügen. Übersteigt das Guthaben auf dem<br />

Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten den für dessen laufende Ausgaben<br />

benötigten Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber ebenfalls<br />

verzinslich und mündelsicher anzulegen.<br />

Handlungen, die der genehmigung durch das betreuungsgericht bedürfen<br />

Grundstücksgeschäfte<br />

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf<br />

und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung<br />

von Grundschulden und Hypotheken.<br />

Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum des<br />

Betreuten siehe im Abschnitt über die Wohnungsauflösung.<br />

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z. B.<br />

• Erbauseinandersetzungen<br />

• Erbausschlagungen<br />

• Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos)<br />

• Arbeitsverträge<br />

• Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden<br />

• Lebensversicherungsverträge<br />

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34<br />

Wichtig:<br />

Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossen<br />

werden, so ist die Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen,<br />

z. B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt und dem Betreuer<br />

Miete zahlen soll. In diesen Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht<br />

wenden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren Betreuer<br />

bestellt.


WeLche rechte<br />

Kann der betreuer<br />

geLtend Machen?<br />

ersatz von Aufwendungen<br />

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen<br />

nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />

bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar<br />

dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />

ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist.<br />

Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />

Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten<br />

der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben<br />

kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge. Die Grenze<br />

hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600,- Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

oder bei besonderer Behinderung 2.600,- Euro. In Einzelfällen können<br />

sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte<br />

sind u. a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum<br />

Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung<br />

zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.<br />

Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen<br />

gegen die Justizkasse. Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er<br />

jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob<br />

35


36<br />

er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs<br />

auf Aufwendungsersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich<br />

323,- Euro zu beanspruchen.<br />

Entscheidet sich der Betreuer für die Einzelabrechnung, so gilt Folgendes: Für<br />

Fahrtkosten sieht das Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 Euro/km vor. Bei größeren<br />

Strecken werden u. U. nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />

erstattet. Einzelheiten sollten deshalb in solchen Fällen mit dem Betreuungsgericht<br />

geklärt werden. Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen<br />

erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen<br />

geltend gemacht wird.<br />

Entscheidet sich der Betreuer für die Pauschale, so braucht er keine einzelne<br />

Abrechnung vorzunehmen. Ein Jahr nach seiner Bestellung steht sie ihm ohne<br />

weiteren Nachweis zu.<br />

Achtung: Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der Aufwandsentschädigung<br />

gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung<br />

des Betreuers folgenden Jahrestag; der Anspruch muss bis zum 31.03. des folgenden<br />

Kalenderjahres geltend gemacht werden.<br />

Beispiel:<br />

Ist die Bestellung etwa am 15.01.2009 erfolgt, ist der Anspruch am<br />

15.01.2010 entstanden; er muss bis spätestens 31.03.2011 geltend gemacht<br />

werden. Bei einer Bestellung am 20.12.2009 entsteht der Anspruch<br />

am 20.12.2010, folglich erlischt er ebenfalls am 31.03.2011. Das Datum<br />

31.03. ist deshalb für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung wichtig.<br />

Erhält der Betreuer die jährliche pauschale Aufwandsentschädigung, zählt sie<br />

zum steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege<br />

aufzuheben, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um ggfl.<br />

gegenüber dem Finanzamt die Höhe der Aufwendungen belegen zu können.<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium<br />

mit Schreiben vom 15.11.2008 den Finanzämtern Hinweise zur Anwendung der<br />

Steuervorschriften erteilt. Danach fallen die Pauschalen unter den Freibetrag<br />

von 500,- Euro in § 3 Nr. 26a EStG. Außerdem ist ein weiterer Freibetrag von


256,- Euro aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass<br />

– auch ohne Nachweis der Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen für<br />

zwei ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />

dagegen mehr als zwei ehrenamtliche Betreuungen, überschreitet<br />

sie die Freigrenze, so dass es wichtig sein kann, die Höhe der konkreten Aufwendungen<br />

gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche<br />

oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer<br />

Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />

den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche<br />

Betreuer wird zur Zeit in Rheinland-Pfalz kostenlos in eine Gruppenversicherung<br />

einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />

Vergütung<br />

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich<br />

geführt. Sie werden jedoch entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung<br />

des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />

führt. In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach<br />

den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />

Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />

zwischen 27,- und 44,- Euro; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie<br />

eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />

der Betreuung werden dabei je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des<br />

Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben<br />

Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />

pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5<br />

VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse<br />

zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann<br />

37


38<br />

das Betreuungsgericht dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene<br />

Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der<br />

vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute<br />

nicht mittellos ist (§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />

Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer erbringt, kann diese unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben<br />

verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der zunächst mittellose<br />

Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt. Einzelheiten<br />

hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht<br />

erfragt werden.<br />

Hilfe für ehrenamtliche betreuerinnen und betreuer<br />

In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf<br />

an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung<br />

zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn<br />

oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um Mitbürgerinnen<br />

und Mitbürger, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für<br />

Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer<br />

bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen<br />

werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Bera -<br />

tung und Hilfe vorhanden ist.<br />

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch<br />

bei der zuständigen Behörde.<br />

Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts z. B.<br />

im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen<br />

Rechnungslegung eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die zuständige Behörde<br />

der Hauptansprechpartner, soweit es eher um praktische Fragen geht.<br />

Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner


Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern,<br />

Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht<br />

solche Hilfen auch vermitteln können.<br />

Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer auf Beratung besonderen<br />

Wert legen. Daher ist es wichtig, dass er in seine Aufgaben eingeführt wird,<br />

wobei die zuständige Behörde für ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungsangebot<br />

zu sorgen hat. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen<br />

können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote,<br />

sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen<br />

werden.<br />

Eine wichtige Rolle hat das Betreuungsgesetz den Betreuungsvereinen zugedacht.<br />

In Rheinland-Pfalz ist die Umsetzung in diesem Bereich auch sehr gut<br />

gelungen. Es gibt ein flächendeckendes Netz von 106 anerkannten und geförderten<br />

Betreuungsvereinen. Betreuungsvereinen gelingt es immer wieder, Interesse<br />

für die Arbeit der rechtlichen Betreuung bei Menschen, die sich gerne<br />

ehrenamtlich engagieren möchten, zu wecken und sie so als Mitglieder zu gewinnen.<br />

