Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Unterstützung<br />
statt Bevormundung<br />
für Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />
nicht mehr selbst regeln können
<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Unterstützung<br />
statt Bevormundung<br />
für Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />
nicht mehr selbst regeln können
Liebe bürgerinnen<br />
und bürger!<br />
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur ein Rechtsstaat,<br />
sie ist ein sozialer Rechtsstaat. Und was das bedeutet,<br />
zeigt sich vor allem im Umgang mit Menschen,<br />
die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dazu gehören<br />
Erwachsene, die aufgrund psychischer Krankheiten oder<br />
körperlicher, geistiger oder seelischer Störungen ihre Angelegenheiten<br />
ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln<br />
können.<br />
Für sie gilt das <strong>Betreuungsrecht</strong>, das am 1. Januar 1992 das frühere Vormundschafts-<br />
und Pflegschaftsrecht abgelöst hat. „Unterstützung statt Bevormundung“<br />
– das ist das Leitmotiv dieses Gesetzes. Im Vordergrund der Betreuung<br />
steht das persönliche Wohlergehen der Betroffenen. Sie sollen, soweit es<br />
möglich ist, selbst über sich bestimmen können. Nur wo sich die Betroffenen<br />
nicht mehr selbst helfen können, bietet das Gesetz die notwendige Fürsorge<br />
und den notwendigen Schutz. Der Staat alleine kann das natürlich nicht leisten.<br />
Nur wenn es gelingt, immer wieder genügend Personen zu finden, die als<br />
Betreuer mitarbeiten, kann die Reform dauerhafte Erfolge aufweisen.<br />
An dieser Stelle möchte ich allen danken, die sich für diese Aufgabe mit<br />
großem Engagement zur Verfügung gestellt haben und dies hoffentlich auch<br />
weiterhin tun. Nur Sie können das <strong>Betreuungsrecht</strong> im Interesse der betroffenen<br />
Menschen mit Leben erfüllen. Die vorliegende Broschüre, die inzwischen<br />
in der achten Auflage vorliegt, möchte Sie über die Grundzüge des <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />
informieren und Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit helfen.<br />
5
6<br />
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch darauf, dass das Ministerium der<br />
Justiz eine Musterformularsammlung herausgibt, die den ehrenamtlichen Betreuerinnen<br />
und Betreuern die Stellung von Anträgen beim Betreuungsgericht<br />
und den sonstigen Schriftverkehr einfach macht.<br />
Hilfestellungen geben Ihnen überdies die Betreuungsbehörden bei den Kreisverwaltungen<br />
und <strong>Stadt</strong>verwaltungen der kreisfreien Städte, die Betreuungsvereine,<br />
deren Anschriften Sie am Ende dieser Broschüre finden. Natürlich sind<br />
Ihnen auch die Betreuungsgerichte behilflich.<br />
Ich hoffe sehr, dass Sie sich durch die Broschüre gut informiert fühlen.<br />
Ihr<br />
Dr. Heinz Georg Bamberger<br />
Justizminister von Rheinland-Pfalz
inhaLtsverzeichnis<br />
Liebe bürgerinnen und bürger! 5<br />
WOruM geHT eS beiM beTreuungSreCHT? 9<br />
unTer WeLCHen VOrAuSSeTZungen Wird ein<br />
beTreuer beSTeLLT? 11<br />
Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung . . . . . . . . . . . . 12<br />
Notwendigkeit der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Umfang der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
AuSWirKungen der beTreuung 15<br />
Einwilligungsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht . . . . . . . . . . . 16<br />
Dauer der Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
AuSWAHL deS beTreuerS 17<br />
Wechsel des Betreuers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Welche Aufgaben hat der Betreuer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
Persönliche Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
SCHuTZ in PerSÖnLiCHen AngeLegenHeiTen 22<br />
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heil-Behandlung,<br />
Ärztlicher Eingriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Unterbringungsähnliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Wohnungsauflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
7
8<br />
TÄTigKeiT deS beTreuerS in VerMÖgenSreCHTLiCHen<br />
AngeLegenHeiTen 29<br />
Allgemeine Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
Geldanlage und Geldgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Handlungen, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen . . 33<br />
WeLCHe reCHTe KAnn der beTreuer geLTend MACHen? 35<br />
Ersatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Hilfe für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
geriCHTLiCHeS VerFAHren 41<br />
Verfahren der Betreuerbestellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Das Unterbringungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
beTreuungSVOrSCHriFTen deS bürgerLiCHen<br />
geSeTZbuCHeS 47<br />
Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
AnSPreCHPArTner 58<br />
Weitere Veröffentlichungen des rheinland-pfälzischen Justizministeriums . . . 77
WOruM geht es<br />
beiM betreuungsrecht?<br />
Am 1. Januar 1992 ist das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />
und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) in Kraft getreten. Es<br />
hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />
gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft<br />
standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen<br />
ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft<br />
getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin,<br />
dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau<br />
festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen<br />
Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem<br />
Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich. Auch<br />
für die Betreuerinnen und Betreuer bringt das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />
Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />
ganz oder teilweise nicht besorgen können.<br />
Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Denn im Alter nimmt die Fähigkeit<br />
zu selbstbestimmtem Leben oft ab. Die Regelungen werden für sie zunehmend<br />
von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung<br />
wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute jeder<br />
vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder<br />
9
10<br />
Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres<br />
Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.<br />
Alle im Folgenden erwähnten gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches<br />
Gesetzbuch) sind am Ende der Broschüre abgedruckt.
unter WeLchen<br />
vOraussetzungen Wird<br />
ein betreuer besteLLt?<br />
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine<br />
Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896<br />
Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:<br />
• Psychische Krankheiten<br />
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen;<br />
ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben,<br />
beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung)<br />
oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen<br />
(Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische<br />
Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen<br />
(„Psychopathien“).<br />
• Geistige Behinderungen<br />
Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder<br />
durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener<br />
Schweregrade.<br />
• Seelische Behinderungen<br />
Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von<br />
psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen<br />
des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />
11
12<br />
• Körperliche Behinderungen<br />
Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines<br />
Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der<br />
eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich<br />
behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der<br />
Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen siehe das Kapitel über<br />
das gerichtliche Verfahren (Seite 41 ff.).<br />
Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten:<br />
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser<br />
Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />
zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder<br />
Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des<br />
Aufenthalts handeln.<br />
grundsatz der erforderlichkeit bei der betreuerbestellung<br />
Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von<br />
ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung<br />
nicht einverstanden sind. Gegen den Willen des Betroffenen, sofern er<br />
diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a<br />
BGB). Für alle Bereiche des <strong>Betreuungsrecht</strong>s gilt außerdem der Grundsatz der<br />
Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich<br />
• auf das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />
• auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />
• auf die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,<br />
• auf die Dauer der Betreuerbestellung.<br />
notwendigkeit der betreuung<br />
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre<br />
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfsmöglichkeiten tatsächlicher<br />
Art vorhanden oder ausreichend sind, insbesondere die Unterstützung<br />
durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind<br />
vorrangig.<br />
Wichtig:<br />
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten<br />
nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr<br />
führen, die Wohnung nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in der<br />
Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf<br />
ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung<br />
mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.<br />
Wenn darüber hinaus eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person<br />
notwendig ist, reichen solche Hilfen nicht aus. Hier ist dann die Bestellung<br />
eines Betreuers notwendig. Einen Betreuer braucht auch derjenige nicht, der<br />
eine andere Person selbst bevollmächtigen kann und will oder bereits früher<br />
bevollmächtigt hat. Das gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern<br />
auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten<br />
oder Fragen des Aufenthalts. Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend<br />
für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer<br />
Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten<br />
übertragen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der ebenfalls<br />
vom rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre<br />
„Wer hilft mir, wenn ... ?“.<br />
umfang der betreuung<br />
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung<br />
tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen<br />
eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen<br />
werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen<br />
gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />
13
ausWirKungen der<br />
betreuung<br />
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge,<br />
dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />
Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach,<br />
ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln<br />
danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings<br />
nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute „im natürlichen Sinne“ – unabhängig<br />
von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />
einwilligungsvorbehalt<br />
Von dem Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong> keinen Einfluss auf die rechtliche<br />
Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnah me:<br />
Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt<br />
angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr<br />
ein. Der Betroffene braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa<br />
bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung<br />
seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an,<br />
wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder<br />
sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz<br />
des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt<br />
kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass der Betreute an<br />
nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil im Einzelfall der ihm obliegende<br />
Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.<br />
15
16<br />
eheschließung und errichtung von Testamenten, Wahlrecht<br />
Betreute können heiraten, wenn sie nicht geschäftsunfähig sind; ebenso können<br />
sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h. wenn sie in der<br />
Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht<br />
zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese<br />
Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />
sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt<br />
ist.<br />
dauer der betreuung<br />
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen<br />
nicht länger als notwendig dauern. Das Gesetz schreibt deshalb ausdrücklich<br />
vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />
Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer,<br />
haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der<br />
Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung<br />
hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung das Datum<br />
des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />
haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung<br />
oder Verlängerung entschieden werden.
