Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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ausWahL des betreuers<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit<br />
eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies kann<br />
eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins<br />
oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer<br />
aber auch die oder der Angestellte eines Betreuungsvereins oder die<br />
oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein. Vorrangig<br />
ist eine Person auszuwählen, die die Betreuung ehrenamtlich führt (§ 1897<br />
Abs. 6 BGB).<br />
Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies zur Besorgung der<br />
Angelegenheiten nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf dann in der Regel<br />
nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führen und eine Vergütung<br />
erhalten.<br />
Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein oder die Betreuungsbehörde selbst<br />
mit der Aufgabe betraut werden und dies auch nur solange, bis die Betreuung<br />
durch eine Einzelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang der<br />
Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen Betreutem und Betreuer<br />
ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.<br />
Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen große<br />
Bedeutung zu. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />
ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.<br />
Eine Ausnahme gilt nur dort, wo die Bestellung des Vorgeschlagenen<br />
dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein volljährig gewordenes geistig behindertes<br />
Kind aus einer Augenblickslaune heraus eine dritte Person anstelle seiner<br />
zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt der Betroffene eine<br />
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