Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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256,- Euro aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass<br />
– auch ohne Nachweis der Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen für<br />
zwei ehrenamtlich geführte Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />
dagegen mehr als zwei ehrenamtliche Betreuungen, überschreitet<br />
sie die Freigrenze, so dass es wichtig sein kann, die Höhe der konkreten Aufwendungen<br />
gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche<br />
oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer<br />
Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />
den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche<br />
Betreuer wird zur Zeit in Rheinland-Pfalz kostenlos in eine Gruppenversicherung<br />
einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />
Vergütung<br />
Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich<br />
geführt. Sie werden jedoch entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung<br />
des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig<br />
führt. In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach<br />
den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />
Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz<br />
zwischen 27,- und 44,- Euro; hierin ist der Ersatz für seine Aufwendungen sowie<br />
eine anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />
der Betreuung werden dabei je nach Dauer der Betreuung und Aufenthalt des<br />
Betreuten in einer Einrichtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei und sieben<br />
Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />
pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb Stunden zu vergüten (§ 5<br />
VBVG). Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse<br />
zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von einem Berufsbetreuer geführt, so kann<br />
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