Sie bereiten sie auf ihre Tätigkeit vor, schulen sie auch in der Folgezeit<br />

und begleiten und unterstützen sie in ihrer konkreten Arbeit. Der Rückhalt im<br />

Verein selbst sowie der Kontakt und Erfahrungsaustausch zu anderen gleichgesinnten<br />

Menschen sind wesentliche Elemente für die Entfaltung von ehrenamtlichem<br />

Engagement in diesem Bereich und wirken sich für ehrenamtliche<br />

Betreuerinnen und Betreuer sehr positiv aus.<br />

Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden<br />

stehen auch den Vorsorgebevollmächtigen offen.<br />

Am Ende der Broschüre finden Sie eine Liste mit Kontaktadressen der Betreuungsbehörden<br />

und Betreuungsvereine.<br />

Für die konkrete Arbeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern gibt es<br />

eine sehr wertvolle Hilfe: eine Musterformularsammlung, in der die wichtigsten<br />

Anträge, die beim Betreuungsgericht gestellt werden müssen, enthalten sind sowie<br />

auch Vorlagen für den sonstigen Rechtsverkehr. Fragen Sie bei Ihrem Betreuungsgericht<br />

nach – am besten gleich bei Ihrer Bestellung.<br />

39


gerichtLiches<br />

verFahren<br />

Verfahren der betreuerbestellung<br />

Einleitung des Verfahrens<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies<br />

selbst beantragen. Wer lediglich körperlich behindert ist, kann nur auf seinen<br />

Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das<br />

Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />

Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine<br />

entsprechende Anregung geben.<br />

Zuständiges Gericht<br />

Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat, sich also hauptsächlich aufhält.<br />

Stellung des Betroffenen<br />

Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge<br />

stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene<br />

soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen Verlauf des<br />

Verfahrens unterrichtet werden.<br />

Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist,<br />

bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betrof-<br />

41


42<br />

fenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte,<br />

den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit<br />

erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen hat er – soweit sie mit dessen<br />

Interessen vereinbar sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese Wünsche<br />

in die Entscheidung des Gerichts einfließen können.<br />

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich tätige Personen bestellt<br />

werden, z. B. Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />

Soweit keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht,<br />

kann zum Verfahrenspfleger auch bestellt werden, wer Verfahrenspflegschaften<br />

berufsmäßig führt, insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von<br />

Betreuungsvereinen, Bedienstete der Behörden oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.<br />

Persönliche Anhörung des Betroffenen<br />

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen<br />

– von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich<br />

einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt<br />

werden, dass sich das Gericht hinreichend über den Betroffenen informiert.<br />

Den persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des<br />

Betroffenen verschaffen, wenn er es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung<br />

dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch nicht in seiner Privatsphäre<br />

gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Richters bzw.<br />

der Richterin, so findet die Anhörung im Gericht statt.<br />

Bei der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen den Umfang des<br />

Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht<br />

kommt.<br />

In geeigneten Fällen weist das Gericht den Betroffenen auf die Möglichkeit der<br />

Vorsorgevollmacht hin.<br />

Beteiligung Dritter<br />

Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger bestellt ist, dieser hinzuzuziehen.<br />

Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen<br />

anhören.


Das Gericht hört die Betreuungsbehörde an, wenn es der Betroffene verlangt<br />

oder es der Sachaufklärung dient. Ferner können im Interesse des Betroffenen<br />

dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie dessen Eltern, Pflegeltern, Großeltern,<br />

Abkömmlinge, Geschwister angehört werden, soweit diese am Verfahren<br />

beteiligt sind. Eine Vertrauensperson ist ebenfalls anzuhören, wenn dies ohne<br />

erhebliche Verzögerung möglich ist.<br />

Sachverständigengutachten<br />

Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen – nur bestellt werden und<br />

ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht<br />

ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang<br />

der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme eingeholt hat.<br />

Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den<br />

Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis<br />

kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers genügen, wenn der Betroffene<br />

die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet<br />

hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den<br />

Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. Ebenso<br />

ist im Verfahren zur Betreuerbestellung die Verwendung eines bestehenden<br />

ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />

möglich, wenn dadurch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen<br />

infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen<br />

Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.<br />

Ein solches Gutachten darf nur mit Einwilligung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers<br />

verwertet werden.<br />

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde<br />

Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger<br />

und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung<br />

in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer.<br />

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet;<br />

er erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde dient<br />

als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />

Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie<br />

kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt<br />

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44<br />

werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in der Regel<br />

aus. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts<br />

erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />

gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren<br />

durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen<br />

Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den<br />

Aufgabenkreis des bestellten Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen<br />

sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und treten<br />

nach 6 Monaten außer Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen kann<br />

eine weitere einstweilige Anordnung erlassen werden, eine Gesamtdauer von<br />

1 Jahr darf jedoch nicht überschritten werden.<br />

In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle eines Betreuers, solange<br />

dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann,<br />

selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />

Rechtsmittel<br />

Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht, die binnen einer Frist von<br />

einem Monat oder in bestimmten Fällen auch innerhalb einer Frist von 2 Wochen<br />

eingelegt werden muss.<br />

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in Betreuungssachen zur<br />

Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung<br />

oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und in Unterbringungssachen<br />

mit freiheitsentziehenden Maßnahmen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof<br />

möglich. Gegen andere Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist<br />

die Rechtsbeschwerde nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.<br />

Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche<br />

Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht<br />

seiner Entscheidung beizufügen hat.


das unterbringungsverfahren<br />

Durch das Betreuungsgesetz ist ein einheitliches Verfahren sowohl für die<br />

(zivil-rechtliche) Unterbringung durch den Betreuer wie für die (öffentlichrechtliche)<br />

Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker eingeführt worden. Es gelten hier ähnliche Grundsätze wie<br />

im Verfahren der Betreuerbestellung.<br />

Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die<br />

Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit<br />

auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung<br />

ist möglich. Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung,<br />

so darf sie eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.<br />

Kosten des Verfahrens<br />

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und<br />

Auslagen, insbesondere Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das<br />

Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-<br />

Euro beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück,<br />

wenn das Haus des betreuten Menschen, dem nicht getrennt lebenden<br />

Ehegatten bzw. Lebenspartner oder seinem minderjährigen unverheirateten<br />

Kind allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird<br />

und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll. Wenn Sie sich über die konkret<br />

zu erwartenden Gebühren informieren wollen, fragen Sie am besten beim<br />

Betreuungsgericht nach.<br />

In Unterbringungssachen fallen keine Gerichtsgebühren an, Auslagen werden<br />

von dem Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei entsprechender<br />

Leistungsfähigkeit erhoben. Wenn eine Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme<br />

abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt<br />

oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird,<br />

kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen (insbesondere<br />

die Anwaltskosten) der Staatskasse auferlegen. Die Kosten des Verfahrens<br />

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46<br />

können in diesen Fällen auch einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten auferlegt<br />

werden, soweit er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />

grobes Verschulden trifft.


etreuungsvOrschriFten<br />

des bürgerLichen<br />

gesetzbuches<br />

Auszug<br />

§ 104 BGB<br />

Geschäftsunfähig ist ...<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand<br />

seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />

§ 1896 BGB<br />

Bestellung eines Betreuers<br />

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz<br />

oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen<br />

Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein<br />

Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen<br />

Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur<br />

47


48<br />

auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen<br />

Willen nicht kundtun kann.<br />

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt<br />

werden.<br />

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung<br />

erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten<br />

des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den<br />

in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei<br />

denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer<br />

besorgt werden können.<br />

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten<br />

gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.<br />

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die<br />

Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis<br />

des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />

angeordnet hat.<br />

§ 1897 BGB<br />

Eignung des Betreuers<br />

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet<br />

ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten<br />

des Betreuten zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich<br />

zu betreuen.<br />

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der<br />

dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf<br />

nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den<br />

Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort<br />

ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).


(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher<br />

der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer<br />

bestellt werden.<br />

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden<br />

kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen<br />

nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen,<br />

so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch<br />

für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat,<br />

es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden<br />

kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und<br />

sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen<br />

zu Eltern, Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf<br />

die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.<br />

(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann<br />

zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung<br />

steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden<br />

dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige<br />

durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsbetreuung<br />

betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />

(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals<br />

in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht<br />

zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu<br />

den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde<br />

soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem<br />

Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />

(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt,<br />

hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen<br />

zu erklären.<br />

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50<br />

§ 1898 BGB<br />

Übernahmepflicht<br />

(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu<br />

übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />

Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse<br />

zugemutet werden kann.<br />

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich<br />

zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.<br />

§ 1899 BGB<br />

Mehrere Betreuer<br />

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten<br />

des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem<br />

Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.<br />

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten<br />

ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.<br />

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden,<br />

können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei<br />

denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub<br />

Gefahr verbunden ist.<br />

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der<br />

eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere<br />

verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.<br />

§ 1900 BGB<br />

Betreuungsverein und -behörde<br />

(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend<br />

betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein<br />

zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.


(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen.<br />

Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige<br />

Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er<br />

die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.<br />

(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der<br />

Volljährige durch einen oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut<br />

werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />

(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder<br />

durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht<br />

die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine<br />

Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.<br />

§ 1901 BGB<br />

Führung der Betreuung<br />

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />

des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich<br />

zu besorgen.<br />

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es<br />

dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit,<br />

im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und<br />

Vorstellungen zu gestalten.<br />

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen<br />

Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Die gilt auch<br />

für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat,<br />

es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe<br />

der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />

sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />

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52<br />

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass<br />

Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten<br />

zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen<br />

zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten<br />

Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan<br />

zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung<br />

und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung<br />

ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches<br />

gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen<br />

oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Verordnung<br />

des Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />

§ 1901a BGB<br />

Patientenverfügung<br />

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit<br />

schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung<br />

noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands,<br />

Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie<br />

untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf<br />

die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat<br />

der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.<br />

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.<br />

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer<br />

Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />

zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen<br />

des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in<br />

eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche<br />

Wille ist auf grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen<br />

sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,<br />

ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen<br />

des Betreuten.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung<br />

des Betreuten.<br />

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.<br />

Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung<br />

eines Vertragsschlusses gemacht werden.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.<br />

§ 1901b BGB<br />

Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens<br />

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf<br />

den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer<br />

erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens<br />

als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.<br />

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der<br />

Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2<br />

soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit<br />

zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung<br />

möglich ist.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.<br />

§ 1901c BGB<br />

Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht<br />

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge<br />

zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung<br />

geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern,<br />

nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines<br />

Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht<br />

über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />

seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht<br />

kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.<br />

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§ 1902 BGB<br />

Vertretung des Betreuten<br />

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und<br />

außergerichtlich.<br />

§ 1904 BGB<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen<br />

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass<br />

der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger<br />

dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die<br />

Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />

ist.<br />

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />

eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />

Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />

der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />

stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet.<br />

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung,<br />

die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen<br />

des Betreuten entspricht.<br />

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn<br />

zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,<br />

dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem<br />

nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine<br />

der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen,


nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese<br />

Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.<br />

§ 1905 BGB<br />

Sterilisation<br />

(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser<br />

nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn<br />

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,<br />

2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,<br />

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft<br />

kommen würde,<br />

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr<br />

einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen<br />

Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zu-<br />

mutbare Weise abgewendet werden könnte und<br />

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert wer-<br />

den kann.<br />

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der<br />

Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das<br />

ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung<br />

vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden<br />

müssten.<br />

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation<br />

darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt<br />

werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben,<br />

die eine Refertilisierung zulässt.<br />

§ 1906<br />

Genehmigung einer Unterbringung<br />

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung<br />

verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten<br />

erforderlich ist, weil<br />

55


56<br />

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Be-<br />

hinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder<br />

erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder<br />

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder<br />

ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Be-<br />

treuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer<br />

psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Not-<br />

wendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-<br />

sicht handeln kann.<br />

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.<br />

Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem<br />

Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen<br />

wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich<br />

in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne<br />

untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder<br />

auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit<br />

entzogen wer-den soll.<br />

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung<br />

eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die<br />

Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten<br />

Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

§ 1907 BGB<br />

Genehmigung einer Wohnungsauflösung<br />

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute<br />

gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.


Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen<br />

Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />

(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses<br />

in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />

Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />

auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />

aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch<br />

den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der<br />

Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis<br />

länger als vier Jahre dauert oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden<br />

soll.<br />

57


58<br />

ansPrechPartner<br />

(Stand: 01 12 2009)<br />

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entscheidet über die Anerkennung<br />

der Betreuungsvereine.<br />

Der jeweils aktuelle Stand der anerkannten Vereine kann dort oder bei den örtlichen<br />

Betreuungsbehörden erfragt werden.<br />

Hier eine beispielhafte Liste von Ansprechpartnern:<br />

Kreis Ahrweiler<br />

Kreisverwaltung Ahrweiler Telefon 02641 975424<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02641 9757424<br />

Wilhelmstraße 24-30<br />

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />

SKFM e.V. Telefon 02641 201278<br />

Johannisstraße 24 Telefax 02641 202421<br />

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />

Betreuungsverein der Ev. Kirchengemeinde in der Rhein-Ahr-Region e.V.<br />

Außenstelle Ahrweiler Telefon 02641 3283<br />

Peter-Jansen-Straße 20 Telefax 02641 34026<br />

53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler


Kreis Altenkirchen<br />

Kreisverwaltung Altenkirchen Telefon 02681 8124-30<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02681 8124-00<br />

Postfach 1320<br />

57610 Altenkirchen<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Werk Altenkirchen e.V.<br />

<strong>Stadt</strong>hallenweg 16 Telefon 02681 8008-24<br />

57610 Altenkirchen Telefax 02681 8008-82<br />

Betreuungsverein des DRK-Kreisverbandes Altenkirchen e.V.<br />

Kölner Straße 97 Telefon 02681 8006-45<br />

57610 Altenkirchen Telefax 02681 8006-98<br />

Betreuungsverein der AWO – Verband Altenkirchen e.V.<br />

Konrad-Adenauer-Platz 5 Telefon 02681 9849871<br />

57610 Altenkirchen Telefax 02681 9849870<br />

SKFM im Landkreis Altenkirchen e.V.<br />

Steckensteiner Straße 53 Telefon 02742 967503<br />

57537 Mittelhof Telefax 02742 912940<br />

Kreis Alzey-Worms<br />

Kreisverwaltung Alzey-Worms Telefon 06731 4082041<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06731 408180<br />

Ernst-Ludwig-Straße 36<br />

55232 Alzey<br />

Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Alzey-Worms e.V.<br />

Hellgasse 20 Telefon 06731 10459<br />

55232 Alzey Telefax 06731 2385<br />

Kreis Bad Dürkheim<br />

Kreisverwaltung Bad Dürkheim Telefon 06322 961244<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06322 961254<br />

Postfach 1562<br />

67098 Bad Dürkheim<br />

59


60<br />

SKFM Bad Dürkheim e.V. Telefon 06322 68784<br />

BtV für den Landkreis Bad Dürkheim Telefax 06322 1495<br />

Eichstraße 2a<br />

67098 Bad Dürkheim<br />

Betreuungsverein in der Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen e.V.<br />

Obermarkt 1 Telefon 06322 989592<br />

67098 Bad Dürkheim Telefax 06322 989592<br />

STK-BV e.V. Betreuungsverein der AWO Haßloch Telefon 06324 82874<br />

Langgasse 24 Telefax 06324 81449<br />

67454 Haßloch<br />

Betreuungsverein Landkreis Bad Dürkheim e.V.<br />

Philipp-Fauth-Straße 11 Telefon 06322 9614400<br />

67098 Bad Dürkheim Telefax 06322 96184400<br />

Kreis Bad Kreuznach . .<br />

Kreisverwaltung Bad Kreuznach Telefon 0671 803214<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0671 803455<br />

Postfach 18 61<br />

55508 Bad Kreuznach<br />

Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Telefon 0671 31782<br />

Bahnstraße 24 Telefax 0671 9799683<br />

55512 Bad Kreuznach<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Werk Telefon 06753 4412<br />

Talweg 1 Telefax 06753 4432<br />

55590 Meisenheim<br />

SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste im Kreis Bad Kreuznach e.V.<br />

Ringstraße 15 Telefon 0671 64207<br />

55543 Bad Kreuznach Telefax 0671 75114<br />

Arbeiterwohlfahrt Telefon 06752 6552<br />

Betreuungsverein Telefax 06752 6564<br />

Wilhelm-Dröscher-Haus<br />

Übergasse<br />

55606 Kirn


Betreuungsverein der Lebenshilfe Telefon 0671 76350<br />

Planiger Straße 81 Telefax 0671 8961174<br />

55543 Bad Kreuznach<br />

Kreis Bernkastel-Wittlich<br />

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Telefon 06571 14274<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06571 940274<br />

Postfach 1420 14 20<br />

54516 Wittlich<br />

SKFM Wittlich e. V. Telefon 06571 96620<br />

Bergweilerweg 18 Telefax 06571 265269<br />

54516 Wittlich<br />

Betreuungsverein der AWO Telefon 06533 941090<br />

KV Bernkastel-Wittlich Telefax 06533 941091<br />

Bahnhofstraße 44<br />

54497 Morbach<br />

Kreis Birkenfeld<br />

Kreisverwaltung Birkenfeld Telefon 06782 15412<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06782 15496<br />

Schneewiesenstraße 25<br />

55765 Birkenfeld<br />

SKFM im Kreis Birkenfeld e.V. Telefon 06782 9452<br />

Hauptstraße 17 Telefax 06782 981749<br />

55765 Birkenfeld<br />

Betreuungsverein Landkreis Birkenfeld e. V.<br />

Schneewiesenstraße 25 Telefon 06782 15412<br />

55765 Birkenfeld Telefax 06782 15496<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Werk Telefon 06781 50700<br />

Wasenstraße 21 Telefax 06781 507015<br />

55743 Idar-Oberstein<br />

61


62<br />

Caritasverband für die Region Telefon 06781 22019<br />

Rhein-Hunsrück-Nahe e.V. Telefax 06781 26982<br />

Friedrichstraße 1<br />

55743 Idar-Oberstein<br />

AWO Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e.V.<br />

Friedrich-Ebert-Ring 40 Telefon 06781 458713<br />

55743 Idar-Oberstein Telefax 06782 457850<br />

Kreis Bitburg-Prüm<br />

Kreisverwaltung Bitburg-Prüm Telefon 06561 151140<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06561 151007<br />

