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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung und damit auch die Tätigkeit<br />

des Betreuers. Gewisse Aufgaben hat er jedoch noch zu erledigen. So muss er<br />

das Betreuungsgericht benachrichtigen, die Angehörigen unterrichten, unaufschiebbare<br />

Angelegenheiten regeln und nach Abwicklung aller Geschäfte einen<br />

Schlussbericht erstellen. Die Organisation der Beerdigung gehört dagegen<br />

nicht mehr zu seinen Aufgaben. Diese obliegt den Angehörigen. Eine Ausnahme<br />

gilt dann, wenn der Verstorbene festgelegt hat, dass der Betreuer die Beerdigung<br />

in die Wege leiten soll. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, sollte<br />

der Betreuer die Ordnungsbehörde einschalten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />

für die Durchführung der Bestattung zukommt.<br />

Persönliche betreuung<br />

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich<br />

betreuen. Das heißt nicht, dass er selbst dem Betroffenen bei dessen Pfle -<br />

ge oder der Haushaltsführung zur Hand gehen soll. Es bedeutet vielmehr: Er<br />

darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />

Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der Betreute<br />

so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der<br />

Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck<br />

von seinem Zustand zu verschaffen. Der Betreuer kann im Rahmen der persönlichen<br />

Betreuung natürlich auch selbst helfen, etwa im Haushalt oder in<br />

der Pflege, muss dies aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er<br />

aber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert<br />

wird. Ferner hat er dazu beizutragen, dass die dem Betreuten verbliebenen<br />

Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt<br />

der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu<br />

Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der<br />

Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt<br />

werden (§ 1901 Abs. 4 BGB). Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer<br />

dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse<br />

des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.

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