ausWahL des betreuers<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit<br />
eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies kann<br />
eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins<br />
oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer<br />
aber auch die oder der Angestellte eines Betreuungsvereins oder die<br />
oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein. Vorrangig<br />
ist eine Person auszuwählen, die die Betreuung ehrenamtlich führt (§ 1897<br />
Abs. 6 BGB).<br />
Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies zur Besorgung der<br />
Angelegenheiten nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf dann in der Regel<br />
nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen und eine Vergütung<br />
erhalten.<br />
Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde selbst<br />
mit der Aufgabe betraut werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung<br />
durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang der<br />
Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />
ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />
Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen große<br />
Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />
ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.<br />
Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung des Vorgeschlagenen<br />
dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein volljährig gewordenes geistig behindertes<br />
Kind aus einer Augenblickslaune heraus eine dritte Person anstelle seiner<br />
zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt der Betroffene eine<br />
17
18<br />
bestimmte Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897<br />
Abs. 4 Satz 2 BGB). Diese Person darf dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe<br />
zum Betreuer bestellt werden.<br />
Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers<br />
auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere<br />
auf die Bindungen zu Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern,<br />
sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897<br />
Abs. 5 BGB).<br />
Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet, wenn sie in der Lage ist, den<br />
Betroffenen in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dies kann<br />
im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Feststehende Kriterien hierfür gibt<br />
es nicht, da alle Fälle verschieden gelagert sind. Das Gericht wird aber darauf<br />
achten, einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen zu übertragen,<br />
weil dann die persönliche Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diejenigen,<br />
die zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
oder einer anderen engen Beziehung stehen (zum Beispiel<br />
das Personal des Heimes, in dem eine betroffene Person lebt), scheiden wegen<br />
der Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein als Betreuer aus (§ 1897<br />
Abs. 3 BGB).<br />
Die Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die ausgewählte Person sich<br />
zur Übernahme bereit erklärt hat. Jeder Bürger und jede Bürgerin ist verpflichtet,<br />
eine Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie hierfür geeignet und die<br />
Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB). Allerdings kann das Gericht<br />
niemanden dazu zwingen. Wer jedoch die Übernahme einer Betreuung<br />
ohne Grund ablehnt, der ist für den Schaden verantwortlich, der dem Betroffenen<br />
durch die eingetretene Verzögerung entsteht.<br />
Wechsel des betreuers<br />
Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht<br />
wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wech-
sel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Allerdings kann ein<br />
Betreuer, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht<br />
mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung verlangen. Ein Betreuer, der<br />
seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt, ist vom Gericht zu entlassen.<br />
Schlägt der Betreute im Lauf der Zeit jemand anderen vor, der gleich gut geeignet<br />
und zur Übernahme der Betreuung bereit ist, so wird das Gericht dem<br />
folgen, wenn es dem Wohl des Betroffenen dient. Ein Berufsbetreuer soll abgelöst<br />
werden, wenn die Aufgabe künftig von einer ehrenamtlich tätigen Person<br />
übernommen werden kann.<br />
Welche Aufgaben hat der betreuer?<br />
Der Betreuer hat die Aufgabe, die Angelegenheiten in dem übertragenen Wirkungskreis<br />
rechtlich zu besorgen und den Betreuten hier zu vertreten. Er hat<br />
insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im<br />
Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB).<br />
Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden nur die Handlungen innerhalb<br />
des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn der Betreuer feststellt, dass der<br />
Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen<br />
Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr<br />
das Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten. Nur<br />
in besonders eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln.<br />
Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz<br />
eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben<br />
könnten, hat er dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB).<br />
Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenbereich<br />
fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Gericht.<br />
Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr des Betreuten nur dann<br />
kontrollieren, wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen<br />
hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).<br />
19
20<br />
Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung und damit auch die Tätigkeit<br />
des Betreuers. Gewisse Aufgaben hat er jedoch noch zu erledigen. So muss er<br />
das Betreuungsgericht benachrichtigen, die Angehörigen unterrichten, unaufschiebbare<br />
Angelegenheiten regeln und nach Abwicklung aller Geschäfte einen<br />
Schlussbericht erstellen. Die Organisation der Beerdigung gehört dagegen<br />
nicht mehr zu seinen Aufgaben. Diese obliegt den Angehörigen. Eine Ausnahme<br />
gilt dann, wenn der Verstorbene festgelegt hat, dass der Betreuer die Beerdigung<br />
in die Wege leiten soll. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, sollte<br />
der Betreuer die Ordnungsbehörde einschalten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />
für die Durchführung der Bestattung zukommt.<br />
Persönliche betreuung<br />
Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich<br />
betreuen. Das heißt nicht, dass er selbst dem Betroffenen bei dessen Pfle -<br />
ge oder der Haushaltsführung zur Hand gehen soll. Es bedeutet vielmehr: Er<br />
darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />
Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der Betreute<br />
so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der<br />
Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck<br />
von seinem Zustand zu verschaffen. Der Betreuer kann im Rahmen der persönlichen<br />
Betreuung natürlich auch selbst helfen, etwa im Haushalt oder in<br />
der Pflege, muss dies aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er<br />
aber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert<br />
wird. Ferner hat er dazu beizutragen, dass die dem Betreuten verbliebenen<br />
Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt<br />
der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu<br />
Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der<br />
Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt<br />
werden (§ 1901 Abs. 4 BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer<br />
dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse<br />
des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.
Wohl und Wünsche des betreuten<br />
Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem<br />
Wohl des Betreuten entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass<br />
nicht einfach über seinen Kopf hinweg entschieden wird. Vielmehr müssen betreute<br />
Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient<br />
ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie<br />
im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen<br />
Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können. Der<br />
Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung<br />
wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen<br />
der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach<br />
muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten<br />
zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der Betreuer<br />
darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle<br />
derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen<br />
Willen eine übertrieben sparsame Lebensführung aufzwingen, wenn ausreichende<br />
Geldmittel vorhanden sind.<br />
Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die<br />
Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden<br />
sind, sind zu beachten, es sei denn, dass der Betroffene zwischenzeitlich seine<br />
Meinung geändert hat. Einzelheiten hierzu finden Sie in der ebenfalls vom<br />
rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre „Wer<br />
hilft mir, wenn ... ?“.<br />
Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer<br />
versuchen, dessen vermutlichen Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte<br />
nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der<br />
bisherigen Lebensführung ergeben.<br />
21
22<br />
schutz in PersÖnLichen<br />
angeLegenheiten<br />
Ein besonderes Kennzeichen des <strong>Betreuungsrecht</strong>s ist darin zu sehen, dass es<br />
die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den<br />
Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund gerückt hat. Das persönliche<br />
Wohlergehen des ihm anvertrauten Menschen darf dem Betreuer – unabhängig<br />
von seinem Aufgabenkreis – nie gleichgültig sein.<br />
Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen,<br />
so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />
oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Für besonders wichtige Angelegenheiten<br />
in diesem Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff – auch Sterilisation –, Unterbringung oder<br />
unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter<br />
Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln<br />
des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und ihn unter anderem<br />
verpflichten, eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. In diesem<br />
Zusammenhang gilt auch ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung,<br />
die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende<br />
Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten haben kann (siehe<br />
Seite 27).<br />
Allgemeines<br />
Jeder Betreuer, dem die Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, sollte sich<br />
als Erstes genau erkundigen, wie es mit dem Krankenversicherungsschutz des
Betreuten bestellt ist. Er sollte sich auf alle Fälle mit der Krankenversicherung<br />
in Verbindung setzen. Besteht eine Familienmitversicherung des Betreuten,<br />
sollte der Betreuer bitten, ihn zu informieren, wenn deren Voraussetzungen<br />
entfallen.<br />
untersuchung des gesundheitszustandes, Heil-behandlung,<br />
Ärztlicher eingriff<br />
Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ärztliche Maßnahmen<br />
nur zulässig sind, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem<br />
er hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken<br />
aufgeklärt worden ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen,<br />
so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche<br />
Unversehrtheit des Patienten dar. Auch wenn der Patient einen Betreuer<br />
hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig<br />
ist, d. h. sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme<br />
erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann. Eine Einwilligung<br />
des Betreuers kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss sich der<br />
Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme<br />
umfasst, vergewissern, ob der Betreute in der konkreten Situation einwilligungsfähig<br />
ist und selbst entscheiden kann, ob er einwilligt. Zu beachten ist,<br />
dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen<br />
durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen<br />
nicht.<br />
Wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, hat der Betreuer nach hinreichender<br />
Aufklärung durch den Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme<br />
zu entscheiden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln: Wichtige Angelegenheiten<br />
sind vorher mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies seinem<br />
Wohl nicht zuwiderläuft. Wünsche des Betreuten (auch solche, die in einer Betreuungsverfügung<br />
festgelegt sind - siehe Broschüre des rheinland-pfälzischen<br />
Justizministeriums „Wer hilft mir, wenn ... ?“) sind zu beachten, soweit dies<br />
seinem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.<br />
23
24<br />
Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung<br />
des Betreuten hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen<br />
(§ 1901 a Abs. 1 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die<br />
Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den<br />
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu<br />
entscheiden (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung<br />
finden sich in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Ministerium<br />
der Justiz herausgegebenen Broschüre „Wer hilft mir, wenn ... ?“ .<br />
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />
das der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />
und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen<br />
auch, den Betreuer mit seiner Verantwortung für den Betreuten nicht alleine<br />
zu lassen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne der Vorschrift besteht etwa<br />
bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren,<br />
wie sie mit der Narkose verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger<br />
dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts der Sehkraft,<br />
bei der Amputation eines Beines oder bei drohenden nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />
anzunehmen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts<br />
muss konkret und nahe liegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche<br />
Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus. Bei Zweifeln sollten sich<br />
die Betreuer an das Betreuungsgericht wenden. Keine Genehmigungspflicht<br />
besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />
wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />
Auch die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />
eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />
der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />
erleidet.
Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es in allen Fällen nicht, wenn zwischen<br />
Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung,<br />
die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a<br />
BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />
Sterilisation<br />
Die Sterilisation stellt einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit<br />
dar. Der dadurch herbeigeführte Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann<br />
oft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders problematisch ist der<br />
Eingriff, wenn über ihn nicht der Betroffene selbst, sondern ein anderer als Vertreter<br />
entscheidet.<br />
Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen Menschen in einer<br />
rechtlichen Grauzone stattgefunden, weil es eine gesetzliche Regelung nicht<br />
gab und die Rechtsprechung uneinheitlich war. Das Gesetz enthält jetzt ein völliges<br />
Verbot der Sterilisation von Minderjährigen. Bei einwilligungsunfähigen<br />
Volljährigen bedarf der Betreuer, wenn er den Eingriff durchführen lassen will,<br />
hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />
in einem sehr strengen Verfahren erteilt werden kann (§ 1905<br />
BGB). Um Interessenkollisionen auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen<br />
darf es nicht geben. Außerdem haben alle anderen Methoden der<br />
Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation ist nur noch zur Abwendung<br />
schwerwiegender Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbunden wären,<br />
zulässig. Eine solche Notlage kann z. B. dann gegeben sein, wenn die Mutter<br />
von ihrem Kind getrennt werden müsste und dies für sie ein schwerwiegendes<br />
seelisches Leid zur Folge hätte.<br />
25
26<br />
unterbringung<br />
Der Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen den Betreuten mit<br />
gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines<br />
Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Die Unterbringung ist<br />
allerdings nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />
zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen<br />
Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung<br />
eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden<br />
kann.<br />
Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen den freien Willen eines Erwachsenen<br />
darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Soweit der Volljährige<br />
seinen Willen frei bilden kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />
auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf in einem solchen Fall nicht<br />
bestellt werden, um für den Erwachsenen eine von seinem Umfeld für erforderlich<br />
gehaltene Untersuchung oder Behandlung herbeizuführen. Eine Untersuchung<br />
und Behandlung gegen den Willen des Erwachsenen sind nur zulässig,<br />
wenn er seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bilden kann – wenn<br />
er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit einer Untersuchung oder<br />
Behandlung nicht einsehen kann und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln<br />
kann – und wenn ihm bei Unterbleiben der Untersuchung oder Behandlung ein<br />
erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.<br />
Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich „erzieherischen Gründen“<br />
ist ebenfalls nicht zulässig. Der Betreuer kann den Betreuten auch nicht deshalb<br />
unterbringen, weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen sind<br />
nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den Unterbringungsgesetzen<br />
der einzelnen Länder zuständigen Behörden und Gerichte.<br />
Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen durch den Betreuer nur<br />
ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – die<br />
Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2<br />
BGB).
Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen<br />
wegfallen, z.B. die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht.<br />
Er bedarf zur Beendigung der Unterbringung nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<br />
Bei Zweifeln kann er sich allerdings vom Betreuungsgericht<br />
beraten lassen. Beendet er die Unterbringung, so hat er dies dem Betreuungsgericht<br />
anzuzeigen.<br />
unterbringungsähnliche Massnahmen<br />
Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen<br />
oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig.<br />
Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch auch in<br />
diesen Fällen, wenn einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />
oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />
die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen,<br />
§ 1906 Abs. 4 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Betreute bereits mit gerichtlicher<br />
Genehmigung in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung<br />
untergebracht ist.<br />
Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne<br />
die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die<br />
Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum<br />
Schutz vor dem Herausfallen wird ein Gurt angebracht, den der Betreute aber<br />
– falls er das will – öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt<br />
auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er<br />
die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei nicht einwilligungsfähigen<br />
Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“)<br />
über die Einwilligung in die unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahme und beantragt deren Genehmigung beim Betreuungsgericht.<br />
Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: Bettgitter;<br />
Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen<br />
des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners<br />
nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhig-<br />
27
28<br />
stellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung<br />
eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln<br />
über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt<br />
werden.<br />
In Eilfällen, in denen zum Schutz des Betreuten ohne vorherige Genehmigung<br />
gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />
Wohnungsauflösung<br />
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt,<br />
die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll<br />
daher insoweit vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907 BGB).<br />
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute<br />
(oder für ihn sein Betreuer) gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die<br />
Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B. Aufhebungsvertrag<br />
zwischen Betreuer und Vermieter). Treten andere Umstände ein, aufgrund<br />
derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (z. B.<br />
Kündigung durch den Vermieter), so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />
oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des<br />
Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />
aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während der Betreute<br />
im Krankenhaus ist), so hat er dies ebenfalls unverzüglich dem Betreuungsgericht<br />
mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten vermieten,<br />
so bedarf er hierfür der gerichtlichen Genehmigung. Dies gilt etwa, wenn der<br />
Betreuer während eines Krankenhausaufenthaltes des Betreuten dessen Eigenheim<br />
weitervermieten will.
tÄtigKeit<br />
des betreuers in<br />
verMÖgensrechtLichen<br />
angeLegenheiten<br />
Allgemeine Pflichten<br />
Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />
übertragen, so hat er bei allen Handlangungen zu beachten, dass er das Vermögen<br />
nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet<br />
und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt<br />
insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Er<br />
hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf<br />
getrennten Konten verwaltet wird. Außerdem darf der Betreuer im Namen des<br />
Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des<br />
Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Im übrigen<br />
sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn,<br />
es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.<br />
29
30<br />
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses<br />
Ist dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge<br />
übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen.<br />
Der Stichtag (beim Gericht erfragen) ist auf dem Verzeichnis anzugeben<br />
(Beispiel: Stand 14. März 2009). Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen.<br />
Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so<br />
sollte dieses verwendet werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen<br />
zu versehen sind.<br />
Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:<br />
Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor der<br />
Betreuerbestellung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden,<br />
vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung des<br />
Krankheitsbildes.<br />
Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen<br />
zum Zweck der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Der<br />
Betreuer kann den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert<br />
angeben.<br />
Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht<br />
mit einzureichen. Im Fall von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />
zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.<br />
Wichtig:<br />
Gleich zu Beginn sollte der Betreuer die Heimleitung oder sonstige Helfer,<br />
falls möglich auch den Betreuten selbst fragen, ob Konten vorhanden sind.<br />
Bei den Banken sollte sich der Betreuer – unter Vorlage seines Betreuerausweises<br />
– vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten sowie mit<br />
den in Betracht kommenden Sozialbehörden (Agentur für Arbeit, Kranken-,<br />
Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />
sollte erforderlichenfalls Verbindung aufgenommen werden,<br />
desgleichen mit Gläubigern und Schuldnern.
Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur<br />
dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen<br />
wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />
bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf.<br />
Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen<br />
werden.<br />
rechnungslegung<br />
Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum<br />
für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom<br />
Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand<br />
der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses.<br />
Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür<br />
vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst<br />
werden können. Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht<br />
zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die<br />
sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.<br />
Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.<br />
Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordrucks<br />
zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige<br />
Hinweise schriftlich beigefügt werden.<br />
Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen, kann Rat bei der Betreuungsbehörde<br />
oder beim Betreuungsgericht eingeholt werden.<br />
Wichtig:<br />
Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten<br />
beizufügen: Wo ist sein Aufenthalt? Wie häufig sind die Kontakte<br />
zu ihm? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für<br />
nötig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder<br />
eingeschränkt werden? usw.<br />
31
32<br />
Falls der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling<br />
des Betreuten ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur<br />
dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der Rechnungslegung<br />
befreite Betreuer muss aber mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung<br />
des Vermögens beim Gericht einreichen. Im Übrigen sollte<br />
beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen<br />
Erben ein Recht auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung), weshalb es<br />
sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und<br />
Kontoauszüge aufzuheben.<br />
geldanlage und geldgeschäfte<br />
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur<br />
Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher<br />
anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung<br />
(dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen)<br />
und Kommunalbanken (<strong>Stadt</strong>- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung<br />
angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst<br />
muss vom Gericht genehmigt werden.<br />
Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher<br />
sind (z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe,<br />
Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der<br />
Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu<br />
klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere<br />
und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.<br />
Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold.<br />
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten<br />
sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die<br />
Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht<br />
empfehlenswert.
Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn der Betreuer Vater, Mutter,<br />
Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist, soweit das<br />
Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.<br />
Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies<br />
gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer<br />
nicht Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten<br />
ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die<br />
Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird.<br />
Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder<br />
Kontokorrentkonto braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche Genehmigung<br />
mehr; seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben auf einem<br />
solchen Konto genehmigungsfrei verfügen. Übersteigt das Guthaben auf dem<br />
Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten den für dessen laufende Ausgaben<br />
benötigten Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber ebenfalls<br />
verzinslich und mündelsicher anzulegen.<br />
Handlungen, die der genehmigung durch das betreuungsgericht bedürfen<br />
Grundstücksgeschäfte<br />
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf<br />
und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung<br />
von Grundschulden und Hypotheken.<br />
Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum des<br />
Betreuten siehe im Abschnitt über die Wohnungsauflösung.<br />
Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z. B.<br />
• Erbauseinandersetzungen<br />
• Erbausschlagungen<br />
• Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos)<br />
• Arbeitsverträge<br />
• Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden<br />
• Lebensversicherungsverträge<br />
33
34<br />
Wichtig:<br />
Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossen<br />
werden, so ist die Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen,<br />
z. B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt und dem Betreuer<br />
Miete zahlen soll. In diesen Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht<br />
wenden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren Betreuer<br />
bestellt.