Trierer Straße 1<br />

54634 Bitburg<br />

SKFM Prüm e.V. Telefon 06551 980887<br />

Kalvarienbergstraße 1 Telefax 06551 985136<br />

54595 Prüm<br />

SKFM Bitburg e.V. Telefon 06561 945100<br />

Prälat-Benz-Straße 35 Telefax 06561 9451020<br />

54634 Bitburg<br />

Kreis Cochem-Zell<br />

Kreisverwaltung Cochem-Zell Telefon 02671 615115<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02671 615337<br />

Postfach 13 20<br />

56803 Cochem<br />

Katholischer Verein für soziale Dienste im Landkreis Cochem-Zell e.V.<br />

Ravenéstraße 37 Telefon 02671 8054<br />

56812 Cochem Telefax 02671 91151<br />

Betreuungsverein der AWO Cochem e.V. Telefon 02671 91371<br />

Im Eichenhain 1 Telefax 02671 91274<br />

56812 Cochem-Brauheck


Kreis Daun<br />

Kreisverwaltung Daun Telefon 06592 933273<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06592 98033<br />

Postfach 12 20<br />

54543 Daun<br />

SKFM Daun e.V. Telefon 06592 983955<br />

Michel-Reineke-Straße 10 Telefax 06592 985033<br />

54550 Daun<br />

Betreuungsverein Westeifel e.V. Telefon 06591 16550<br />

Vulkanring 7 Telefax 06591 16555<br />

54561 Gerolstein<br />

Donnersbergkreis<br />

Kreisverwaltung des Donnersbergkreises Telefon 06352 710182<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06352 710232<br />

Uhlandstraße 2<br />

67292 Kirchheimbolanden<br />

Betreuungsverein Donnersberg e.V. Telefon 06361 3746<br />

Kreuznacher Straße 36 Telefax 06361 22422<br />

67806 Rockenhausen<br />

Betreuungsverein Kirchheimbolanden e.V.<br />

Dannenfelser Straße 40 b Telefon 06352 67149<br />

67292 Kirchheimbolanden Telefax 06352 700386<br />

Kreis <strong>Frankenthal</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Frankenthal</strong> Telefon 06233 89484<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06233 89509<br />

Rathausplatz 2-7<br />

67227 <strong>Frankenthal</strong><br />

Betreuungsverein der AWO – Ortsververein <strong>Frankenthal</strong> e.V.<br />

Schmiedgasse 47 Telefon 06233 369041<br />

67227 <strong>Frankenthal</strong> Telefax 06233 369044<br />

63


64<br />

Kreis Germersheim<br />

Kreisverwaltung Germersheim Telefon 07274 53264<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 07274 5315264<br />

Luitpoldplatz 1<br />

76726 Germersheim<br />

SKFM Germersheim e.V. Telefon 07274 779434<br />

Königstraße 25a Telefax 07274 1457<br />

76726 Germersheim<br />

Betreuungsverein der AWO Kreisverband Germersheim<br />

Röntgenstraße 18 Telefon 07275 8919<br />

76870 Kandel/Pfalz Telefax 07275 94391<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe e.V. Telefon 07275 9887107<br />

Luitpoldstraße 27 Telefax 07275 9887210<br />

76770 Hatzenbühl<br />

Kaiserslautern<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Kaiserslautern Telefon 0631 3652271<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0631 3651590<br />

Maxstraße 17-19<br />

67653 Kaiserslautern<br />

SKFM für die <strong>Stadt</strong> Kaiserslautern e.V. Telefon 0631 3638266<br />

Klosterstraße 6 Telefax 0631 3638217<br />

67655 Kaiserslautern<br />

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Telefon 0631 8009341<br />

Kaiserslautern <strong>Stadt</strong> e.V. Telefax 0631 8009333<br />

Augustastraße 16-24<br />

67655 Kaiserslautern<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe für Menschen mit geist. Behinderung e.V.<br />

Pariser Straße 18 Telefon 0631 3714219<br />

67655 Kaiserslautern Telefax 0631 4147075


Verein für Betreuungen der AWO e. V. Telefon 0631 67963<br />

<strong>Stadt</strong>verband Kaiserslautern Telefax 0631 8923120<br />

Fischerstraße 47<br />

67655 Kaiserslautern<br />

Betreuungsverein <strong>Stadt</strong> Kaiserslautern e.V.<br />

Maxstraße 19 Telefon 0631 3652359<br />

67653 Kaiserslautern Telefax 0631 3651530<br />

Kreis Kaiserslautern<br />

Kreisverwaltung Kaiserslautern Telefon 0631 7105529<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0631 7105569<br />

Lauterstraße 8<br />

67657 Kaiserslautern<br />

Betreuungsverein der AWO – KV Kaiserslautern e.V.<br />

Lindenstraße 15 Telefon 0172 2532267<br />

66849 Landstuhl Telefax 06371 1300861<br />

DRK Betreuungsverein – KV Kaiserslautern Land e.V.<br />

Am Feuerwehrturm 6 Telefon 06371 92150<br />

66849 Landstuhl Telefax 06371 921520<br />

Betreuungsverein der Behindertenhilfe Westpfalz e.V.<br />

Langwiedener Straße 12 Telefon 06371 934369<br />

66849 Landstuhl Telefax 06371 934368<br />

Koblenz<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Koblenz Telefon 0261 1292245<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0261 1292200<br />

Postfach 20 15 51<br />

56020 Koblenz<br />

SKF Koblenz e.V. Telefon 0261 304240<br />

Kurfürstenstraße 87 Telefax 0261 3042430<br />

56068 Koblenz<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Koblenz e.V.<br />

Mainzer Straße 73a Telefon 0261 915612044<br />

56068 Koblenz Telefax 0261 9156150<br />

65


66<br />

Betreuungsverein der AWO e.V. Telefon 0261 9835148<br />

Mayener Straße 6 Telefax 0261 9835149<br />

56070 Koblenz<br />

Kreis Kusel<br />

Kreisverwaltung Kusel Telefon 06381 424288<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06381 424295<br />

