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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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ausWahL des betreuers<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit<br />

eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies kann<br />

eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins<br />

oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer<br />

aber auch die oder der Angestellte eines Betreuungsvereins oder die<br />

oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein. Vorrangig<br />

ist eine Person auszuwählen, die die Betreuung ehrenamtlich führt (§ 1897<br />

Abs. 6 BGB).<br />

Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies zur Besorgung der<br />

Angelegenheiten nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf dann in der Regel<br />

nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen und eine Vergütung<br />

erhalten.<br />

Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde selbst<br />

mit der Aufgabe betraut werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung<br />

durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang der<br />

Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />

ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen große<br />

Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />

ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.<br />

Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung des Vorgeschlagenen<br />

dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />

Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein volljährig gewordenes geistig behindertes<br />

Kind aus einer Augenblickslaune heraus eine dritte Person anstelle seiner<br />

zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt der Betroffene eine<br />

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