Betreuungsrecht - Stadt Frankenthal
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(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen.<br />
Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige<br />
Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er<br />
die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.<br />
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der<br />
Volljährige durch einen oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut<br />
werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<br />
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder<br />
durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht<br />
die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine<br />
Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.<br />
§ 1901 BGB<br />
Führung der Betreuung<br />
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten<br />
des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich<br />
zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es<br />
dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit,<br />
im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und<br />
Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen<br />
Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Die gilt auch<br />
für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat,<br />
es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe<br />
der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />
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