Postfach 12 55<br />

66869 Kusel<br />

Betreuungsverein der AWO – Kreis Kusel e.V<br />

Trierer Straße 60 Telefon 06381 993277<br />

66869 Kusel Telefax 06381 993279<br />

BESUS e.V. Telefon 06381 425255<br />

Fritz-Wunderlich-Straße 6 Telefon 06381 993956<br />

66869 Kusel Telefax 06381 993957<br />

Landau<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Landau Telefon 06341 135020<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06341 135009<br />

Langstraße 9a<br />

76829 Landau/Pfalz<br />

SKFM <strong>Stadt</strong>verband Landau e.V. Telefon 06341 55323<br />

Queichheimer Hauptstraße 36 Telefax 06341 55170<br />

76829 Landau/Pfalz<br />

Betreuungsverein der AWO – Südliche Weinstraße e. V.<br />

Ostbahnhofstraße 22 Telefon 06341 918285<br />

76829 Landau Telefax 06341 918299<br />

Ludwigshafen<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Ludwigshafen Telefon 0621 5042715<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0621 5042778<br />

Bismarckstraße 116<br />

67059 Ludwigshafen


Betreuungsverein AWO Vorderpfalz e.V. Telefon 0621 5299318<br />

Maxstraße 65 Telefax 0621 5299238<br />

67059 Ludwigshafen<br />

SKFM für die <strong>Stadt</strong> Ludwigshafen e.V. Telefon 0621 5916231<br />

Kaiser-Wilhelm-Straße 60 Telefax 0621 5916233<br />

67059 Ludwigshafen<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe <strong>Frankenthal</strong>-Ludwigshafen e. V.<br />

Rheinhorststraße 385 Telefon 0621 6712363<br />

67071 Ludwigshafen Telefax 0621 6712363<br />

Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in der Pfalz<br />

Sternstraße 195 Telefon 0621 6352653<br />

67063 Ludwigshafen Telefax 0621 6352633<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Werk e.V.<br />

Falkenstraße 19 Telefon 0621 5207947<br />

67063 Ludwigshafen Telefax 0621 5207948<br />

Kreis Ludwigshafen<br />

Kreisverwaltung Ludwigshafen Telefon 0621 5909131<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0621 5909328<br />

Europaplatz 5<br />

67063 Ludwigshafen<br />

SKFM für den Rhein-Pfalz-Kreis e. V. Telefon 06235 925796<br />

Schulstraße 16 Telefax 06235 82782<br />

67105 Schifferstadt<br />

Mainz<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Mainz Telefon 06131 122713<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06131 123950<br />

Postfach 36 20<br />

55028 Mainz<br />

Soz. Therap. Beratungsstelle Telefon 06131 616776<br />

Betreuungsverein e.V. Telefax 06131 616676<br />

Rheinallee 17<br />

55118 Mainz<br />

67


68<br />

Caritas-Betreuungsverein Mainz e. V. Telefon 06131 618456<br />

Rhabanusstraße 5 Telefax 06131 618458<br />

55118 Mainz<br />

Paritätischer Betreuungsverein Telefon 06131 9502503<br />

Rheinland-Pfalz e.V. Telefax 06131 9502505<br />

Kantstraße 1<br />

55122 Mainz<br />

Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Mainz <strong>Stadt</strong> e.V.<br />

Am Judensand 69 Telefon 06131 385078<br />

55122 Mainz Telefax 06131 5700611<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe Mainz e.V. Telefon 06131 337007<br />

Kurt-Schumacher-Straße 41 b Telefax 06131 337009<br />

55124 Mainz<br />

Eigenleben e.V. Telefon 06131 961592<br />

BV des Commit-Club Mainz e.V. Telefax 60131 961516<br />

Wallaustraße 75<br />

55118 Mainz<br />

Mainz-Bingen<br />

Kreisverwaltung Mainz-Bingen Telefon 06132 7874282<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06132 7873199<br />

Postfach 13 55<br />

55206 Ingelheim<br />

Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband Mainz-Bingen e.V.<br />

Mitternachtsgasse 6 Telefon 06131 26932<br />

55116 Mainz Telefax 06131 26981<br />

Caritasverband Mainz e.V. Telefon 06721 917730<br />

Außenstelle Bingen Telefax 06721 917750<br />

Rochusstraße 8<br />

55411 Bingen<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe Telefon 06131 337008<br />

Mainz-Bingen e.V. Telefax 06131 337009<br />

Kurt-Schumacher-Straße 41b<br />

55124 Mainz


Betreuungsverein der Diakonie<br />

Binger Straße 218 Telefon 06132 789412<br />

55218 Ingelheim Telefax 06132 789410<br />

Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Mainz-Bingen e.V.<br />

Gaustraße 21 Telefon 06721 2954<br />

55411 Bingen Telefax 06721 2954<br />

Kreis Mayen-Koblenz<br />

Gesundheitsamt Mayen-Koblenz Telefon 0261 91480739<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0261 1088739<br />

Neversstraße 4-6<br />

55068 Koblenz<br />

SKM Andernach Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V.<br />

Füllscheuer 14 a Telefon 02632 31590<br />

56626 Andernach Telefax 02632 42941<br />

Caritasverband Region Rhein-Mosel-Ahr e.V. Telefon 02632 250228<br />

Ludwig-Hillesheim-Straße 3 Telefax 02632 250210<br />

56626 Andernach<br />

Sozialdienst Katholischer Frauen Andernach e.V.<br />

Im Rosenthal 28 Telefon 02632 494298<br />

56626 Andernach<br />

Betreuungsverein der AWO e.V. Mayen-Koblenz<br />

Berliner Straße 2a Telefon 02637 4640<br />

56575 Weißenthurm Telefax 02637 2153<br />

SKM für Mayen und Umgebung e.V. Telefon 02651 947275<br />

Schillerstraße 14 Telefax 02651 947277<br />

56727 Mayen<br />

Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. für den Kreis Mayen-Koblenz<br />

Kurfürstenstraße 87 Telefon 0261 304240<br />

56068 Koblenz Telefax 0261 3042431<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe e.V. Telefon 0261 9224606<br />

