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Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal

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256,- Euro aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass<br />

– auch ohne Nachweis der Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen für<br />

zwei ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />

dagegen mehr als zwei ehrenamtliche Betreuungen, überschreitet<br />

sie die Freigrenze, so dass es wichtig sein kann, die Höhe der konkreten Aufwendungen<br />

gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche<br />

oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer<br />

Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />

den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche<br />

Betreuer wird zur Zeit in Rheinland-Pfalz kostenlos in eine Gruppenversicherung<br />

einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />

Vergütung<br />

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich<br />

geführt. Sie werden jedoch entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung<br />

des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />

führt. In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach<br />

den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />

Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />

zwischen 27,- und 44,- Euro; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie<br />

eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />

der Betreuung werden dabei je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des<br />

Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben<br />

Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />

pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5<br />

VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse<br />

zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann<br />

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