WeLche rechte<br />
Kann der betreuer<br />
geLtend Machen?<br />
ersatz von Aufwendungen<br />
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen<br />
nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />
bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar<br />
dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />
ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist.<br />
Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />
Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten<br />
der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben<br />
kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge. Die Grenze<br />
hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600,- Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
oder bei besonderer Behinderung 2.600,- Euro. In Einzelfällen können<br />
sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte<br />
sind u. a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum<br />
Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung<br />
zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.<br />
Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen<br />
gegen die Justizkasse. Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er<br />
jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob<br />
35
36<br />
er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs<br />
auf Aufwendungsersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich<br />
323,- Euro zu beanspruchen.<br />
Entscheidet sich der Betreuer für die Einzelabrechnung, so gilt Folgendes: Für<br />
Fahrtkosten sieht das Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 Euro/km vor. Bei größeren<br />
Strecken werden u. U. nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />
erstattet. Einzelheiten sollten deshalb in solchen Fällen mit dem Betreuungsgericht<br />
geklärt werden. Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen<br />
erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen<br />
geltend gemacht wird.<br />
Entscheidet sich der Betreuer für die Pauschale, so braucht er keine einzelne<br />
Abrechnung vorzunehmen. Ein Jahr nach seiner Bestellung steht sie ihm ohne<br />
weiteren Nachweis zu.<br />
Achtung: Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der Aufwandsentschädigung<br />
gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung<br />
des Betreuers folgenden Jahrestag; der Anspruch muss bis zum 31.03. des folgenden<br />
Kalenderjahres geltend gemacht werden.<br />
Beispiel:<br />
Ist die Bestellung etwa am 15.01.2009 erfolgt, ist der Anspruch am<br />
15.01.2010 entstanden; er muss bis spätestens 31.03.2011 geltend gemacht<br />
werden. Bei einer Bestellung am 20.12.2009 entsteht der Anspruch<br />
am 20.12.2010, folglich erlischt er ebenfalls am 31.03.2011. Das Datum<br />
31.03. ist deshalb für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung wichtig.<br />
Erhält der Betreuer die jährliche pauschale Aufwandsentschädigung, zählt sie<br />
zum steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege<br />
aufzuheben, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um ggfl.<br />
gegenüber dem Finanzamt die Höhe der Aufwendungen belegen zu können.<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium<br />
mit Schreiben vom 15.11.2008 den Finanzämtern Hinweise zur Anwendung der<br />
Steuervorschriften erteilt. Danach fallen die Pauschalen unter den Freibetrag<br />
von 500,- Euro in § 3 Nr. 26a EStG. Außerdem ist ein weiterer Freibetrag von
256,- Euro aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass<br />
– auch ohne Nachweis der Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen für<br />
zwei ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />
dagegen mehr als zwei ehrenamtliche Betreuungen, überschreitet<br />
sie die Freigrenze, so dass es wichtig sein kann, die Höhe der konkreten Aufwendungen<br />
gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche<br />
oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer<br />
Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />
den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche<br />
Betreuer wird zur Zeit in Rheinland-Pfalz kostenlos in eine Gruppenversicherung<br />
einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />
Vergütung<br />
Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich<br />
geführt. Sie werden jedoch entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung<br />
des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />
führt. In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach<br />
den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />
Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />
zwischen 27,- und 44,- Euro; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie<br />
eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />
der Betreuung werden dabei je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des<br />
Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben<br />
Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />
pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5<br />
VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse<br />
zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann<br />
37
38<br />
das Betreuungsgericht dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl eine angemessene<br />
Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der<br />
vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute<br />
nicht mittellos ist (§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />
Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer erbringt, kann diese unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben<br />
verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der zunächst mittellose<br />
Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass einer Erbschaft) erwirbt. Einzelheiten<br />
hierzu können vom zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht<br />
erfragt werden.<br />
Hilfe für ehrenamtliche betreuerinnen und betreuer<br />
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf<br />
an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung<br />
zu gewinnen. Es wird sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn<br />
oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise aber auch um Mitbürgerinnen<br />
und Mitbürger, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für<br />
Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />
Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer<br />
bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen<br />
werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Bera -<br />
tung und Hilfe vorhanden ist.<br />
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch<br />
bei der zuständigen Behörde.<br />
Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts z. B.<br />
im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten oder mit der jährlichen<br />
Rechnungslegung eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die zuständige Behörde<br />
der Hauptansprechpartner, soweit es eher um praktische Fragen geht.<br />
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner
Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern,<br />
Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht<br />
solche Hilfen auch vermitteln können.<br />
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer auf Beratung besonderen<br />
Wert legen. Daher ist es wichtig, dass er in seine Aufgaben eingeführt wird,<br />
wobei die zuständige Behörde für ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungsangebot<br />
zu sorgen hat. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen<br />
können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote,<br />
sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen<br />
werden.<br />
Eine wichtige Rolle hat das Betreuungsgesetz den Betreuungsvereinen zugedacht.<br />
In Rheinland-Pfalz ist die Umsetzung in diesem Bereich auch sehr gut<br />
gelungen. Es gibt ein flächendeckendes Netz von 106 anerkannten und geförderten<br />
Betreuungsvereinen. Betreuungsvereinen gelingt es immer wieder, Interesse<br />
für die Arbeit der rechtlichen Betreuung bei Menschen, die sich gerne<br />
ehrenamtlich engagieren möchten, zu wecken und sie so als Mitglieder zu gewinnen.<br />
Sie bereiten sie auf ihre Tätigkeit vor, schulen sie auch in der Folgezeit<br />
und begleiten und unterstützen sie in ihrer konkreten Arbeit. Der Rückhalt im<br />
Verein selbst sowie der Kontakt und Erfahrungsaustausch zu anderen gleichgesinnten<br />
Menschen sind wesentliche Elemente für die Entfaltung von ehrenamtlichem<br />
Engagement in diesem Bereich und wirken sich für ehrenamtliche<br />
Betreuerinnen und Betreuer sehr positiv aus.<br />
Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden<br />
stehen auch den Vorsorgebevollmächtigen offen.<br />
Am Ende der Broschüre finden Sie eine Liste mit Kontaktadressen der Betreuungsbehörden<br />
und Betreuungsvereine.<br />
Für die konkrete Arbeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern gibt es<br />
eine sehr wertvolle Hilfe: eine Musterformularsammlung, in der die wichtigsten<br />
Anträge, die beim Betreuungsgericht gestellt werden müssen, enthalten sind sowie<br />
auch Vorlagen für den sonstigen Rechtsverkehr. Fragen Sie bei Ihrem Betreuungsgericht<br />
nach – am besten gleich bei Ihrer Bestellung.<br />
39
gerichtLiches<br />
verFahren<br />
Verfahren der betreuerbestellung<br />
Einleitung des Verfahrens<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies<br />
selbst beantragen. Wer lediglich körperlich behindert ist, kann nur auf seinen<br />
Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das<br />
Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />
Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine<br />
entsprechende Anregung geben.<br />
Zuständiges Gericht<br />
Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat, sich also hauptsächlich aufhält.<br />
Stellung des Betroffenen<br />
Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge<br />
stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene<br />
soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen Verlauf des<br />
Verfahrens unterrichtet werden.<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist,<br />
bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betrof-<br />
41
42<br />
fenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte,<br />
den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit<br />
erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen hat er – soweit sie mit dessen<br />
Interessen vereinbar sind – dem Gericht zu unterbreiten, damit diese Wünsche<br />
in die Entscheidung des Gerichts einfließen können.<br />
Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich tätige Personen bestellt<br />
werden, z. B. Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />
Soweit keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht,<br />
kann zum Verfahrenspfleger auch bestellt werden, wer Verfahrenspflegschaften<br />
berufsmäßig führt, insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von<br />
Betreuungsvereinen, Bedienstete der Behörden oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.<br />
Persönliche Anhörung des Betroffenen<br />
Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen<br />
– von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich<br />
einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt<br />
werden, dass sich das Gericht hinreichend über den Betroffenen informiert.<br />
Den persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des<br />
Betroffenen verschaffen, wenn er es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung<br />
dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch nicht in seiner Privatsphäre<br />
gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Richters bzw.<br />
der Richterin, so findet die Anhörung im Gericht statt.<br />
Bei der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen den Umfang des<br />
Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht<br />
kommt.<br />
In geeigneten Fällen weist das Gericht den Betroffenen auf die Möglichkeit der<br />
Vorsorgevollmacht hin.<br />
Beteiligung Dritter<br />
Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger bestellt ist, dieser hinzuzuziehen.<br />
Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen<br />
anhören.