Geisbachstraße 24 Telefax 0261 9224608<br />

56070 Koblenz<br />

69


70<br />

Neustadt an der Weinstraße<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Neustadt Telefon 06321 855424<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06321 7855424<br />

Amalienstraße 6<br />

67434 Neustadt an der Weinstraße<br />

AWO Betreuungsverein Mittelhaardt e.V. Telefon 06321 3850650<br />

Hohnzollernstraße 3 Telefax 06321 385975<br />

67433 Neustadt an der Weinstraße<br />

Kreis Neuwied<br />

Kreisverwaltung Neuwied Telefon 02631 803-344<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02631 803-93344<br />

Postfach 21 61<br />

56562 Neuwied<br />

SKFM Neuwied e.V. Telefon 02631 20050<br />

Hermannstraße 40 Telefax 02631 352886<br />

56564 Neuwied<br />

Betreuungsverein der AWO Telefon 02631 838416<br />

Kreisverband Neuwied e.V. 02631 838423<br />

Marktstraße 96 02631 838423<br />

56564 Neuwied Telefax 02631 838440<br />

Betreuungsverein Linz e. V. Telefon 02644 809460<br />

Am Gestade 8 Telefax 02644 809461<br />

53545 Linz<br />

Pirmasens<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Pirmasens Telefon 06331 877143<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06331 877147<br />

Maler-Bürkel-Straße 33<br />

66954 Pirmasens<br />

SKFM Landkreis Südwestpfalz Telefon 06331 43755<br />

Klosterstraße 9a Telefax 06331 41540<br />

66953 Pirmasens


Caritas Betreuungsverein Telefon 06331 274016<br />

Klosterstraße 9a Telefax 06232 24608<br />

66953 Pirmasens<br />

Betreuungsverein der AWO Telefon 06331 229629<br />

<strong>Stadt</strong> Pirmasens e.V. Telefax 06331 283327<br />

Turnstraße 31<br />

66953 Pirmasens<br />

Rhein-Hunsrück-Kreis<br />

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück Telefon 06761 82713<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06761 82777<br />

Hüllstraße 13<br />

55469 Simmern<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe Rhein-Hunsrück e.V.<br />

Eifelstraße 7 Telefon 06762 932021<br />

56288 Kastellaun Telefax 06763 932050<br />

Betreuungsverein der AWO Rhein-Hunsrück e.V.<br />

August-Horch-Str. 6 Telefon 06761 402915<br />

55469 Simmern Telefax 06761 402920<br />

SKFM im Rhein-Hunsrück-Kreis e.V. Telefon 06742 878620<br />

Marienberger Straße 1 Telefax 06742 82023<br />

56154 Boppard<br />

Rhein-Lahn-Kreis<br />

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises Telefon 02603 972214<br />

Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02603 972199<br />

Insel Silberau<br />

56130 Bad Ems<br />

Betreuungsverein Nassau der Arbeiterwohlfahrt e.V.<br />

Gerhard-Hauptmann-Straße 11 Telefon 02604 7247<br />

56377 Nassau Telefax 02604 950512<br />

Betreuungsverein des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rhein-Lahn e.V.<br />

Auf der Pütz 6 Telefon 02603 3910<br />

56130 Bad Ems Telefax 02603 919455<br />

71


72<br />

Betreuungsverein Nassauer Land e.V. Telefon 02603 9317176<br />

Alexanderstraße 5 Telefax 02603 9317175<br />

56130 Bad Ems<br />

Betreuungsverein der AWO Kreisverband Rhein-Lahn e.V.<br />

Heinrich-Schlusnus-Straße 1<br />

56338 Braubach Telefon 02627 972980<br />

Speyer<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Speyer Telefon 06232 142-264<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06232 14163252<br />

Johannisstraße 20 a<br />

67346 Speyer<br />

SKFM für das Bistum Speyer e.V. Telefon 06232 209171<br />

Bahnhofstraße 31 Telefax 06232 209199<br />

67346 Speyer<br />

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Telefon 06341 940153<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06341 940515<br />

Postfach 17 20<br />

76825 Landau/Pfalz<br />

Betreuungsverein der Lebenshilfe für geistig Behinderte Landau<br />

Im Seegarten 2 Telefon 06348 983228<br />

76877 Offenbach Telefax 06348 7983229<br />

Betreuungsverein der AWO – Kreisverband SÜW e.V.<br />

Eutzinger Straße 16 Telefon 06341 918271<br />

76829 Landau Telefax 06341 918299<br />

SKFM für den Landkreis Südliche Weinstraße e.V.<br />

Queichheimer Hauptstraße 36 Telefon 06341 55123<br />

76829 Landau Telefax 06341 55170<br />

Kreis Südwestpfalz<br />

Kreisverwaltung Südwestpfalz Telefon 06331 809188<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06331 809273<br />

Unterer Sommerwaldweg 40-42<br />

66953 Pirmasens


SKFM für den Landkreis Südwestpfalz Telefon 06331 43755<br />

Klosterstraße 9a Telefax 06331 41540<br />

66953 Pirmasens<br />

Betreuungsverein der AWO im Kreis Südwestpfalz<br />

Turnstraße 31 Telefon 06331 229629<br />

66953 Pirmasens Telefax 06331 283327<br />

Trier<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Trier<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde –<br />

Bollwerkstraße 6 Telefon 0651 7181547<br />

54290 Trier Telefax 0651 718191547<br />

SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste<br />

Diözesanverein Trier e.V.<br />

Göbenstraße 6 Telefon 0651 27646<br />

54292 Trier Telefax 0651 29957<br />

Betreuungsverein im Diakonischen Telefon 0651 2090042<br />

Werk des ev. Kirchenkreises Trier e.V. 0651 2090043<br />

Theobaldstraße 10 0651 2090044<br />

54292 Trier Telefax 0651 2090039<br />

AWO Kreis Trier e.V. Telefon 0651 9129914<br />

Südallee 31 Telefax 0651 9129915<br />

54290 Trier<br />

SKM Katholischer Verein für soziale Dienste Trier e.V.<br />

Röntgenstraße 4 Telefon 0651 1478813<br />

54292 Trier Telefax 0651 1478849<br />

Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Telefon 0651 9496132<br />

Krahnenstraße 32-34 Telefax 0651 49596<br />

54290 Trier<br />

73


74<br />

Kreis Trier-Saarburg<br />

Kreisverwaltung Trier-Saarburg Telefon 0651 715110<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0651 715200<br />

