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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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etreuungsvOrschriFten<br />

des bürgerLichen<br />

gesetzbuches<br />

Auszug<br />

§ 104 BGB<br />

Geschäftsunfähig ist ...<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand<br />

seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />

§ 1896 BGB<br />

Bestellung eines Betreuers<br />

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz<br />

oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen<br />

Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein<br />

Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen<br />

Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur<br />

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