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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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WeLche rechte<br />

Kann der betreuer<br />

geLtend Machen?<br />

ersatz von Aufwendungen<br />

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen<br />

nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />

bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar<br />

dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />

ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist.<br />

Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />

Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten<br />

der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben<br />

kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge. Die Grenze<br />

hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600,- Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

oder bei besonderer Behinderung 2.600,- Euro. In Einzelfällen können<br />

sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte<br />

sind u. a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum<br />

Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung<br />

zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.<br />

Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen<br />

gegen die Justizkasse. Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er<br />

jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob<br />

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