Willi-Brandt-Platz 1<br />

54290 Trier<br />

SKFM Saarburg e.V. Telefon 06581 915612<br />

Heckingstraße 7 Telefax 06581 915650<br />

54439 Saarburg<br />

Lebenshilfe Kreisvereinigung Trier-Saarburg e.V.<br />

Granastraße 113 Telefon 06501 92740<br />

54329 Konz Telefax 06501 9274120<br />

Betreuungsverein der AWO Kreisverband Trier-Saarburg<br />

Martinusstraße 4 Telefon 06503 981332<br />

54411 Hermeskeil Telefax 06503 981331<br />

Betreuungsverein des DRK Kreisverbandes Trier-Saarburg e.V.<br />

Konstantinstraße 50 Telefon 06501 929220<br />

54329 Konz Telefax 06501 929292<br />

Westerwaldkreis<br />

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Telefon 02602 124341<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02602 124511<br />

Peter-Altmeier-Platz 1<br />

56410 Montabaur<br />

Betreuungsverein für Jugend- und Erwachsenenhilfe Westerwald e.V.<br />

Hergenrother Straße 2 Telefon 02663 943044<br />

56457 Westerburg Telefax 02663 943060<br />

Lotsendienst Betreuungen e.V. Telefon 02661 20191<br />

Bleichstr. 3 Telefax 02661 20109<br />

56462 Höhn<br />

Betreuungsverein der AWO Westerwald e.V. Telefon 02602 106650<br />

Chr.-Heibel-Str. 52 Telefax 02602 1066519<br />

56422 Wirges


Caritasverband für den Bezirk Westerwald e.V. Telefon 02602 160636<br />

Philipp-Gehling-Straße 4 Telefax 02602 160635<br />

56410 Montabaur<br />

Worms<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Worms Telefon 06241 8535016<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06241 8535070<br />

Krimhildenstraße 8<br />

67547 Worms<br />

Betreuungsverein im Diakonischen<br />

Werk Worms-Alzey e.V.<br />

Seminariumsgasse 4-6 Telefon 06241 9202927<br />

67547 Worms Telefax 06241 9202911<br />

Betreuungsverein des Caritasverband Telefon 06241 268120<br />

Am Bergkloster 2 Telefax 06241 2681274<br />

67547 Worms<br />

Lebenshilfe für geistig Behinderte Telefon 06241 2038120<br />

Ortsvereinigung Worms e.V. Telefax 06241 508123<br />

Kurfürstenstraße 1-3<br />

67549 Worms<br />

Betreuungsverein der AWO KV Worms <strong>Stadt</strong> e.V.<br />

Brucknerstraße 3a Telefon 06241 509890<br />

67549 Worms Telefax 06241 591040<br />

Zweibrücken<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Zweibrücken Telefon 06332 5669981<br />

– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06332 871533<br />

Poststraße 40<br />

66482 Zweibrücken<br />

Betreuungsverein Zweibrücken e.V. der AWO<br />

Jakob-Leyser-Straße 1 Telefon 06332 16014<br />

66482 Zweibrücken Telefax 06332 905825<br />

75


Weitere Veröffentlichungen des rheinland-pfälzischen Justizministeriums<br />

• Wer hilft mir, wenn ... ? - Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht<br />

(Rückporto: 0,85 €)<br />

• Nachbarrecht (Rückporto: 0,85 €)<br />

• Recht gegen Extremisten (Rückporto: 0,85 €)<br />

• Rechtstipps zum Verkehrsunfall (Rückporto: 0,85 €)<br />

• Leitfaden für Opfer von Straftaten (Rückporto 0,85 €)<br />

• Musterformularsammlung für ehrenamtliche Betreuer (Rückporto 1,45 €)<br />

• Erziehungsmaßnahmen - Umsetzung und neue Wege (Rückporto 1,45 €)<br />

• Sicherheit für freiwillig Engagierte (Rückporto 0,55 €)<br />

• Flyer: Was tun gegen Stalking? (Rückporto 0,55 €)<br />

• Flyer: Ehrenamt in der Justiz (Rückporto 0.55 €)<br />

• Flyer: Landeschlichtungsgesetz (Rückporto 0,55 €)<br />

Diese Broschüren können schriftlich beim rheinland-pfälzischen Justizministerium,<br />

Broschürenstelle, Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz angefordert werden.<br />

Bitte fügen Sie einen adressierten und frankierten Rückumschlag (DIN A4 bei<br />

1,45 €, DIN A5 bei 0,85 € und DIN C6 lang bei 0,55 €, die jeweiligen Portokosten<br />

finden Sie bei den einzelnen Broschüren) bei. Sie sind auch kostenlos bei<br />

allen Gerichten des Landes Rheinland-Pfalz erhältlich sowie über das Internet<br />

unter http://www.justiz.rlp.de abrufbar. Hier stehen zusätzlich folgende Broschüren<br />

zum Herunterladen zur Verfügung:<br />

• Als Zeuge vor Gericht<br />

• Wegweiser zu den Gerichten<br />

• Erbrecht<br />

• Kinderschutz und Strafverfolgung<br />

• Verbraucherinsolvenz und Rechtschuldbefreiung<br />

• Rund um den Verein<br />

• Schlichten statt Richten<br />

• Straffälligenhilfe auf neuen Wegen<br />

• Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit<br />

77


78<br />

Hinweis:<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung<br />

Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien<br />

noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten<br />

vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies<br />

gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich<br />

ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,<br />

an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.<br />

Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der<br />

Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl<br />

darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme<br />

der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen<br />

verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift<br />

zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden


Ministerium der Justiz<br />

Ernst-Ludwig-Straße 3<br />

55116 Mainz<br />

Telefon 06131 16-0<br />

Telefax 06131 16-4944<br />

EMail pressestelle@min.jm.rlp.de<br />

Internet www.justiz.rlp.de<br />

Stand 8. Aufl age<br />

Juli 2010<br />

betreuungsrecht Unterstützung statt Bevormundung

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