Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WeLche rechte<br />
Kann der betreuer<br />
geLtend Machen?<br />
ersatz von Aufwendungen<br />
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen<br />
nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss<br />
bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar<br />
dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos<br />
ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist.<br />
Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden<br />
Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten<br />
der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben<br />
kann. Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge. Die Grenze<br />
hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600,- Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
oder bei besonderer Behinderung 2.600,- Euro. In Einzelfällen können<br />
sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte<br />
sind u. a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum<br />
Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung<br />
zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.<br />
Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen<br />
gegen die Justizkasse. Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er<br />
jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob<br />
35