Das Gericht hört die Betreuungsbehörde an, wenn es der Betroffene verlangt<br />
oder es der Sachaufklärung dient. Ferner können im Interesse des Betroffenen<br />
dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie dessen Eltern, Pflegeltern, Großeltern,<br />
Abkömmlinge, Geschwister angehört werden, soweit diese am Verfahren<br />
beteiligt sind. Eine Vertrauensperson ist ebenfalls anzuhören, wenn dies ohne<br />
erhebliche Verzögerung möglich ist.<br />
Sachverständigengutachten<br />
Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen – nur bestellt werden und<br />
ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht<br />
ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang<br />
der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme eingeholt hat.<br />
Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den<br />
Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis<br />
kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers genügen, wenn der Betroffene<br />
die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet<br />
hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den<br />
Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. Ebenso<br />
ist im Verfahren zur Betreuerbestellung die Verwendung eines bestehenden<br />
ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />
möglich, wenn dadurch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen<br />
infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen<br />
Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.<br />
Ein solches Gutachten darf nur mit Einwilligung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers<br />
verwertet werden.<br />
Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde<br />
Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger<br />
und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung<br />
in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer.<br />
Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet;<br />
er erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde dient<br />
als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />
Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie<br />
kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt<br />
43
44<br />
werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in der Regel<br />
aus. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />
Einstweilige Anordnung<br />
Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts<br />
erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />
gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren<br />
durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen<br />
Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den<br />
Aufgabenkreis des bestellten Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen<br />
sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und treten<br />
nach 6 Monaten außer Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen kann<br />
eine weitere einstweilige Anordnung erlassen werden, eine Gesamtdauer von<br />
1 Jahr darf jedoch nicht überschritten werden.<br />
In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle eines Betreuers, solange<br />
dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann,<br />
selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />
Rechtsmittel<br />
Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht, die binnen einer Frist von<br />
einem Monat oder in bestimmten Fällen auch innerhalb einer Frist von 2 Wochen<br />
eingelegt werden muss.<br />
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in Betreuungssachen zur<br />
Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung<br />
oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes und in Unterbringungssachen<br />
mit freiheitsentziehenden Maßnahmen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof<br />
möglich. Gegen andere Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist<br />
die Rechtsbeschwerde nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.<br />
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche<br />
Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht<br />
seiner Entscheidung beizufügen hat.
das unterbringungsverfahren<br />
Durch das Betreuungsgesetz ist ein einheitliches Verfahren sowohl für die<br />
(zivil-rechtliche) Unterbringung durch den Betreuer wie für die (öffentlichrechtliche)<br />
Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker eingeführt worden. Es gelten hier ähnliche Grundsätze wie<br />
im Verfahren der Betreuerbestellung.<br />
Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die<br />
Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit<br />
auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung<br />
ist möglich. Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung,<br />
so darf sie eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.<br />
Kosten des Verfahrens<br />
Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und<br />
Auslagen, insbesondere Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das<br />
Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-<br />
Euro beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück,<br />
wenn das Haus des betreuten Menschen, dem nicht getrennt lebenden<br />
Ehegatten bzw. Lebenspartner oder seinem minderjährigen unverheirateten<br />
Kind allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird<br />
und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll. Wenn Sie sich über die konkret<br />
zu erwartenden Gebühren informieren wollen, fragen Sie am besten beim<br />
Betreuungsgericht nach.<br />
In Unterbringungssachen fallen keine Gerichtsgebühren an, Auslagen werden<br />
von dem Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Umfang und bei entsprechender<br />
Leistungsfähigkeit erhoben. Wenn eine Betreuungs- oder Unterbringungsmaßnahme<br />
abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt<br />
oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird,<br />
kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen (insbesondere<br />
die Anwaltskosten) der Staatskasse auferlegen. Die Kosten des Verfahrens<br />
45
46<br />
können in diesen Fällen auch einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten auferlegt<br />
werden, soweit er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />
grobes Verschulden trifft.
etreuungsvOrschriFten<br />
des bürgerLichen<br />
gesetzbuches<br />
Auszug<br />
§ 104 BGB<br />
Geschäftsunfähig ist ...<br />
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand<br />
seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />
§ 1896 BGB<br />
Bestellung eines Betreuers<br />
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz<br />
oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen<br />
Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein<br />
Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen<br />
Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur<br />
47
48<br />
auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen<br />
Willen nicht kundtun kann.<br />
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt<br />
werden.<br />
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung<br />
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten<br />
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den<br />
in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei<br />
denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer<br />
besorgt werden können.<br />
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten<br />
gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.<br />
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die<br />
Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis<br />
des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />
angeordnet hat.<br />
§ 1897 BGB<br />
Eignung des Betreuers<br />
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet<br />
ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten<br />
des Betreuten zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich<br />
zu betreuen.<br />
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der<br />
dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf<br />
nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den<br />
Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort<br />
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher<br />
der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer<br />
bestellt werden.<br />
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden<br />
kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen<br />
nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen,<br />
so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch<br />
für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat,<br />
es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden<br />
kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und<br />
sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen<br />
zu Eltern, Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf<br />
die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.<br />
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann<br />
zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung<br />
steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden<br />
dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige<br />
durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsbetreuung<br />
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals<br />
in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht<br />
zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu<br />
den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />
zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde<br />
soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem<br />
Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt,<br />
hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen<br />
zu erklären.<br />
49
50<br />
§ 1898 BGB<br />
Übernahmepflicht<br />
(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu<br />
übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse<br />
zugemutet werden kann.<br />
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich<br />
zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.<br />
§ 1899 BGB<br />
Mehrere Betreuer<br />
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten<br />
des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem<br />
Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.<br />
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten<br />
ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.<br />
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden,<br />
können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei<br />
denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub<br />
Gefahr verbunden ist.<br />
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der<br />
eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere<br />
verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.<br />
§ 1900 BGB<br />
Betreuungsverein und -behörde<br />
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend<br />
betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein<br />
zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen.<br />
Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige<br />
Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er<br />
die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.<br />
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der<br />
Volljährige durch einen oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut<br />
werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder<br />
durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht<br />
die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine<br />
Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.<br />
§ 1901 BGB<br />
Führung der Betreuung<br />
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />
des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich<br />
zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es<br />
dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit,<br />
im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und<br />
Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen<br />
Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Die gilt auch<br />
für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat,<br />
es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe<br />
der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />
51
52<br />
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass<br />
Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten<br />
zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen<br />
zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten<br />
Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan<br />
zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung<br />
und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung<br />
ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches<br />
gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen<br />
oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Verordnung<br />
des Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />
§ 1901a BGB<br />
Patientenverfügung<br />
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit<br />
schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung<br />
noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands,<br />
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie<br />
untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf<br />
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat<br />
der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.<br />
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.<br />
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer<br />
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen<br />
des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in<br />
eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche<br />
Wille ist auf grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen<br />
sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,<br />
ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen<br />
des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung<br />
des Betreuten.<br />
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.<br />
Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung<br />
eines Vertragsschlusses gemacht werden.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.<br />
§ 1901b BGB<br />
Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens<br />
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf<br />
den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer<br />
erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens<br />
als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.<br />
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der<br />
Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2<br />
soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit<br />
zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung<br />
möglich ist.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.<br />
§ 1901c BGB<br />
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht<br />
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge<br />
zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung<br />
geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern,<br />
nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines<br />
Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht<br />
über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung<br />
seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht<br />
kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.<br />
53
54<br />
§ 1902 BGB<br />
Vertretung des Betreuten<br />
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und<br />
außergerichtlich.<br />
§ 1904 BGB<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen<br />
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass<br />
der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger<br />
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die<br />
Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />
ist.<br />
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in<br />
eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die<br />
Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass<br />
der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden<br />
erleidet.<br />
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung,<br />
die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen<br />
des Betreuten entspricht.<br />
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn<br />
zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,<br />
dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem<br />
nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine<br />
der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen,
nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese<br />
Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.<br />
§ 1905 BGB<br />
Sterilisation<br />
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser<br />
nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn<br />
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,<br />
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,<br />
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft<br />
kommen würde,<br />
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr<br />
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen<br />
Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zu-<br />
mutbare Weise abgewendet werden könnte und<br />
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert wer-<br />
den kann.<br />
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der<br />
Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das<br />
ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung<br />
vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden<br />
müssten.<br />
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation<br />
darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt<br />
werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben,<br />
die eine Refertilisierung zulässt.<br />
§ 1906<br />
Genehmigung einer Unterbringung<br />
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung<br />
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten<br />
erforderlich ist, weil<br />
55
56<br />
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Be-<br />
hinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder<br />
erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder<br />
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder<br />
ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Be-<br />
treuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer<br />
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Not-<br />
wendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-<br />
sicht handeln kann.<br />
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.<br />
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem<br />
Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen<br />
wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht<br />
anzuzeigen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich<br />
in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne<br />
untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder<br />
auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit<br />
entzogen wer-den soll.<br />
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung<br />
eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die<br />
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten<br />
Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />
§ 1907 BGB<br />
Genehmigung einer Wohnungsauflösung<br />
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute<br />
gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen<br />
Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses<br />
in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />
Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />
auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />
aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch<br />
den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der<br />
Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis<br />
länger als vier Jahre dauert oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden<br />
soll.<br />
57
58<br />
ansPrechPartner<br />
(Stand: 01 12 2009)<br />
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entscheidet über die Anerkennung<br />
der Betreuungsvereine.<br />
Der jeweils aktuelle Stand der anerkannten Vereine kann dort oder bei den örtlichen<br />
Betreuungsbehörden erfragt werden.<br />
Hier eine beispielhafte Liste von Ansprechpartnern:<br />
Kreis Ahrweiler<br />
Kreisverwaltung Ahrweiler Telefon 02641 975424<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02641 9757424<br />
Wilhelmstraße 24-30<br />
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />
SKFM e.V. Telefon 02641 201278<br />
Johannisstraße 24 Telefax 02641 202421<br />
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler<br />
Betreuungsverein der Ev. Kirchengemeinde in der Rhein-Ahr-Region e.V.<br />
Außenstelle Ahrweiler Telefon 02641 3283<br />
Peter-Jansen-Straße 20 Telefax 02641 34026<br />
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Kreis Altenkirchen<br />
Kreisverwaltung Altenkirchen Telefon 02681 8124-30<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02681 8124-00<br />
Postfach 1320<br />
57610 Altenkirchen<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Werk Altenkirchen e.V.<br />
<strong>Stadt</strong>hallenweg 16 Telefon 02681 8008-24<br />
57610 Altenkirchen Telefax 02681 8008-82<br />
Betreuungsverein des DRK-Kreisverbandes Altenkirchen e.V.<br />
Kölner Straße 97 Telefon 02681 8006-45<br />
57610 Altenkirchen Telefax 02681 8006-98<br />
Betreuungsverein der AWO – Verband Altenkirchen e.V.<br />
Konrad-Adenauer-Platz 5 Telefon 02681 9849871<br />
57610 Altenkirchen Telefax 02681 9849870<br />
SKFM im Landkreis Altenkirchen e.V.<br />
Steckensteiner Straße 53 Telefon 02742 967503<br />
57537 Mittelhof Telefax 02742 912940<br />
Kreis Alzey-Worms<br />
Kreisverwaltung Alzey-Worms Telefon 06731 4082041<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06731 408180<br />
Ernst-Ludwig-Straße 36<br />
55232 Alzey<br />
Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Alzey-Worms e.V.<br />
Hellgasse 20 Telefon 06731 10459<br />
55232 Alzey Telefax 06731 2385<br />
Kreis Bad Dürkheim<br />
Kreisverwaltung Bad Dürkheim Telefon 06322 961244<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06322 961254<br />
Postfach 1562<br />
67098 Bad Dürkheim<br />
59
60<br />
SKFM Bad Dürkheim e.V. Telefon 06322 68784<br />
BtV für den Landkreis Bad Dürkheim Telefax 06322 1495<br />
Eichstraße 2a<br />
67098 Bad Dürkheim<br />
Betreuungsverein in der Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen e.V.<br />
Obermarkt 1 Telefon 06322 989592<br />
67098 Bad Dürkheim Telefax 06322 989592<br />
