Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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gerichtLiches<br />
verFahren<br />
Verfahren der betreuerbestellung<br />
Einleitung des Verfahrens<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies<br />
selbst beantragen. Wer lediglich körperlich behindert ist, kann nur auf seinen<br />
Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das<br />
Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />
Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine<br />
entsprechende Anregung geben.<br />
Zuständiges Gericht<br />
Für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Amtsgericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat, sich also hauptsächlich aufhält.<br />
Stellung des Betroffenen<br />
Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge<br />
stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene<br />
soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen Verlauf des<br />
Verfahrens unterrichtet werden.<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist,<br />
bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betrof-<br />
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