STK-BV e.V. Betreuungsverein der AWO Haßloch Telefon 06324 82874<br />
Langgasse 24 Telefax 06324 81449<br />
67454 Haßloch<br />
Betreuungsverein Landkreis Bad Dürkheim e.V.<br />
Philipp-Fauth-Straße 11 Telefon 06322 9614400<br />
67098 Bad Dürkheim Telefax 06322 96184400<br />
Kreis Bad Kreuznach . .<br />
Kreisverwaltung Bad Kreuznach Telefon 0671 803214<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0671 803455<br />
Postfach 18 61<br />
55508 Bad Kreuznach<br />
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Telefon 0671 31782<br />
Bahnstraße 24 Telefax 0671 9799683<br />
55512 Bad Kreuznach<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Werk Telefon 06753 4412<br />
Talweg 1 Telefax 06753 4432<br />
55590 Meisenheim<br />
SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste im Kreis Bad Kreuznach e.V.<br />
Ringstraße 15 Telefon 0671 64207<br />
55543 Bad Kreuznach Telefax 0671 75114<br />
Arbeiterwohlfahrt Telefon 06752 6552<br />
Betreuungsverein Telefax 06752 6564<br />
Wilhelm-Dröscher-Haus<br />
Übergasse<br />
55606 Kirn
Betreuungsverein der Lebenshilfe Telefon 0671 76350<br />
Planiger Straße 81 Telefax 0671 8961174<br />
55543 Bad Kreuznach<br />
Kreis Bernkastel-Wittlich<br />
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Telefon 06571 14274<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06571 940274<br />
Postfach 1420 14 20<br />
54516 Wittlich<br />
SKFM Wittlich e. V. Telefon 06571 96620<br />
Bergweilerweg 18 Telefax 06571 265269<br />
54516 Wittlich<br />
Betreuungsverein der AWO Telefon 06533 941090<br />
KV Bernkastel-Wittlich Telefax 06533 941091<br />
Bahnhofstraße 44<br />
54497 Morbach<br />
Kreis Birkenfeld<br />
Kreisverwaltung Birkenfeld Telefon 06782 15412<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06782 15496<br />
Schneewiesenstraße 25<br />
55765 Birkenfeld<br />
SKFM im Kreis Birkenfeld e.V. Telefon 06782 9452<br />
Hauptstraße 17 Telefax 06782 981749<br />
55765 Birkenfeld<br />
Betreuungsverein Landkreis Birkenfeld e. V.<br />
Schneewiesenstraße 25 Telefon 06782 15412<br />
55765 Birkenfeld Telefax 06782 15496<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Werk Telefon 06781 50700<br />
Wasenstraße 21 Telefax 06781 507015<br />
55743 Idar-Oberstein<br />
61
62<br />
Caritasverband für die Region Telefon 06781 22019<br />
Rhein-Hunsrück-Nahe e.V. Telefax 06781 26982<br />
Friedrichstraße 1<br />
55743 Idar-Oberstein<br />
AWO Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e.V.<br />
Friedrich-Ebert-Ring 40 Telefon 06781 458713<br />
55743 Idar-Oberstein Telefax 06782 457850<br />
Kreis Bitburg-Prüm<br />
Kreisverwaltung Bitburg-Prüm Telefon 06561 151140<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06561 151007<br />
Trierer Straße 1<br />
54634 Bitburg<br />
SKFM Prüm e.V. Telefon 06551 980887<br />
Kalvarienbergstraße 1 Telefax 06551 985136<br />
54595 Prüm<br />
SKFM Bitburg e.V. Telefon 06561 945100<br />
Prälat-Benz-Straße 35 Telefax 06561 9451020<br />
54634 Bitburg<br />
Kreis Cochem-Zell<br />
Kreisverwaltung Cochem-Zell Telefon 02671 615115<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02671 615337<br />
Postfach 13 20<br />
56803 Cochem<br />
Katholischer Verein für soziale Dienste im Landkreis Cochem-Zell e.V.<br />
Ravenéstraße 37 Telefon 02671 8054<br />
56812 Cochem Telefax 02671 91151<br />
Betreuungsverein der AWO Cochem e.V. Telefon 02671 91371<br />
Im Eichenhain 1 Telefax 02671 91274<br />
56812 Cochem-Brauheck
Kreis Daun<br />
Kreisverwaltung Daun Telefon 06592 933273<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06592 98033<br />
Postfach 12 20<br />
54543 Daun<br />
SKFM Daun e.V. Telefon 06592 983955<br />
Michel-Reineke-Straße 10 Telefax 06592 985033<br />
54550 Daun<br />
Betreuungsverein Westeifel e.V. Telefon 06591 16550<br />
Vulkanring 7 Telefax 06591 16555<br />
54561 Gerolstein<br />
Donnersbergkreis<br />
Kreisverwaltung des Donnersbergkreises Telefon 06352 710182<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06352 710232<br />
Uhlandstraße 2<br />
67292 Kirchheimbolanden<br />
Betreuungsverein Donnersberg e.V. Telefon 06361 3746<br />
Kreuznacher Straße 36 Telefax 06361 22422<br />
67806 Rockenhausen<br />
Betreuungsverein Kirchheimbolanden e.V.<br />
Dannenfelser Straße 40 b Telefon 06352 67149<br />
67292 Kirchheimbolanden Telefax 06352 700386<br />
Kreis <strong>Frankenthal</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Frankenthal</strong> Telefon 06233 89484<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06233 89509<br />
Rathausplatz 2-7<br />
67227 <strong>Frankenthal</strong><br />
Betreuungsverein der AWO – Ortsververein <strong>Frankenthal</strong> e.V.<br />
Schmiedgasse 47 Telefon 06233 369041<br />
67227 <strong>Frankenthal</strong> Telefax 06233 369044<br />
63
64<br />
Kreis Germersheim<br />
Kreisverwaltung Germersheim Telefon 07274 53264<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 07274 5315264<br />
Luitpoldplatz 1<br />
76726 Germersheim<br />
SKFM Germersheim e.V. Telefon 07274 779434<br />
Königstraße 25a Telefax 07274 1457<br />
76726 Germersheim<br />
Betreuungsverein der AWO Kreisverband Germersheim<br />
Röntgenstraße 18 Telefon 07275 8919<br />
76870 Kandel/Pfalz Telefax 07275 94391<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe e.V. Telefon 07275 9887107<br />
Luitpoldstraße 27 Telefax 07275 9887210<br />
76770 Hatzenbühl<br />
Kaiserslautern<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Kaiserslautern Telefon 0631 3652271<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0631 3651590<br />
Maxstraße 17-19<br />
67653 Kaiserslautern<br />
SKFM für die <strong>Stadt</strong> Kaiserslautern e.V. Telefon 0631 3638266<br />
Klosterstraße 6 Telefax 0631 3638217<br />
67655 Kaiserslautern<br />
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Telefon 0631 8009341<br />
Kaiserslautern <strong>Stadt</strong> e.V. Telefax 0631 8009333<br />
Augustastraße 16-24<br />
67655 Kaiserslautern<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe für Menschen mit geist. Behinderung e.V.<br />
Pariser Straße 18 Telefon 0631 3714219<br />
67655 Kaiserslautern Telefax 0631 4147075
Verein für Betreuungen der AWO e. V. Telefon 0631 67963<br />
<strong>Stadt</strong>verband Kaiserslautern Telefax 0631 8923120<br />
Fischerstraße 47<br />
67655 Kaiserslautern<br />
Betreuungsverein <strong>Stadt</strong> Kaiserslautern e.V.<br />
Maxstraße 19 Telefon 0631 3652359<br />
67653 Kaiserslautern Telefax 0631 3651530<br />
Kreis Kaiserslautern<br />
Kreisverwaltung Kaiserslautern Telefon 0631 7105529<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0631 7105569<br />
Lauterstraße 8<br />
67657 Kaiserslautern<br />
Betreuungsverein der AWO – KV Kaiserslautern e.V.<br />
Lindenstraße 15 Telefon 0172 2532267<br />
66849 Landstuhl Telefax 06371 1300861<br />
DRK Betreuungsverein – KV Kaiserslautern Land e.V.<br />
Am Feuerwehrturm 6 Telefon 06371 92150<br />
66849 Landstuhl Telefax 06371 921520<br />
Betreuungsverein der Behindertenhilfe Westpfalz e.V.<br />
Langwiedener Straße 12 Telefon 06371 934369<br />
66849 Landstuhl Telefax 06371 934368<br />
Koblenz<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Koblenz Telefon 0261 1292245<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0261 1292200<br />
Postfach 20 15 51<br />
56020 Koblenz<br />
SKF Koblenz e.V. Telefon 0261 304240<br />
Kurfürstenstraße 87 Telefax 0261 3042430<br />
56068 Koblenz<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Koblenz e.V.<br />
Mainzer Straße 73a Telefon 0261 915612044<br />
56068 Koblenz Telefax 0261 9156150<br />
65
66<br />
Betreuungsverein der AWO e.V. Telefon 0261 9835148<br />
Mayener Straße 6 Telefax 0261 9835149<br />
56070 Koblenz<br />
Kreis Kusel<br />
Kreisverwaltung Kusel Telefon 06381 424288<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06381 424295<br />
Postfach 12 55<br />
66869 Kusel<br />
Betreuungsverein der AWO – Kreis Kusel e.V<br />
Trierer Straße 60 Telefon 06381 993277<br />
66869 Kusel Telefax 06381 993279<br />
BESUS e.V. Telefon 06381 425255<br />
Fritz-Wunderlich-Straße 6 Telefon 06381 993956<br />
66869 Kusel Telefax 06381 993957<br />
Landau<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Landau Telefon 06341 135020<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06341 135009<br />
Langstraße 9a<br />
76829 Landau/Pfalz<br />
SKFM <strong>Stadt</strong>verband Landau e.V. Telefon 06341 55323<br />
Queichheimer Hauptstraße 36 Telefax 06341 55170<br />
76829 Landau/Pfalz<br />
Betreuungsverein der AWO – Südliche Weinstraße e. V.<br />
Ostbahnhofstraße 22 Telefon 06341 918285<br />
76829 Landau Telefax 06341 918299<br />
Ludwigshafen<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Ludwigshafen Telefon 0621 5042715<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0621 5042778<br />
Bismarckstraße 116<br />
67059 Ludwigshafen
Betreuungsverein AWO Vorderpfalz e.V. Telefon 0621 5299318<br />
Maxstraße 65 Telefax 0621 5299238<br />
67059 Ludwigshafen<br />
SKFM für die <strong>Stadt</strong> Ludwigshafen e.V. Telefon 0621 5916231<br />
Kaiser-Wilhelm-Straße 60 Telefax 0621 5916233<br />
67059 Ludwigshafen<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe <strong>Frankenthal</strong>-Ludwigshafen e. V.<br />
Rheinhorststraße 385 Telefon 0621 6712363<br />
67071 Ludwigshafen Telefax 0621 6712363<br />
Betreuungsverein der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in der Pfalz<br />
Sternstraße 195 Telefon 0621 6352653<br />
67063 Ludwigshafen Telefax 0621 6352633<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Werk e.V.<br />
Falkenstraße 19 Telefon 0621 5207947<br />
67063 Ludwigshafen Telefax 0621 5207948<br />
Kreis Ludwigshafen<br />
Kreisverwaltung Ludwigshafen Telefon 0621 5909131<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0621 5909328<br />
Europaplatz 5<br />
67063 Ludwigshafen<br />
SKFM für den Rhein-Pfalz-Kreis e. V. Telefon 06235 925796<br />
Schulstraße 16 Telefax 06235 82782<br />
67105 Schifferstadt<br />
Mainz<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Mainz Telefon 06131 122713<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06131 123950<br />
Postfach 36 20<br />
55028 Mainz<br />
Soz. Therap. Beratungsstelle Telefon 06131 616776<br />
Betreuungsverein e.V. Telefax 06131 616676<br />
Rheinallee 17<br />
55118 Mainz<br />
67
68<br />
Caritas-Betreuungsverein Mainz e. V. Telefon 06131 618456<br />
Rhabanusstraße 5 Telefax 06131 618458<br />
55118 Mainz<br />
Paritätischer Betreuungsverein Telefon 06131 9502503<br />
Rheinland-Pfalz e.V. Telefax 06131 9502505<br />
Kantstraße 1<br />
55122 Mainz<br />
Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Mainz <strong>Stadt</strong> e.V.<br />
Am Judensand 69 Telefon 06131 385078<br />
55122 Mainz Telefax 06131 5700611<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe Mainz e.V. Telefon 06131 337007<br />
Kurt-Schumacher-Straße 41 b Telefax 06131 337009<br />
55124 Mainz<br />
Eigenleben e.V. Telefon 06131 961592<br />
BV des Commit-Club Mainz e.V. Telefax 60131 961516<br />
Wallaustraße 75<br />
55118 Mainz<br />
Mainz-Bingen<br />
Kreisverwaltung Mainz-Bingen Telefon 06132 7874282<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06132 7873199<br />
Postfach 13 55<br />
55206 Ingelheim<br />
Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband Mainz-Bingen e.V.<br />
Mitternachtsgasse 6 Telefon 06131 26932<br />
55116 Mainz Telefax 06131 26981<br />
Caritasverband Mainz e.V. Telefon 06721 917730<br />
Außenstelle Bingen Telefax 06721 917750<br />
Rochusstraße 8<br />
55411 Bingen<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe Telefon 06131 337008<br />
Mainz-Bingen e.V. Telefax 06131 337009<br />
Kurt-Schumacher-Straße 41b<br />
55124 Mainz
Betreuungsverein der Diakonie<br />
Binger Straße 218 Telefon 06132 789412<br />
55218 Ingelheim Telefax 06132 789410<br />
Betreuungsverein der AWO – Kreisverband Mainz-Bingen e.V.<br />
Gaustraße 21 Telefon 06721 2954<br />
55411 Bingen Telefax 06721 2954<br />
Kreis Mayen-Koblenz<br />
Gesundheitsamt Mayen-Koblenz Telefon 0261 91480739<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0261 1088739<br />
Neversstraße 4-6<br />
55068 Koblenz<br />
SKM Andernach Katholischer Verein für Soziale Dienste e.V.<br />
Füllscheuer 14 a Telefon 02632 31590<br />
56626 Andernach Telefax 02632 42941<br />
Caritasverband Region Rhein-Mosel-Ahr e.V. Telefon 02632 250228<br />
Ludwig-Hillesheim-Straße 3 Telefax 02632 250210<br />
56626 Andernach<br />
Sozialdienst Katholischer Frauen Andernach e.V.<br />
Im Rosenthal 28 Telefon 02632 494298<br />
56626 Andernach<br />
Betreuungsverein der AWO e.V. Mayen-Koblenz<br />
Berliner Straße 2a Telefon 02637 4640<br />
56575 Weißenthurm Telefax 02637 2153<br />
SKM für Mayen und Umgebung e.V. Telefon 02651 947275<br />
Schillerstraße 14 Telefax 02651 947277<br />
56727 Mayen<br />
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. für den Kreis Mayen-Koblenz<br />
Kurfürstenstraße 87 Telefon 0261 304240<br />
56068 Koblenz Telefax 0261 3042431<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe e.V. Telefon 0261 9224606<br />
Geisbachstraße 24 Telefax 0261 9224608<br />
56070 Koblenz<br />
69
70<br />
Neustadt an der Weinstraße<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Neustadt Telefon 06321 855424<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06321 7855424<br />
Amalienstraße 6<br />
67434 Neustadt an der Weinstraße<br />
AWO Betreuungsverein Mittelhaardt e.V. Telefon 06321 3850650<br />
Hohnzollernstraße 3 Telefax 06321 385975<br />
67433 Neustadt an der Weinstraße<br />
Kreis Neuwied<br />
Kreisverwaltung Neuwied Telefon 02631 803-344<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02631 803-93344<br />
Postfach 21 61<br />
56562 Neuwied<br />
SKFM Neuwied e.V. Telefon 02631 20050<br />
Hermannstraße 40 Telefax 02631 352886<br />
56564 Neuwied<br />
Betreuungsverein der AWO Telefon 02631 838416<br />
Kreisverband Neuwied e.V. 02631 838423<br />
Marktstraße 96 02631 838423<br />
56564 Neuwied Telefax 02631 838440<br />
Betreuungsverein Linz e. V. Telefon 02644 809460<br />
Am Gestade 8 Telefax 02644 809461<br />
53545 Linz<br />
Pirmasens<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Pirmasens Telefon 06331 877143<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06331 877147<br />
Maler-Bürkel-Straße 33<br />
66954 Pirmasens<br />
SKFM Landkreis Südwestpfalz Telefon 06331 43755<br />
Klosterstraße 9a Telefax 06331 41540<br />
66953 Pirmasens
Caritas Betreuungsverein Telefon 06331 274016<br />
Klosterstraße 9a Telefax 06232 24608<br />
66953 Pirmasens<br />
Betreuungsverein der AWO Telefon 06331 229629<br />
<strong>Stadt</strong> Pirmasens e.V. Telefax 06331 283327<br />
Turnstraße 31<br />
66953 Pirmasens<br />
Rhein-Hunsrück-Kreis<br />
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück Telefon 06761 82713<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06761 82777<br />
Hüllstraße 13<br />
55469 Simmern<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe Rhein-Hunsrück e.V.<br />
Eifelstraße 7 Telefon 06762 932021<br />
56288 Kastellaun Telefax 06763 932050<br />
Betreuungsverein der AWO Rhein-Hunsrück e.V.<br />
August-Horch-Str. 6 Telefon 06761 402915<br />
55469 Simmern Telefax 06761 402920<br />
SKFM im Rhein-Hunsrück-Kreis e.V. Telefon 06742 878620<br />
Marienberger Straße 1 Telefax 06742 82023<br />
56154 Boppard<br />
Rhein-Lahn-Kreis<br />
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises Telefon 02603 972214<br />
Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02603 972199<br />
Insel Silberau<br />
56130 Bad Ems<br />
Betreuungsverein Nassau der Arbeiterwohlfahrt e.V.<br />
Gerhard-Hauptmann-Straße 11 Telefon 02604 7247<br />
56377 Nassau Telefax 02604 950512<br />
Betreuungsverein des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Rhein-Lahn e.V.<br />
Auf der Pütz 6 Telefon 02603 3910<br />
56130 Bad Ems Telefax 02603 919455<br />
71
72<br />
Betreuungsverein Nassauer Land e.V. Telefon 02603 9317176<br />
Alexanderstraße 5 Telefax 02603 9317175<br />
56130 Bad Ems<br />
Betreuungsverein der AWO Kreisverband Rhein-Lahn e.V.<br />
Heinrich-Schlusnus-Straße 1<br />
56338 Braubach Telefon 02627 972980<br />
Speyer<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Speyer Telefon 06232 142-264<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06232 14163252<br />
Johannisstraße 20 a<br />
67346 Speyer<br />
SKFM für das Bistum Speyer e.V. Telefon 06232 209171<br />
Bahnhofstraße 31 Telefax 06232 209199<br />
67346 Speyer<br />
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Telefon 06341 940153<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06341 940515<br />
Postfach 17 20<br />
76825 Landau/Pfalz<br />
Betreuungsverein der Lebenshilfe für geistig Behinderte Landau<br />
Im Seegarten 2 Telefon 06348 983228<br />
76877 Offenbach Telefax 06348 7983229<br />
Betreuungsverein der AWO – Kreisverband SÜW e.V.<br />
Eutzinger Straße 16 Telefon 06341 918271<br />
76829 Landau Telefax 06341 918299<br />
SKFM für den Landkreis Südliche Weinstraße e.V.<br />
Queichheimer Hauptstraße 36 Telefon 06341 55123<br />
76829 Landau Telefax 06341 55170<br />
Kreis Südwestpfalz<br />
Kreisverwaltung Südwestpfalz Telefon 06331 809188<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06331 809273<br />
Unterer Sommerwaldweg 40-42<br />
66953 Pirmasens
SKFM für den Landkreis Südwestpfalz Telefon 06331 43755<br />
Klosterstraße 9a Telefax 06331 41540<br />
66953 Pirmasens<br />
Betreuungsverein der AWO im Kreis Südwestpfalz<br />
Turnstraße 31 Telefon 06331 229629<br />
66953 Pirmasens Telefax 06331 283327<br />
Trier<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Trier<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde –<br />
Bollwerkstraße 6 Telefon 0651 7181547<br />
54290 Trier Telefax 0651 718191547<br />
SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste<br />
Diözesanverein Trier e.V.<br />
Göbenstraße 6 Telefon 0651 27646<br />
54292 Trier Telefax 0651 29957<br />
Betreuungsverein im Diakonischen Telefon 0651 2090042<br />
Werk des ev. Kirchenkreises Trier e.V. 0651 2090043<br />
Theobaldstraße 10 0651 2090044<br />
54292 Trier Telefax 0651 2090039<br />
AWO Kreis Trier e.V. Telefon 0651 9129914<br />
Südallee 31 Telefax 0651 9129915<br />
54290 Trier<br />
SKM Katholischer Verein für soziale Dienste Trier e.V.<br />
Röntgenstraße 4 Telefon 0651 1478813<br />
54292 Trier Telefax 0651 1478849<br />
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Telefon 0651 9496132<br />
Krahnenstraße 32-34 Telefax 0651 49596<br />
54290 Trier<br />
73
74<br />
Kreis Trier-Saarburg<br />
Kreisverwaltung Trier-Saarburg Telefon 0651 715110<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 0651 715200<br />
Willi-Brandt-Platz 1<br />
54290 Trier<br />
SKFM Saarburg e.V. Telefon 06581 915612<br />
Heckingstraße 7 Telefax 06581 915650<br />
54439 Saarburg<br />
Lebenshilfe Kreisvereinigung Trier-Saarburg e.V.<br />
Granastraße 113 Telefon 06501 92740<br />
54329 Konz Telefax 06501 9274120<br />
Betreuungsverein der AWO Kreisverband Trier-Saarburg<br />
Martinusstraße 4 Telefon 06503 981332<br />
54411 Hermeskeil Telefax 06503 981331<br />
Betreuungsverein des DRK Kreisverbandes Trier-Saarburg e.V.<br />
Konstantinstraße 50 Telefon 06501 929220<br />
54329 Konz Telefax 06501 929292<br />
Westerwaldkreis<br />
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Telefon 02602 124341<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 02602 124511<br />
Peter-Altmeier-Platz 1<br />
56410 Montabaur<br />
Betreuungsverein für Jugend- und Erwachsenenhilfe Westerwald e.V.<br />
Hergenrother Straße 2 Telefon 02663 943044<br />
56457 Westerburg Telefax 02663 943060<br />
Lotsendienst Betreuungen e.V. Telefon 02661 20191<br />
Bleichstr. 3 Telefax 02661 20109<br />
56462 Höhn<br />
Betreuungsverein der AWO Westerwald e.V. Telefon 02602 106650<br />
Chr.-Heibel-Str. 52 Telefax 02602 1066519<br />
56422 Wirges
Caritasverband für den Bezirk Westerwald e.V. Telefon 02602 160636<br />
Philipp-Gehling-Straße 4 Telefax 02602 160635<br />
56410 Montabaur<br />
Worms<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Worms Telefon 06241 8535016<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06241 8535070<br />
Krimhildenstraße 8<br />
67547 Worms<br />
Betreuungsverein im Diakonischen<br />
Werk Worms-Alzey e.V.<br />
Seminariumsgasse 4-6 Telefon 06241 9202927<br />
67547 Worms Telefax 06241 9202911<br />
Betreuungsverein des Caritasverband Telefon 06241 268120<br />
Am Bergkloster 2 Telefax 06241 2681274<br />
67547 Worms<br />
Lebenshilfe für geistig Behinderte Telefon 06241 2038120<br />
Ortsvereinigung Worms e.V. Telefax 06241 508123<br />
Kurfürstenstraße 1-3<br />
67549 Worms<br />
Betreuungsverein der AWO KV Worms <strong>Stadt</strong> e.V.<br />
Brucknerstraße 3a Telefon 06241 509890<br />
67549 Worms Telefax 06241 591040<br />
Zweibrücken<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Zweibrücken Telefon 06332 5669981<br />
– Örtliche Betreuungsbehörde – Telefax 06332 871533<br />
Poststraße 40<br />
66482 Zweibrücken<br />
Betreuungsverein Zweibrücken e.V. der AWO<br />
Jakob-Leyser-Straße 1 Telefon 06332 16014<br />
66482 Zweibrücken Telefax 06332 905825<br />
75
Weitere Veröffentlichungen des rheinland-pfälzischen Justizministeriums<br />
• Wer hilft mir, wenn ... ? - Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht<br />
(Rückporto: 0,85 €)<br />
• Nachbarrecht (Rückporto: 0,85 €)<br />
• Recht gegen Extremisten (Rückporto: 0,85 €)<br />
• Rechtstipps zum Verkehrsunfall (Rückporto: 0,85 €)<br />
• Leitfaden für Opfer von Straftaten (Rückporto 0,85 €)<br />
• Musterformularsammlung für ehrenamtliche Betreuer (Rückporto 1,45 €)<br />
• Erziehungsmaßnahmen - Umsetzung und neue Wege (Rückporto 1,45 €)<br />
• Sicherheit für freiwillig Engagierte (Rückporto 0,55 €)<br />
• Flyer: Was tun gegen Stalking? (Rückporto 0,55 €)<br />
• Flyer: Ehrenamt in der Justiz (Rückporto 0.55 €)<br />
• Flyer: Landeschlichtungsgesetz (Rückporto 0,55 €)<br />
Diese Broschüren können schriftlich beim rheinland-pfälzischen Justizministerium,<br />
Broschürenstelle, Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz angefordert werden.<br />
Bitte fügen Sie einen adressierten und frankierten Rückumschlag (DIN A4 bei<br />
1,45 €, DIN A5 bei 0,85 € und DIN C6 lang bei 0,55 €, die jeweiligen Portokosten<br />
finden Sie bei den einzelnen Broschüren) bei. Sie sind auch kostenlos bei<br />
allen Gerichten des Landes Rheinland-Pfalz erhältlich sowie über das Internet<br />
unter http://www.justiz.rlp.de abrufbar. Hier stehen zusätzlich folgende Broschüren<br />
zum Herunterladen zur Verfügung:<br />
• Als Zeuge vor Gericht<br />
• Wegweiser zu den Gerichten<br />
• Erbrecht<br />
• Kinderschutz und Strafverfolgung<br />
• Verbraucherinsolvenz und Rechtschuldbefreiung<br />
• Rund um den Verein<br />
• Schlichten statt Richten<br />
• Straffälligenhilfe auf neuen Wegen<br />
• Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit<br />
77
78<br />
Hinweis:<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung<br />
Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien<br />
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Stand 8. Aufl age<br />
Juli 2010<br />
betreuungsrecht Unterstützung statt Bevormundung